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19. März 2025
Finfluencer sind keine Berater: Großer Schaden ohne Regulierung?

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Finfluencer sind keine Berater: Großer Schaden ohne Regulierung?

Finfluencer sind keine Berater: Großer Schaden ohne Regulierung?

Finfluencer und Abgabe von persönlichen Empfehlungen

Sog. Finfluencer werden – so die BaFin – den Tatbestand der Anlageberatung regelmäßig nicht erfüllen, da es sich mangels unmittelbaren Kontakts zu den Followern nicht um eine „Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden“ handeln wird, die Empfehlung aber insbesondere nicht auf eine „Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers“ oder als „für ihn geeignet dargestellt“ sein wird. Darüber hinaus – so die BaFin – wird eine Anlageberatung hier regelmäßig ausscheiden, da Finfluencer ihre Empfehlungen üblicherweise „ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit“ bekanntgeben.

Informationsverbreitungskanäle und Öffentlichkeit

Eine Bekanntgabe der Empfehlung über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit erfüllt nicht den Tatbestand der Anlageberatung, so die BaFin. Um eine Anlageberatung handelt es sich dann nicht, wenn die Empfehlung ausschließlich über sog. Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird. Diese Formen der Bekanntgabe liegen vor, wenn sie geeignet und bestimmt sind, die Allgemeinheit, also einen individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, zu erreichen. Erfasst werden durch die Ausnahme insbesondere Ratschläge, die in der Presse, im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), im Internet oder in öffentlichen Veranstaltungen erteilt werden. Diese Ausnahme wird regelmäßig bei Werbemaßnahmen vorliegen. Eine nicht an die Öffentlichkeit bekannt gegebene Empfehlung liege dann vor, wenn diese Empfehlung nur an Einzelne oder an einen bestimmten, zuvor festgelegten Personenkreis adressiert ist.

Position des BVK

Diese Einschätzung sieht der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) kritisch. Die Einschätzung basiert lt. BaFin im Wesentlichen darauf, dass Finfluencer keine individuellen Empfehlungen aussprechen und keinen direkten Kontakt zu ihren Followern pflegen. Finfluencer unterliegen demnach nicht den strengen Regularien, die für Anlageberater gelten. Wie es Michael H. Heinz, Präsident des BVK, formuliert: „Diese