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Institut für Vorsorge und Finanzplanung GmbH

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Altersvorsorgereform: Experten bekräftigen Notwendigkeit

Eine Reform der geförderten privaten Altersvorsorgeprodukte ist dringend notwendig – das bekräftigten mehrere Experten auf der DKM. Wenn durch die vorgeschlagenen Reformen mehr Menschen einen Vertrag abschließen, seien die Pläne zu begrüßen. Gute Beratung bleibe weiterhin von großer Bedeutung.

Vor einigen Wochen stellte Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) seine Pläne zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge vor. Wie sehen Experten in diesem Bereich die Reformen, die Lindner an den Tisch gebracht hat? Auf der DKM diskutierten am Dienstag, den 29.10.2024 einige Altersvorsorgeexperten die Pros und Contras der Reformpläne.

Geleitet wurde die Diskussion von Prof. Michael Hauer von Institut für Vorsorge und Finanzplanung GmbH (IVFP) und Martin Stenger, Director of Sales bei Franklin Templeton. In der Diskussionsrunde waren zudem noch Thomas Buchholz, Leiter Partnervertrieb des LV 1871, Christoph Schröder, Consultant Investment Solutions bei der Canada Life sowie Sebastian Weigelt, Leiter Intermediärvertrieb bei der Swiss Life, dabei.

Mehrheit der Sparer wird von Riester-Reform profitieren

Konsensus herrschte zwischen den Teilnehmern, dass die grundsätzliche Entwicklung, eine Reform anzustreben, sehr zu begrüßen sei. „Ich würde mir wünschen, dass die Ampel das noch durchzieht“, so Hauer während der Diskussion.

Für die meisten Sparer werden die vorgeschlagenen Neuerungen der Riester-Rente in mehr Förderung enden, allerdings nicht für alle. Zudem bleibe zu hoffen, dass in einem potenzieller Gesetzesentwurf die Unterscheidung zwischen unmittelbar und mittelbar förderberechtigten Personen, wie es sie bei der aktuellen Riester-Förderung gibt, wegfallen würde, so Hauer, sodass künftig auch Selbstständige von der Förderung profitieren können.

Wird Auszahlplan die Anzahl der Sparer anheben?

Während das IVFP das Vorhaben, künftig neben Leibrenten auch Auszahlungspläne, beispielsweise bis zum 85. Lebensjahr anzubieten als eher kritisch beäugt, erklärte Stenger, dass er dies eher als Chance ansehe – zumindest, wenn dadurch eine größere Verbreitung der geförderten privaten Altersvorsorge erreicht werden kann und nicht nur eine andere Verteilung derer, die bereits jetzt in ihre Altersvorsorge investieren.

Eher kritisch sahen die beiden Moderatoren den Vorschlag, künftig auch ein Investment in Einzelaktien zuzulassen. „Da bin ich extrem zurückhaltend“, so Hauer. Er hoffe, dass die Regierung diesen Vorschlag nicht mit in einen potenziellen Gesetzesentwurf mit aufnehmen würde. Das Risiko, sich hier zu verzetteln, sei sehr groß.

Die Teilnehmer betonten immer wieder, wie wichtig auch künftig gute Beratung in der Altersvorsorge sein werde – trotz der Pläne für ein sogenanntes Referenzdepot, das Sparer künftig online und ohne Beratung abschließen könnten.

Versicherer können schnell auf Reformen reagieren

Ob, wie und wann die Reform kommen wird, ist derzeit noch unklar. Sollten ein entsprechender Gesetzesentwurf noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden, könnten die Versicherer entsprechend schnell reagieren und passende Produktlösungen anbieten.

Basisrente: Durchschnittlicher Jahresbeitrag um vieles höher als bei Riester

Als ein unterschätztes Instrument der privaten geförderten Altersvorsorge wurde während der Diskussion die Basisrente genannt. Auch die Versicherer haben positive Erfahrungen mit der Basisrente gemacht, bestätigten die Teilnehmer– Tendenz steigend. Die Basisrente war nicht Bestandteil der von Lindner vorgeschlagenen Reformplänen. Zwar gäbe es im Vergleich zum Bestand der Riester-Verträge mit rund 2,7 Millionen nur verhältnismäßig wenige Verträge – der Jahresbeitrag bei der Basisrente sei jedoch durchschnittlich sechsmal so hoch wie bei Riester. (js)

Bild: © DKM v.r.n.l.: Christoph Schröder (Canada Life), Martin Stenger (Franklin Templeton), Sebastian Weigelt (Swiss Life), Prof. Michael Hauer (IVFP), Thomas Buchholz (LV 1871)

 

Value for Money in der Altersvorsorge: Führt es zu mehr Transparenz und Kundennutzen?

Die neue Kleinanlegerstrategie zielt auf mehr Transparenz und ein besseres Preis-Leistungs-Verhältnis bei Altersvorsorgeprodukten ab. Die Anforderungen führen zu höherem Aufwand bei Versicherern und Vermittlern. Ob dies tatsächlich zu mehr Kundennutzen führt, ist fraglich, meint das IVFP.

Ein Artikel von Michael Staffe, Aktuar (DAV) Institut für Vorsorge und Finanzplanung (IVFP)

Der europäische Gesetzgeber unternimmt erneut Anstrengungen, den Verbraucherschutz im Bereich der Altersvorsorge zu verbessern. Ein zentrales Anliegen ist dabei die Erhöhung der Vergleichbarkeit und Messbarkeit des Kundennutzens verschiedener Produkte, um Transparenz insbesondere bei Kosten und Preisleistung zu schaffen. Trotz vieler Bemühungen konnten die in den vergangenen Jahren neu eingeführten Produkt­informationsblätter bei geförderten Produkten und Basisinformationsblätter in der dritten Schicht die gewünschte Transparenz bisher nicht (vollständig) herstellen.

Regulatorische Vorgaben

Am 24. Mai 2023 hat die Europäische Kommission ihren Gesetzentwurf für eine Kleinanlegerstrategie (Retail Investment Strategy, RIS) präsentiert. Diese Strategie zielt darauf ab, mehr Menschen für den Kapitalmarkt zu gewinnen und dadurch ihre Vorsorge für die Zukunft zu verbessern. Die Strategie umfasst weitreichende Anpassungen an den bestehenden regulatorischen Anforderungen, wobei das „Value for Money“-Konzept eine zentrale Rolle spielt. Dieses Konzept führt einen neuen Preisfindungsprozess ein. Ziel ist, Produkte mit einem ungünstigen Preis-Leistungs-Verhältnis von vornherein zu verhindern. Neue oder überarbeitete Produkte müssen vor ihrer Markteinführung einer umfassenden Kosten-Nutzen-Analyse unterzogen werden und werden im Vergleich zu einer breiten Benchmark hinsichtlich Kosten und Performance bewertet.

Die Kleinanlegerstrategie, an der bereits seit 2020 gearbeitet wird, ist der Ausgangspunkt für die Äußerungen der europäischen und nationalen Aufsichtsbehörden. 2022 griff die europäische Versicherungsaufsicht EIOPA das Thema „Value for Money“ auf und definierte eine Reihe von Kennzahlen zur Überprüfung des Kundennutzens. Kurz darauf äußerte sich auch die BaFin in ihrem Merkblatt 01/2023 zu diesem Thema. Hier wird aufgezeigt, wie Unternehmen einen angemessenen Kundennutzen ihrer Produkte ermitteln können. Im Rahmen des Produktfreigabeverfahrens ist das Produkt zu definieren, der Zielmarkt zu bestimmen und ein angemessener Kundennutzen festzustellen.

Herausforderungen für Produktanbieter

Aber was bedeutet das für die unterschiedlichen Akteure im Lebensversicherungsmarkt? Versicherungsunternehmen stehen vor der Herausforderung nachzuweisen, dass ihre Produkte dem Kunden einen Nutzen bringen. Das Preis-Leistungs-Verhältnis der Produkte soll anhand von Kosten- und Performance-Kennzahlen beurteilt werden. Die sogenannte Reduction in Yield (RIY) hat sich als Kostenkennziffer etabliert, die alle Kosten eines Produkts in eine jährliche Renditeminderung umrechnet und somit eine relativ gute Vergleichbarkeit der Kosten unterschiedlicher Produkte gewährleistet. Ein hoher RIY-Wert im Marktvergleich kann dazu führen, dass die Aufsicht den Kundennutzen infrage stellt und das Produkt genauer untersucht.

Jedoch stellen niedrige Kosten noch keine hinreichende Bedingung für ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis dar. Entscheidend für die Performance ist das Renditepotenzial der Produkte. Hierfür haben sich stochastische Simulationen als Bewertungsmethode bewährt, die viele mögliche zukünftige Entwicklungspfade für unterschiedliche Kapitalmarktszenarien analysieren. Darauf aufbauend müssen die Versicherungsunternehmen für ihre Produkte unter Berücksichtigung der entsprechenden Zielmärkte Renditeziele definieren und prüfen, ob diese mit „hinreichender Wahrscheinlichkeit“ erreicht werden. Die regelmäßige Überprüfung und Bestätigung des Kundennutzens bedeutet einen erheblichen Mehraufwand bei der Produktentwicklung und Verwaltung.

Steigender Aufwand im Vertrieb

Auch für den Vertrieb wird der Aufwand für die Produktauswahl und Beratung vermutlich steigen. Neue Werkzeuge wie Performancekennzahlen sollen dabei helfen, den Kundennutzen besser nachvollziehen und beurteilen zu können. Gleichzeitig müssen Makler überprüfen, ob der Kunde zum entsprechenden Zielmarkt des Produkts passt. Dabei wird zu beachten sein, wie breit der Zielmarkt von den Produktgebern gesteckt wird. Je breiter der Zielmarkt, desto höher wird der Beratungsaufwand beim Kunden sein. Auch die regelmäßige Überprüfung, ob der Zielmarkt des Produkts noch zum Kunden passt, wird Aufgabe des Maklers sein.

Da eine alleinige Beurteilung eines angemessenen Kundennutzens rein auf Basis von quantitativen Kennzahlen nicht möglich ist, sind vom Versicherer Produkteigenschaften zu bestimmen, die für die Prüfung eines angemessenen Kundennutzens im Hinblick auf die Bedürfnisse des Zielmarkts notwendig sind. Darunter fallen bspw. die Kalkulation der Tarife, die Kapitalanlage und deren Kostenstruktur sowie weitere Eigenschaften wie beispielsweise Nachhaltigkeitsziele. Aber auch ein vorgesehener Rentenbezug gehört dazu. Ein durchaus spannender Aspekt vor dem Hintergrund der angekündigten Einführungen eines Altersvorsorgedepots, das anstatt einer lebenslangen Absicherung einen Auszahlplan bis zum 85. Lebensjahr vorsieht.

Nutzen für Vermittler und Endverbraucher?

Viele der von der BaFin im Merkblatt aufgeführten Punkte sind nicht neu; bereits heute müssen beispielsweise Effektivkosten und Chance-Risiko-Kennzahlen auf Basis stochastischer Simulationen dem Kunden zur Verfügung gestellt werden. Neu ist jedoch, dass Versicherer den Kundennutzen explizit nachweisen müssen, insbesondere die für die Zielmärkte definierten Renditeziele mit Hilfe von Simulationsmodellen. Da sowohl die Modellwahl als auch die Modellparameter über die Erreichung des Renditeziels entscheiden, bedarf es für deren Beurteilung eines hohen fachlichen Know-hows. Die entsprechenden Kennzahlen können somit für Experten einen Nutzen darstellen. Für die Kunden und viele Makler sind diese Kenngrößen vermutlich kaum bis gar nicht interpretierbar. Die Einteilung der Produkte in Zielmärkte und die Bestimmung der Produkteigenschaften können zukünftig sowohl für Vermittler als auch für Endverbraucher ein nützliches Instrument sein, das richtige Produkt zu finden.

Fazit: Reduzierung der Kosten fraglich

Mit dem Value-for-Money-Ansatz unternimmt die Aufsicht einen weiteren Versuch, für mehr Transparenz auf dem Vorsorgemarkt zu sorgen. Die Produkte sollen dadurch einfacher und kostengünstiger werden. Kritisch zu beäugen ist der Punkt, dass der inzwischen bereits (sehr) hohe Dokumentationsaufwand, der durch die in den vergangenen Jahren eingeführten Regulierungen entstanden ist, noch weiter zunehmen wird. Vor diesem Hintergrund bleibt es fraglich, ob ein erhöhter Aufwand für Versicherungsunternehmen durch zusätzliche Regulierung zu einer Reduzierung der Kosten führen kann.

Die Aufsicht macht jedoch Ernst. Die ersten Anbieter wurden inzwischen genauer unter die Lupe genommen. Das Ergebnis scheint der BaFin gar nicht zu gefallen. Die Hauptkritikpunkte einiger Produkte sind hohe Kostenbelastungen und zu hohe Stornoquoten. Zugleich macht sie deutlich, gegen diese Missstände vorzugehen. Nach Angaben der BaFin wurden bereits Produkte vom Markt genommen, die keinen angemessenen Kundennutzen bieten.

Diesen Beitrag lesen Sie auch in AssCompact 10/2024 und in unserem ePaper.

Bild: © Creative Clicks – stock.adobe.com

 
Ein Artikel von
Michael Staffe

Diese Basisrententarife bewertet das IVFP als „exzellent“

Das Institut für Vorsorge und Finanzplanung (IVFP) hat die aktuelle Auflage seines Ratings zur Basisrente vorgelegt – und betont einmal mehr, dass es viel von der sogenannten „Rürup-Rente“ hält, auch und gerade seit Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes. Welche Tarife konnten punkten?

Das Institut für Vorsorge und Finanzplanung (IVFP) hat auch dieses Jahr wieder fast 100 Basisrententarife, auch „Rürup-Rente“ genannt, untersucht – und kommt wie bereits in Vorjahren zu dem Schluss, dass die Form der Altersvorsorge große Vorteile für Sparer aufweist.

Die Verabschiedung des Wachstumschancengesetztes habe diese Vorteile noch einmal verstärkt, wie das Ratinghaus betont. Denn im Rahmen des Wachstumschancengesetzes ist der steuerliche Effekt in der ersten Schicht – also auch bei der Basisrente – noch einmal verstärkt worden, da die Renten nicht bereits ab 2040 voll steuerpflichtig sind, sondern erst ab 2058.

IVFP: Basisrente bietet viele Vorteile

„Die 100%-ige, steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge zur Basisrente ist schon für sich genommen ein riesengroßer Anreiz, da in der Rentenphase der persönliche Steuersatz in der Regel deutlich niedriger ist als in der Ansparphase,“ so IVFP-Geschäftsführer Michael Hauer. Die Senkung des Besteuerungsanteils bei Rentenbezug vor 2058 erhöhe die Renditechancen nun abermals, sagt Hauer.

Zudem habe die Basisrente weitere Vorteile wie die freie Wahl bei der Anlagestrategie, die Tatsache, dass das Beitragsvolumen familienintern beliebig verteilt werden kann, Insolvenzschutz in der Ansparphase und keine Zugangsvoraussetzungen für den Abschluss.

Ergebnisse zeigen im Vergleich zum Vorjahr Verbesserung

Wachstumschancengesetz hin oder her – die Ergebnisse des diesjährigen Ratingjahrgangs haben sich im Vergleich zum Vorjahr leicht verbessert. 96 Tarife von 39 Anbietern hat das IVFP für das aktuelle Rating untersucht. Dabei werden sie in 78 Kriterien analysiert, das Gesamtergebnis setzt sich aus den vier Teilbereichen Unternehmensqualität (35%), Rendite (35%), Flexibilität (20%) und Transparenz/Service (20%) zusammen.

Die Tarife sind in die Kategorien Klassik, Klassik Plus, fondsgebunden mit und ohne Garantien, Comfort sowie Index eingeteilt. Wie üblich verzichtet der IVFP auch dieses Mal wieder darauf, Tarife mit einem Gesamtergebnis niedriger als „exzellent“ oder „sehr gut“ auf ihrer Website auszuweisen. Das liege nicht daran, dass diese Anbieter unzureichende Leistung erbringen. Aber für diese Unternehmen könne das Rating als „wertvolle Grundlage, um ihre Marktposition zu überprüfen und potenzielle Optimierungsmöglichkeiten zu identifizieren“ dienen. Innerhalb der Kategorien werden die Anbieter in alphabetischer Reihenfolge gelistet.

Kategorie Klassik und Klassik Plus: Diese Tarife sind „exzellent“

In der Kategorie Klassik erhält die Hannoversche Lebensversicherung mit dem Tarif „Basisrente“ ein „Exzellent“. Als einziger Anbieter wird die Allianz in der Kategorie Klassik Plus als unter den Serviceversicherern mit „Exzellent“ bewertet, und zwar mit dem Tarif „BasisRente Perspektive“. Unter den Direktanbietern erhält die EUROPA mit ihrem Tarif EUROPA „BasisRentenversicherung (E-BRCP)“ die Höchstbewertung.

Acht Tarife haben in der Kategorie Index die Nase vorn

Acht Tarife von fünf Anbietern können in der Kategorie Indexpolice punkten. Es sind die folgenden:

  • Allianz: „BasisRente Index Select Plus“ und „BasisRente Index Select“
  • ERGO: „Basis-Rente Index“ und “Basis-Rente Balance”
  • R+V: „R+V-BasisRente IndexInvest“
  • Stuttgarter: „BasisRente index-safe GrüneRente“ und „BasisRente index-safe“
  • VOLKSWOHL BUND: „KLASSIK MODERN“
Welche Anbieter in der Kategorie Comfort punkten

Vier Tarife bewertet das IVFP in der Kategorie Comfort mit „Exzellent“:

  • Allianz: „BasisRente KomfortDynamic“
  • Gothaer: „BasisVorsorge GarantieRente Index“
  • VOLKSWOHL BUND: „Basis-Rente FONDS FITTERY“ und „Basis-Rente FONDS FITTERY NEXT”
Die höchstbewerteten fondsgebundenen Tarife

Diese Serviceversicherer bieten die höchstbewerteten Tarife in der Kategorie „Fondsgebunden mit Garantie“:

  • Allianz: „BasisRente InvestFlex Green mit Garantie“ und „BasisRente InvestFlex mit Garantie“
  • Condor: „Congenial basis garant
  • Continentale: „BasisRente Invest Garant“
  • ERGO: „Basis-Rente Balance“
  • LV 1871: „MeinPlan Basisrente“
  • Stuttgarter: „BasisRente performance+ GrüneRente“ und „BasisRente performance +“
  • Swiss Life: „Maximo“
  • VOLKSWOHL BUND: „Basis-Rente FONDS MODERN NEXT“ und „Basis-Rente FONDS MODERN“
  • Württembergische: „Genius BasisRente“ und „Basis Rente Genius Vorsorge“

Unter den Direktversicherern liegt die EUROPA mit der „Europa Fondsgebundene BasisRentenversicherung“ vorn.

Die folgenden Tarife haben die Analysten in der Kategorie „Fondsgebunden ohne Garantie“ überzeugt:

  • Allianz: „BasisRente InvestFlex Green“ und „BasisRente Invest Flex“
  • Alte Leipziger: „AL_RenteFlex Basis mit VisionGrün“ und „AL_RenteFlex Basis“
  • Canada Life: „GENERATION basic plus”
  • Condor: „Congenial basis“
  • ERGO: „Basis-Rente Balance”
  • HDI: „CleverInvest Green Basisrente” “CleverInvest Basisrente”
  • LV 1871: „MeinPlan Basisrente“
  • Nürnberger: „Fondsgebundene BasisRente“
  • R+V: „VR-RürupRente“
  • VOLKSWOHL BUND: „Fondsgebundene Basis-Rente FondsPurNEXT“ und „Fondsgebundene Basis-Rente FONDS PUR“
  • Württembergische: „Basis Rente Genius Vorsorge“

Die restlichen Ergebnisse des Basisrentenratings 2024 des IVFP können hier eingesehen werden. (js)

Bild: © Naret – stock.adobe.com

 

bAV-Kompetenzrating: 80% der Anbieter laut IVFP „exzellent“

Das IVFP hat sein aktuelles bAV-Kompetenzrating vorgelegt. Seit dem Erstrating im Jahr 2010 hat sich die Anzahl der Anbieter, die die Bestnote erhalten, deutlich erhöht. Dieses Jahr konnten sich 18 von 23 teilnehmenden Anbietern die höchste Bewertung sichern.

Eine betriebliche Altersversorgung (bAV) kann eine wichtige Komponente zur zusätzlichen Vorsorge für das Leben nach der Erwerbstätigkeit sein. Allerdings: Laut dem Institut für Vorsorge und Finanzplanung (IVFP) ist die bAV eine der wichtigsten, aber zugleich auch komplexesten Eckpfeiler im Bereich der Altersvorsorge.

Neben der Produktseite sei auch die „bAV-Kompetenz“ der Anbieter von großer Bedeutung, so das IVFP. Nun hat das Rating- und Analysehaus die aktuelle Auflage seines bAV-Kompetenzratings veröffentlicht. Das Rating, welches erstmals im Jahr 2010 aufgelegt wurde, wurde nun zum achten Mal durchgeführt. Die Untersuchung basiert auf einer interaktiven Analyse von 87 Einzelkriterien, die in die vier Teilbereiche Beratung, Haftung, Service und Verwaltung eingeteilt sind. Die finale Gesamtbewertung ergibt sich aus den gewichteten Teilbereichsnoten.

Aktuell deutlich mehr Anbieter mit Höchstbewertung

Seit dem Beginn im Jahr 2010 haben durchschnittlich 26 Anbieter an dem freiwilligen Rating teilgenommen. 13 Anbieter sind seit dem Auftaktrating mit dabei. Dabei hat sich die Quote der Anbieter, die Bestnoten erhalten, deutlich verbessert. „Im Rating 2010 vergab das IVFP fünf Mal die Bestbewertung – was einer Quote von ca. 20% der Teilnehmer entsprach“, erklärt Prof. Dr. Thomas Dommermuth, Gesellschafter und Vorsitzender des wissenschaftlichen Beirats des IVFP. „14 Jahre später hat sich die Anzahl auf 18 erhöht und entspricht einer Quote von knapp 80% – gemessen an den 23 teilnehmenden Anbietern 2024.“

IVFP verzichtet auf Nennung von niedriger bewerteten Anbietern

Wie gewohnt verzichtet das IVFP darauf, Tarife auszuweisen, die eine schlechtere Bewertung als „sehr gut“ erhalten. Laut den Analysten soll dadurch einer „negativen Berichterstattung über Anbieter entgegengewirkt werden, deren Strukturen sich beispielsweise noch im Aufbau befinden, die sich aber dennoch bereiterklärt haben, am Rating teilzunehmen“.

Auch werden die Anbieter nur alphabetisch aufgeführt und nicht in der Reihenfolge ihrer Bewertungsergebnisse. Als Begründung dazu schreibt der IVFP: „Kompetenz kann nicht auf eine einzelne Stelle hinter dem Komma heruntergebrochen werden – teilweise würden Rangfolgen entstehen, bei denen sich Anbieter nur in Nuancen unterscheiden“.

Diese Anbieter sind „exzellent“

Die Unternehmen, die die Gesamtnote „exzellent“ erhalten haben, sind: Allianz, Alte Leipziger, AXA, Bayern-Versicherung, Canada Life, Continentale, Dialog, die Bayerische, ERGO, Generali, HDI, LV 1871, SIGNAL IDUNA, Stuttgarter, Swiss Life, Württembergische, WWK sowie Zurich. Die Bewertung „sehr gut“ erhalten die neue Leben sowie der VOLKSWOHL BUND. (js)

Die Gesamt- und Teilbewertungen sowie die Bewertungsgrundlage kann hier eingesehen werden.

Bild: © opolja – stock.adobe.com

 

IVFP: Die besten nachhaltigen Fondspolicen

Das Institut für Vorsorge und Finanzplanung hat zum fünften Mal die Ergebnisse seines Fondspolicen-Nachhaltigkeitsratings veröffentlicht. Es scheint sich demnach im Bereich der Nachhaltigkeit eine gewisse Stagnation breit zu machen.

Das Fondspolicen-Nachhaltigkeitsrating des Instituts für Vorsorge und Finanzplanung (IVFP) hat ein Update erhalten. Bereits zum fünften Mal in Folge veröffentlichte das Institut die Ergebnisse. Wie es in einer Mitteilung heißt, zeige die Untersuchung eine gewisse Stagnation im Bereich der Nachhaltigkeit. U. a. sei dies auf die zunehmende Komplexität der regulatorischen Anforderungen zurückzuführen.

Mehr Klarheit

Georg Goedeckemeyer, Leiter Rating beim IVFP, erläutert, dass einem interessanten Thema „wie so oft“ durch starke Komplexität die Attraktivität genommen werde. Nachhaltige Geldanlage bleibe aus Sicht des IVFP dennoch hochgradig relevant und müsse in die moderne Vorsorgeberatung integriert werden. Laut Andreas Kick, Prokurist und Partner des IVFP, erschwere diese Komplexität der Regulierungen es Beratern und Kunden, ein zielorientiertes Beratungsgespräch zu führen.

Das Fondspolicen-Nachhaltigkeitsrating soll hier Abhilfe schaffen und dazu beitragen, im Bereich nachhaltiger, fondsbasierter Altersvorsorgelösungen für mehr Klarheit zu sorgen. Dabei werde das im vergangenen Jahr eingeführte Bewertungsschema verwendet, das die Fondspaletten der untersuchten Tarife in die Kategorien „Aktiv“ und „Selektiv“ einteilt und anschließend im Benchmark-Verfahren bewertet. Die Tarife der Kategorien „Aktiv“ sind auf kapitalmarktaffine Anleger ausgerichtet, die eine für sie optimale Allokation unter verschiedenen (Nachhaltigkeits-)Aspekten definieren möchten. Dazu ist eine große Fondsauswahl über verschiedene Länder, Themen, Regionen und natürlich Nachhaltigkeitsansätze hinweg erforderlich. Dagegen sprechen Tarife der Kategorie „Selektiv“ jene Kunden an, die sich auf die „Hausempfehlung“ des jeweiligen Versicherers verlassen möchten und deshalb eine stärker selektierte Fondsauswahl bevorzugen.

Auszüge aus den Ergebnissen

Grundlage für das Rating sind insgesamt 162 Tarife in den Kategorien Privatrente, Basisrente und bAV von insgesamt 44 Versicherern. Grundsätzlich veröffentlicht das IVFP nur die Tarife mit den Benotungen „Exzellent“ und „Sehr gut“, um eine negative Berichterstattung über Anbieter zu vermeiden, deren Tarifstrukturen sich bspw. noch im Aufbau befinden, die sich aber dennoch bereiterklärt haben, am Rating teilzunehmen. Die Anbieter mit den Bestnoten sind breit aufgestellt und tauchen somit oft in allen Kategorien auf, so z. B. Allianz, Alte Leipziger, VOLKSWOHL Bund oder WWK.

Alle Ergebnisse des Fondspolicen-Nachhaltigkeitsratings 2024 gibt es hier. (mki)

Bild: © Handz – stock.adobe.com

 

Steigender Höchstrechnungszins: Folgen für die Assekuranz

Im April hat das BMF bekannt gegeben, dass es der Empfehlung der DAV folgt und den Höchstrechnungszins in der Lebensversicherung zum Jahreswechsel auf 1,0% anhebt. Einige Versicherer haben prompt Produktanpassungen verkündet. Was die Erhöhung konkret bedeutet, beleuchtet Manuel Lang vom IVFP.

Ein Artikel von Manuel Lang, Leiter Research Institut für Vorsorge und Finanzplanung

Steigender Höchstrechnungszins: Folgen für die Assekuranz

Erstmals seit 30 Jahren steigt der Höchstrechnungszins in der Lebensversicherung wieder an. Zum Jahreswechsel 2025 wird er von 0,25% auf 1,0% angehoben. Der Höchstrechnungszins dient den Versicherern in erster Linie für die Berechnung der bilanziellen Rückstellungen und ist nicht mit dem Garantiezins zu verwechseln. Da in der Vergangenheit jedoch der Höchstrechnungs- und der Garantiezins meist identisch waren, wird erwartet, dass auch der Garantiezins in der Lebensversicherung wieder steigen wird.

Dies hat Auswirkungen für Neukunden bei der Beitrags- und Leistungsberechnung. Bestehende Verträge sind von dieser Anpassung hingegen in der Regel nicht betroffen, da die zum Abschluss der Versicherung versprochene Mindestverzinsung für die gesamte Vertragslaufzeit gilt. Eine Ausnahme bilden Rentenversicherungen, deren Mindestverzinsung unterhalb der 1%-Marke liegt. Aufgrund der inzwischen üblichen Günstiger­prüfung bei der Umrechnung des Kapitals in eine Rente erhöht sich dadurch die Mindestrente.

Es muss neu gerechnet werden

Eine Anpassung des Rechnungszinses erfordert demnach eine Neukalkulation aller Tarife. Bei Risikoversicherungen wie etwa der Berufsunfähigkeits- oder der Risikolebensversicherung werden die Tarifbeiträge (Bruttobeiträge) sinken. Auf die Zahlbeiträge (Nettobeiträge) hat die Garantiezinserhöhung hingegen keinen unmittelbaren Einfluss, da sich die Überschüsse durch eine Rechnungszinsanhebung per se nicht erhöhen. Die Effekte bei Sparprodukten müssen hingegen differenzierter betrachtet werden.

Die Auswirkungen auf die Ansparphase der unterschiedlichen Produktgattungen sind verschieden. Während für fondsgebundene Produkte ohne Garantien, zu denen laut einer Umfrage des IVFP aktuell am häufigsten beraten wird, keine Auswirkungen auszumachen sind, gibt ein höherer Rechnungszins den Versicherern bei Produkten mit Garantien mehr Spielraum bei der Höhe der Garantieleistung. Kalkulatorisch werden auch wieder Produkte mit einer Bruttobeitragsgarantie möglich sein, was den ein oder anderen Riester-Anbieter wieder auf den Plan rufen dürfte. Grundsätzlich gilt jedoch für Hybridprodukte: Je nach Ausgestaltung des Produkts führt ein höherer Rechnungszins zu einem größeren Beitragsanteil, der in die Fonds investiert werden kann. Dies wirkt sich positiv auf die Renditeerwartung dieser Produktgattung aus – einer der größten Vorteile einer Rechnungszinserhöhung.

Auswirkungen auf verschiedene Produkte

Ob eine Bruttobeitragsgarantie für die Kunden Sinn macht, darf jedoch angezweifelt werden. Insbesondere bei kürzeren Laufzeiten dürfte die Fondsquote – der Renditebaustein – weiterhin (sehr) niedrig und eine positive Realverzinsung schwer zu erreichen sein. Vielmehr sollten die staatlich geförderten Produkte angeglichen werden, sodass bei Riester-Produkten das Garantieniveau entsprechend der individuellen Risikoneigung gewählt werden kann.

Für klassische und indexgebundene Produkte spielt eine Erhöhung des Rechnungszinses nur eine untergeordnete Rolle. Bei konventionellen Produkten mit einer Mindestverzinsung werden sich die garantierten Ablaufleistungen etwas erhöhen. Bei Produkten mit Indexbeteiligung sind die Versicherer wieder etwas flexibler bei der Wahl der Garantiehöhe. Eine Bruttobeitragsgarantie bei dieser Produktgattung ist seit der Rechnungszinssenkung auf 0,25% kaum noch zu beobachten.

Beim Rentenübergang sind die Auswirkungen eines höheren Rechnungszinses – sofern er an den Kunden auch weitergegeben wird – über alle Produktgattungen gleich. Ein höherer Garantiezins erhöht den Umrechnungsfaktor für die Garantierente (garantierter Rentenfaktor) und somit die garantierte Leibrente. Für die Gesamtrente hingegen besteht kein direkter Einfluss.

Erhöhung stellt Versicherer vor Herausforderungen

Grundsätzlich ist eine Anhebung des Höchstrechnungszinses auf 1% vor dem Hintergrund eines gestiegenen Zinsniveaus zu befürworten. Die Versicherer stehen jedoch vor unterschiedlichen Herausforderungen. Einerseits müssen die Tarife aufgrund einer Neukalkulation das Produktfreigabeverfahren der BaFin durchlaufen – durchaus spannend vor dem Hintergrund „Value for Money“. Hierfür werden die Produkte einer umfassenden Kosten-Nutzen-Analyse unterzogen und im Vergleich zu einer breiten Benchmark hinsichtlich Kosten und Performance bewertet. Ziel dabei ist, das Preis-Leistungs-Verhältnis transparent und messbar zu machen. Andererseits stehen sie erstmals seit langer Zeit dem Umstand gegenüber, dass ihre Produkte zum Jahreswechsel vermutlich lukrativer für Neukunden sein werden als noch in diesem Jahr.

Hier haben inzwischen einige Versicherer reagiert und ermöglichen Neukunden, bei Abschluss im Jahr 2024 trotzdem von dem höheren Rechnungszins zu profitieren, indem die Verträge zum Jahreswechsel 2025 auf die neuen Konditionen entweder automatisch umgestellt werden oder die Kunden ein neues Angebot erhalten, dem sie zustimmen können. So können sich die Kunden bereits heute die aktuellen Konditionen wie beispielsweise das Eintrittsalter oder den Gesundheitszustand sichern und dennoch von einem höheren zukünftigen Rechnungszins profitieren.

Warten lohnt sich nicht

Entscheidend bei allen Produkten ist aber weiterhin die Gesamtverzinsung der entsprechenden Versicherungsunternehmen, da die Beiträge bzw. die Leistungen auf Basis des Garantiezinses in der Regel eine Ober- bzw. Untergrenze darstellen. So ist bei Risikoversicherungen der tatsächlich zu zahlende Beitrag von Interesse. Auch bei Sparprodukten ist die Rente inklusive Überschüssen ausschlaggebend für den Kunden. Jedoch erhöht sich die Gesamtverzinsung nicht automatisch durch eine Erhöhung des Garantiezinses. Vermittler sollten daher auch unabhängig von der Rechnungszinserhöhung diejenigen Versicherungsunternehmen bzw. deren Produkte identifizieren, die am besten zu ihren Kunden passen. Die Möglichkeit, schon heute von einem höheren Rechnungszins zu profitieren, sollte dabei jedoch nicht komplett außer Acht gelassen werden.

Für Berater gibt es somit keine Gründe, bei der Vermittlung von Verträgen auf das nächste Jahr zu warten bzw. den Versicherungsbeginn auf den 01.01.2025 zu verlegen. Ganz im Gegenteil, denn für die Kalkulation von Tarifen spielen neben dem Rechnungszins noch weitere Faktoren wie das Alter oder der Gesundheitszustand eine Rolle, die die Beiträge bzw. Leistungen negativ beeinflussen können. Auch bei Sparprozessen gilt: je früher, desto besser. Lediglich bei Hybridprodukten mit einer hohen Garantieleistung sorgt ein höherer Rechnungszins für zum Teil deutlich höhere Renditemöglichkeiten. Deshalb sollten Vermittler hier auf Produkte mit einer Umstellungsgarantie zurückgreifen bzw. auf die neue Tarifgeneration 2025 warten.

Diesen Beitrag lesen Sie auch in AssCompact 07/2024 und in unserem ePaper.

Bild: © VZ_Art – stock.adobe,com; Grafik: © IVFP

 
Ein Artikel von
Manuel Lang

Unterfinanzierte betriebliche Versorgungen von GGF

Derzeit dürfte es ca. eine Million Direktzusagen an GGF von Kapitalgesellschaften geben. IVFP-Experte Prof. Dr. Thomas Dommermuth äußert sich zum Thema unterfinanzierte Direktzusage und zeigt Lösungen auf.

Ein Artikel von Prof. Dr. Thomas Dommermuth, Gesellschafter, Institut für Vorsorge und Finanzplanung GmbH (IVFP)

Destatis zählt für 2022 rund 815.000 Kapitalgesellschaften, fast ausschließlich GmbH, UG und wenigen AG bzw. SE in den Rechtsformen. Bei durchschnittlich zwei Gesellschafter-Geschäftsführern (GGF) pro Kapitalgesellschaft und schätzungsweise mind. 60% GGF mit bAV, vorwiegend in Direktzusage-Form, kann aktuell von ca. einer Million bestehenden Direktzusagen an GGF von Kapitalgesellschaften ausgegangen werden. Die meisten dieser Verträge sind fehlerhaft bzw. problembehaftet. Entweder wurden Fehler bei Vertragsschluss übersehen oder das Problem entstand im Lauf der Zeit, da Anpassungen an veränderte Rechtsgrundlagen unterblieben sind, Aktiv­bezüge reduziert wurden (mit der möglichen Folge einer gegen § 6a EStG verstoßenden Überversorgung) oder Unterdeckungen entstanden sind (da ­z. B. Rückdeckungsvermögen schlechter rentierte als ­ursprünglich erhofft). Der letzte Punkt ist ein aktuell zu beobachtendes Standardproblem bestehender Direktzusagen. Er belastet die Kapitalgesellschaft, weil die Unterfinanzierung insoweit eine Saldierung gem. § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB und eine neutrale Wirkung auf die handelsrechtliche Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) verhindert, aber auch den betroffenen GGF, weil ein angestrebter Verkauf seiner Firmenanteile oft unterbleiben muss, solange sich die unterfinanzierte Direktzusage noch im Unternehmen befindet. Letzteres ist aktuell allgegenwärtig, da sich in der „Babyboomer“-Generation gerade viele von ihrer Firma trennen möchten. Die unterfinanzierte Direktzusage und ihre Problemlösung sollen daher Gegenstand dieses Beitrags sein. Es existieren verschiedene Lösungsalternativen.

Unterfinanzierte betriebliche Versorgungen von GGF
Lösung 1: Ausfinanzierung einer unterdotierten GGF-Versorgung

Ist die Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft in gutem Zustand, ist eine Ausfinanzierung durch Erhöhung des Rückdeckungsvermögens zu erwägen. Das gilt besonders, wenn die GGF-­Versorgung keine reine Kapitalleistung beinhaltet, sondern biometrische Risiken in Form lebenslanger Alters-, Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenverpflichtungen einschließt. Während nämlich Kapitalleistungen auch durch Thesaurierung im Unternehmen angesammelt und damit durch Anlage mit der unternehmensinternen Rendite akkumuliert werden können, addieren sich nicht gedeckte biometrische Risiken zu den schon vorhandenen unternehmensspezifischen Risiken und steigern damit die Gefahren auch für ein florierendes Unternehmen.

Praxistipp

Kurzanalyse

Handelsbilanz: Vorteil ist, dass es gem. §§ 246 Abs. 2 Satz 2 und 253 Abs. 1 Sätze 3 und 4 HGB zur Saldierung und damit grundsätzlich zur Ausbuchung der Pensionsrückstellungen kommt.

Steuerbilanz: Vorteil ist, dass es keine steuererhöhende Auflösung gibt und der Verlauf unverändert bleibt. Nachteil: Die Aufstockung der Rückdeckung durch die Versicherung führt zur Besteuerung des Aktivwertzuwachses in der Anwartschaftsphase. Mit Fonds könnte die Wirkung optimiert werden, diese können aber keine biometrischen Risiken absichern.

Liquiditätsbelastung auf Unternehmensebene: Die Belastung ist teilweise erheblich.

Die Zusatzbeiträge sind oft so hoch, dass der Ausfinanzierung in der Praxis geringe Bedeutung zukommt. Häufig sucht man nach alternativen Möglichkeiten, wie nachfolgend genannt.

Lösung 2: Reduzierung der Belastung aus der GGF-Versorgung
(1) Verschiebung des Rentenbeginns

Eine „lautlose“ und einfach zu praktizierende Maßnahme der Schließung von Dotierungslücken ist, einen Nachtrag inklusive Gesellschafterbeschluss zur bestehenden Pensionszusage zu vereinbaren, der das Ausscheiden des GGF aus dem aktiven Dienstverhältnis voraussetzt. Ist dieser Ausscheidepassus bereits in der Pensionszusage enthalten, muss nichts weiter getan werden, als über die Altersgrenze hinaus weiterzuarbeiten. Ohne einen solchen Ausscheidepassus würde die Verschiebung des Rentenbeginns zu einem Verzicht auf Pensionszahlungen und damit zu einer verdeckten Einlage in Zusammenhang mit bereits erdienten Rentenansprüchen (Past-Service) führen, da der GGF ab Erreichen der Altersgrenze einen zivilrechtlichen Anspruch hätte, auf den er jedoch verzichtet.

Praxistipp

Praxishinweis:

Wird der Rentenbeginn derart verschoben, was in der Praxis häufig vorkommt, ist ab einem bestimmten Zeitpunkt Vorsicht geboten. Zuerst nimmt das Finanzamt eine solche Verschiebung problemlos hin, wenn sie durch den genannten Ausscheidepassus legitimiert ist. Es kommt aber ein einzelfallabhängiger Zeitpunkt, ab dem der Betriebsprüfer eine andauernde Verschiebung so interpretiert, dass die „Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme“ durch die Pensionsvereinbarung ab dann nicht mehr gegeben ist. Er versucht dann, die in der Steuerbilanz gebildeten Pensionsrückstellungen unter Berufung auf das BMF-Schreiben vom 26.01.2010 (BStBl. I 2010, 138, bestätigt durch BMF-Schreiben vom 23.03.2015, BStBl. I 2015, 278, Nr. 62) und die Rechtsprechung des BFH in den Urteilen vom 05.04.2006 und 08.10.2008 (I R 46/06, BStBl. II 2006, 688 bzw. I R 3/06, BStBl. II 2010, 168) komplett und in einer Summe steuererhöhend aufzulösen. Die Gefahr tritt meist dann ein, wenn die Altersgrenze um über 15% überschritten wird.

Das Reißen des finanzbehördlichen Gedulds­fadens ab dem Zeitpunkt der mangelnden „Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme“ setzt der Strategie der „Schließung der Unterdotierungs­lücke durch geplantes Hinausschieben des Rentenbeginns“ eine Grenze. Bis zu jenem kritischen Zeitpunkt kann das Unternehmen im besten Fall so viel Rentenzahlungen gegenüber seinem GGF einsparen, dass das bis dahin gebildete Rückdeckungskapital zur Finanzierung der bis zum Ableben noch ausstehenden Rentenzahlungen ausreicht.

Praxistipp

Kurzanalyse

Der Nachteil bei der Handelsbilanz „Keine Auflösung, Verlauf unverändert“ wird zum Vorteil bei der Steuerbilanz.

Liquiditätszufluss beim GGF: Zwar keine Rente innerhalb des Verschiebungszeitraums, dafür jedoch i. d. R. GGF-Gehalt und Freude bei der Arbeit.

Nicht selten ist die Unterdeckung in der Praxis derart groß, dass eine Lückenschließung allein durch eine Verschiebung des Rentenbeginns nicht möglich ist, da der o. g. „kritische Zeitpunkt“ dann längst überschritten wird. In derart krassen Fällen sind andere Maßnahmen zu ergreifen, wie im Folgenden dargestellt.

(2) Verzicht auf den Future-Service

Die am wenigsten kreative Maßnahme in Lösungsalternative 2 ist der Verzicht auf Teile der Renten­anwartschaften, max. auf den ab dem Verzichtszeitpunkt noch zu erdienenden Future-Service. Dennoch kommt diese Maßnahme in der Praxis besonders häufig vor. Die Begrenzung des Verzichts auf den Future-Service hängt damit zusammen, dass, soweit der Verzicht auch den bereits erdienten Past-Service erfasst, eine verdeckte Einlage entsteht, die die Entscheidungsträger vermeiden wollen.

Dennoch sind auch hier meist erhebliche Teile der bereits erdienten steuerbilanziellen Pensionsrückstellung steuererhöhend aufzulösen, obwohl die Rückstellung der Handelsbilanz im Geschäftsjahr des Verzichts grundsätzlich unverändert bleibt. Dieses vermeintliche Phänomen entsteht, wenn handelsbilanziell, wie häufig, die Projected-Unit-Credit-Methode (PUC, vgl. IDW RS HFA 30, WPg 2/217, Randziffer 61) an Stelle des modifizierten Teilwertverfahrens Anwendung bei der Rückstellungskalkulation findet. Für die Steuerbilanz hingegen ist das Teilwertverfahrens gem. § 6a Abs. 3 Satz 1 EStG zwingend mit folgender Konsequenz: Wird z. B. auf 40% der ursprünglichen Rente (Future-Service) verzichtet und bleibt das Dienstverhältnis des GGF bestehen, sind im Verzichtsjahr 40% der steuer­bilanziellen Rückstellung des Vorjahres gewinn­erhöhend aufzulösen und die neue Rückstellungszuführung kann lediglich zu 60% erfolgen.

Praxistipp

Kurzanalyse

Handelsbilanz: Vorteil ist, dass der künftige Verlauf gemindert wird; nachteilig: keine Auf­lösung im Jahr des Verzichts.

Nachteil bei der Steuerbilanz: Gewinnerhöhende Auflösung im Jahr des Verzichts, künftiger Verlauf reduziert.

Beim Liquiditätszufluss beim GGF sind die Steuerminderbelastungen ab Rentenbezug vorteilig; Nachteil: verringerte Nettorente aufgrund des Verzichts.

Wer die spürbaren Steuermehrbelastungen aufseiten der Kapitalgesellschaft in der Anwartschaftsphase vermeiden will, sollte diese Maßnahme nicht ergreifen.

(3) Umwandlung der Renten- in Kapitalleistungen

Wandelt man lebenslange Renten in eine einmalige Kapitalleistung um, die zum ursprünglichen Rentenbeginn fällig ist, wird das bisher für die Kapitalgesellschaft bestehende biometrische Risiko O beendet. Die Umwandlung muss natürlich „wert­äquivalent“ erfolgen, damit dem GGF kein zivilrechtlicher Nachteil entsteht und damit auch kein steuerbilanzielles Problem für die Kapitalgesellschaft infolge eines Verstoßes gegen § 6a EStG und darüber hinaus keine verdeckte Gewinnausschüttung oder verdeckte Einlage eintreten können. Im Gegensatz zu der in § 3 BetrAVG enthaltenen Abfindung wird jene Kapitalleistung nicht vorzeitig (vgl. Lösungsalternative 3), sondern erst zum ursprüng­lichen Rentenbeginn fällig. Per Vereinbarung, auch als Nachtrag zur ursprünglichen Pensionszusage, kann der Einmal­betrag optional auch in Raten von bis zu 15 Jahren gezahlt werden, um den GGF steuerlich zu entlasten, da die bei Einmalzahlung anwendbare Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 EStG bei gut verdienenden GGF regelmäßig keinen Vorteil bringt. Die Bandbreite für die Interpretation des Attributs „wert­äquivalent“ reicht in der Praxis

  • von der im BMF-Schreiben vom 06.04.2005 (BStBl. I 2005, 619) am Ende von Textziffer 2 definierten absoluten Untergrenze des „Barwertes der künftigen Pensionsleistungen gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG“ (kurz: „6a-Barwert“)
  • bis zur absoluten Obergrenze des Einmalbeitrags, der in einen Rentenversicherungsvertrag mittlerer Art und Güte bei Rentenbeginn einzuzahlen wäre.

Immer mehr Finanzämter argumentieren jedoch, dass ein Fremdgeschäftsführer im Rahmen des doppelten Fremdvergleichs mehr fordern würde als jene Untergrenze. Mittlerweile setzt sich bei vielen Oberfinanzdirektionen und Landesämtern die Auffassung durch, der Barwert im Sinne des § 253 Abs. 2 HGB auf Basis des zehnjährigen Abzinsungssatzes sei eine sinnvolle Größe zur Beurteilung der betrieblichen Veranlassung.

Praxistipp

Kurzanalyse

Vorteil für die Handelsbilanz: vollständige Auflösung der Pensionsrückstellungen.

Vorteil für die Steuerbilanz: Vollständige Auflösung der Pensionsrückstellung wird durch Abfindungszahlung überkompensiert.

Liquiditätszufluss beim GGF: Bei „kurzem“ Leben erhält der GGF einen Vermögensvorteil. Hoher Kapitalzufluss führt u. U. zu höherer Progression, ohne dass Fünftelung evtl. etwas nützt; kann aber durch Ratenzahlung abgemildert werden. Bei „langem“ Leben erleidet der GGF einen Vermögensnachteil.

Hinterbliebenenversorgung: Stirbt der GGF irgendwann nach Fälligkeit der Kapitalleistung oder nach Ratenbeginn, kann der noch vorhandene Rest auf Personen vererbt werden, die bei Rentenzahlung nicht bezugsberechtigt wären, da sie nicht dem engen „Hinterbliebenen“-Begriff zuzuordnen sind.

Für Unternehmen, die sich nicht viel mehr als den „6a-Barwert“ als Abfindung leisten können, ist die derartige Umwandlung der Rente in eine Kapitalleistung eine sinnvolle Maßnahme. Die erwähnte Bandbreite ermöglicht eine hohe Flexibilität in der Gestaltung. Allerdings sehen zahlreiche Finanz­ämter den „HGB-Barwert“ als Voraussetzung für die betriebliche Veranlassung an.

Lösung 3: Beendigung der GGF-Versorgung im Vorfeld eines geplanten Anteilsverkaufs

Vorzeitige Abfindungen werden oft als Maßnahme im Vorfeld eines geplanten Anteilsverkaufs oder der Sanierung des Unternehmens ergriffen, um die bisherige Direktzusage auf Wunsch des Erwerbers in zeitlichem Zusammenhang mit der Anteilsübertragung aus der Kapitalgesellschaft des GGF zu eliminieren bzw. die Gesellschaft von Lasten zu befreien. Zivilrechtlich ist eine solche Entschädigung für den Verzicht des GGF auf seine Rentenanwartschaften unproblematisch, wenn er im arbeitsrechtlichen Sinn beherrschend ist oder das Dienstverhältnis noch besteht. Für nicht beherrschende GGF gilt aber unter den Voraus­setzungen des § 3 Abs. 1 und 2 BetrAVG ein Abfindungsverbot, wenn der GGF den Dienstvertrag mit unverfallbarer Anwartschaft bereits beendet hat. In der ursprünglichen Versorgungsvereinbarung oder einem späteren Nachtrag kann dieses Verbot jedoch zwischen der Kapitalgesellschaft und diesem GGF auf analoger Basis des § 19 BetrAVG abbedungen werden, da er Organmitglied des Unternehmens ist (vgl. BGH v. 23.05.2017 – II ZR 6/16, DB 2017, 1769; ausführlich in: Dommermuth/Linden, Steueroptimierte Altersversorgung für Gesellschafter-Geschäftsführer und Unternehmer, 2. Aufl. 2021, Randziffer 1179 und 1257). Steuerrechtlich ist das erwähnte BMF-­Schreiben v. 06.04.2005 in Textziffer 2 zu beachten, d. h., dass der Abfindungsbetrag die Untergrenze in Höhe des „6a-Barwertes“ (voller, unquotierter Anspruch) zum Zeitpunkt der Abfindung nicht unterschreiten darf, um einen steuerschäd­lichen Widerrufsvorbehalt im Sinne des § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG zu vermeiden. Zusätzlich ist für beherrschende GGF zu beachten, dass die Abfindung nicht in engem zeitlichen Zusammenhang vor deren Realisierung vereinbart werden sollte und ein wichtiger betrieblicher Grund für die vorzeitige Auflösung gegeben sein muss. In jenem dem BFH-Urteil zugrunde liegenden Fall war der Nachtrag mit der Abfindungsvereinbarung nur einen Monat vor Zahlung des Abfindungsbetrages vereinbart worden. Kurzanalyse: vgl. (3).

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Ein Artikel von
Prof. Dr. Thomas Dommermuth

Neues IVFP-Tool für die Beratung zur Altersvorsorge

Um Kunden die Notwendigkeit einer zusätzlichen Altersvorsorge aufzuzeigen, können Berater nun den neuen „IVFP Pilot“ nutzen. Mithilfe von KI-Technologie kann die Produktwahl für ähnliche Profile wie die des jeweiligen Kunden ermittelt werden. Damit soll der Kunde mehr Sicherheit erhalten.

Das Institut für Vorsorge und Finanzplanung (IVFP) hat den neuen „IVFP Pilot“ in der Beratungssoftware fairadvisor.net gestartet. Das Tool mit KI-Technologie unterstützt Berater, Kunden anschaulich zu vermitteln, dass sie zusätzlich in eine Altersvorsorge investieren sollten.

Vom IVFP heißt es dazu, dass aufgrund der Komplexität des Themas Altersvorsorge und weil die positiven Effekte erst im Rentenalter sichtbar werden, Kunden häufig die letzte Überzeugung fehle, die richtige Entscheidung zu treffen. Hier könne es hilfreich sein zu sehen, wie andere Menschen ähnliche Probleme gelöst haben. Hier lässt sich mit dem „IVFP Pilot“ ansetzen.

Kundenzufriedenheit erhöhen

Anhand weniger persönlicher Angaben ermittelt das Tool in Prozent, wie wahrscheinlich es ist, dass Kunden mit einem ähnlichen Profil eines der vorgeschlagenen Produkte gewählt haben. Das trägt dazu bei, die Sicherheit und Zufriedenheit bei den Kunden zu erhöhen und kann laut IVFP zu einer erhöhten Abschlusswahrscheinlichkeit und einer geringeren Stornoquote verhelfen. Außerdem verringert sich die Beratungszeit, da Kunden auf Grundlage ihrer persönlichen Eingaben individuelle Vorschläge erhalten und dem Ergebnis eine hohe Objektivität zugestehen, wie es vom IVFP weiter heißt. (tik)

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IVFP: Diese Produkte punkten im bAV-Direktversicherungsrating

Eine bAV ist nicht nur ein wichtiges Argument zur Gewinnung und Bindung von Mitarbeitern, sondern auch das am höchsten geförderte Produkt zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersvorsorge. Das IVFP hat zum wiederholten Male die Qualität der Direktversicherungstarife untersucht – und 15 Anbieter top bewertet.

Es ist allgemein bekannt, dass die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung allein für die meisten Menschen nicht ausreichen, um im Alter den Lebensstandard zu halten. Zusätzliche Vorsorge ist also nötig. Für viele Arbeitnehmer ist aus diesem Grund das Angebot einer betrieblichen Altersvorsorge (bAV) zu einem der wichtigsten Mitarbeiterbenefits geworden, wenn sie sich auf Jobsuche begeben. Gleichzeitig ist die bAV das am höchsten geförderte Produkt, wenn es um den Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung geht.

Laut dem Institut für Vorsorge und Finanzplanung GmbH (IVFP) ist es die dreifache Förderung durch Sozialabgaben- und Steuerersparnis sowie die zusätzlichen Arbeitgeberzuschüsse, die die bAV so einzigartig und attraktiv machen. Gleichzeitig ist die Tariflandschaft der bAV aber auch komplex und beratungsintensiv. Für Versicherungsmaklerinnen und -makler bietet die Vermittlung einer bAV daher interessante Geschäftschancen, gerade im meistgewählten Durchführungsweg der Direktversicherung.

IVFP untersucht 75 Tarife von 40 Anbietern

Das IVFP hat zum 13. Mal im Folge sein Rating zu bAV-Direktversicherungsprodukten vorgelegt. Für den aktuellen Ratingjahrgang untersuchte das Institut 75 Tarife von 40 Anbietern auf bis zu 87 Kriterien. Dabei wurden die Tarife in die Kategorien „Klassik“, Klassik Plus“, „fondsgebunden mit Garantien“, „Comfort“ und „Indexpolicen“ eingeteilt. Die Gesamtnote setzt sich dabei aus den vier Teilbereichsnoten Unternehmen (35%), Rendite (30%), Flexibilität (25%) und Transparenz und Service (10%) zusammen. Die unterschiedliche Gewichtung der Ratingkategorien erfolgt unter Berücksichtigung von Verbraucherinteressen.

Welche Anbieter die Nase vorn haben

In der Produktkategorie Klassik konnte kein Anbieter bzw. Tarif auf die Bestnote „Exzellent“ kommen. Lediglich die LV 1871 und die NÜRNBERGER konnten die Gesamtnote „Sehr Gut“ verbuchen. In der Kategorie „Klassik Plus“ konnten sich mehr Anbieter oben auf dem Leaderboard etablieren. Dabei handelt es sich laut den Analysten um eine Sonderform der klassischen Rentenversicherung, in der Regel mit geringeren Garantieelementen, aber erhöhten Renditechancen. Drei Tarife erhielten die höchste Bewertung in dieser Kategorie. Sie sind von den folgenden Anbietern: Allianz, neue Leben, Württembergische. Die Anbieter werden jeweils in alphabetischer Reihenfolge genannt.

Die Spitzenanbieter bei Indexpolicen und Comfort-Tarifen

In der Kategorie „Indexpolice“ sind es acht Tarife, die eine exzellente Gesamtbewertung erreichen konnten. Angeboten werden sie von (in alphabetischer Reihenfolge) Allianz, ERGO, HDI, neue Leben, NÜRNBERGER, Stuttgarter und der Württembergischen. Neun Tarife – von den Anbietern Allianz, Alte Leipziger, AXA, Canada Life, HDI, Stuttgarter, Swiss Life und Zurich – konnten sich in der Kategorie „Comfort“ durchsetzen. Letztere untersucht Tarife, die die Möglichkeit bieten, Anlagekonzepte zu wählen, in denen das komplette Management vom Versicherer übernommen wird.

Viele Tarife spitze bei fondsgebundenen Produkten

Die meisten mit der Gesamtnote „Exzellent“ bewerteten Tarife finden sich in der Produktkategorie „Fondsgebunden mit Garantie“. In dieser Kategorie, unter der das IVFP Produkte versteht, die zumindest während der Ansparphase teilweise in Fondsanlagen investieren, erhalten 14 Tarife die Höchstbewertung. Sie sind von den folgenden Anbietern: Allianz, Alte Leipziger, AXA, Condor, Continentale, LV 1871, NÜRNBERGER, Stuttgarter, Swiss Life, Württembergische und Zurich.

Das IVFP verzichtet laut eigenen Angaben darauf, Produkte auszuweisen, die eine schlechtere Benotung als 2,0 erhalten, um Anbieter, deren Tarifstrukturen sich beispielsweise noch im Aufbau befinden, zu ermutigen, am Rating teilzunehmen. So können auch Gesellschaften an den Ratings teilnehmen, um eine eigene Produktbestimmung zu erhalten, ohne eine negative Berichterstattung fürchten zu müssen, so die Analysten.

Alle veröffentlichten Ergebnisse des Ratings können hier eingesehen werden. (js)

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IVFP-Rating zur Privatrente: Diese Anbieter können punkten

Das Institut für Vorsorge und Finanzplanung hat den aktuellen Jahrgang seines Privatrenten-Ratings vorgestellt. Insgesamt 143 Tarife von 44 Anbietern hat das IVFP dafür unter die Lupe genommen. Welche Unternehmen konnten in den untersuchten Kategorien punkten?

Anfang März hat die Bundesregierung das Rentenpaket II vorgestellt. Das Institut für Vorsorge und Finanzplanung (IVFP) erwartet, dass das Paket wohl trotz einiger Kritik gemäß dem Koalitionsvertrag umgesetzt werden wird. Während das Institut diese Umsetzung begrüßt, spricht es auch eine Warnung aus: Eine Reform, die die private Altersvorsorge obsolet machen wird, sei das Paket nicht.

Möglichkeiten gibt es bei der privaten Altersvorsorge viele – laut dem IVFP ist die private Rentenvorsorge jedoch die flexibelste Option. „Die private Rentenversicherung zählt weiterhin zu den Garanten in der Altersvorsorge, was sicherlich auch an ihrer Anpassungsfähigkeit liegt“, kommentiert Prof. Michael Hauer, IVFP-Geschäftsführer.

Privatrenten zum 14. Mal analysiert

Nun hat das Institut die aktuelle Auflage seines Privatrenten-Ratings veröffentlicht - bereits zum 14. Mal in Folge. In diesem Jahr hat das IVFP 143 Tarife von insgesamt 44 Anbietern untersucht. Dabei sind die Tarife in die Kategorien Klassik, Klassik Plus, Indexpolicen, Fondspolicen mit und ohne Garantien sowie Comfort unterteilt worden. Analysiert werden die Tarife in bis zu 100 Kriterien in den vier Teilbereichen Unternehmensqualität, Rendite, Flexibilität sowie Transparenz und Service, die unterschiedlich gewichtet sind. Daraus setzt sich die Gesamtnote zusammen.

Die Gewinner der Kategorien Klassik und Klassik Plus

In der Kategorie Klassik konnte kein Tarif die Höchstnote „Exzellent“ erringen, insgesamt sechs Tarife von vier Anbietern erhielten allerdings die nächsthöhere Einstufung „Sehr gut“. Die Tarife kommen von der IDEAL, der LV 1871, DIREKTE LEBEN und der Hannoverschen.

Bei den Tarifen, die in der Kategorie Klassik Plus eingeordnet sind – dabei handelt es sich um eine klassische Rentenversicherung, die in der Regel geringere Garantieelemente, aber erhöhte Renditechancen enthält – haben die Allianz, Neue Leben, TARGO, Württembergische sowie EUROPA Produkte im Angebot, die die Bestnote einheimsen konnten.

Die besten Indexpolicen, Fondspolicen und „Comfort“-Tarife

Insgesamt elf Tarife von neun Gesellschaften – Allianz, ERGO, LV 1871, Neue Leben Lebensversicherung, NÜRNBERGER, Stuttgarter, TARGO und Württembergische – wurden in der Kategorie Indexpolicen mit „Exzellent“ bewertet.

Eine große Auswahl an mit „Exzellent“ bewerteten Tarifen gibt es bei den fondsgebundenen Angeboten ohne Garantie. Insgesamt erhalten 19 Tarife die Bestnote. Sie kommen von Allianz, Alte Leipziger, AXA, Baloise, Canada Life, ERGO, EUROPA, HDI, LV 1871, Neue Leben, NÜRNBERGER, Stuttgarter, VOLKSWOHL BUND, Württembergische sowie der Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung.

Bei den Fondspolicen ohne Garantien sind es sogar 23 Produkte, die als „Exzellent“ eingestuft wurden. Die Anbieter sind hier neben der Allianz, Alte Leipziger, AXA, Baloise, Canada Life, ERGO, EUROPA, HDI, LV 1871, Neue Leben und der NÜRNBERGER auch die Stuttgarter sowie der VOLKSWOHL BUND und die Württembergische.

Zuletzt konnten in der Kategorie Comfort – in der Tarife untersucht werden, die Möglichkeiten bieten, bei denen der Versicherer das komplette Anlagemanagement übernimmt – insgesamt fünf Tarife von Allianz, Alte Leipziger, AXA und VOLKSWOHL BUND die Höchstnote erhalten.

Nur hoch bewertete Tarife ausgewiesen

Das IVFP weist zudem darauf hin, dass das Institut darauf verzichtet, Tarife, die eine niedrigere Bewertung als „Exzellent“ oder „Sehr gut“ erhalten, auszuweisen. Dadurch soll einer negativen Berichterstattung gegenüber Anbietern entgegengewirkt werden, deren Strukturen sich beispielsweise noch im Aufbau befinden, die sich aber dennoch bereit erklärt haben, am freiwilligen Rating teilzunehmen, so das IVFP. (js)

Bild: © vectorfusionart

Mehr Ergebnisse zum Privatrenten-Rating 2024 können hier eingesehen werden.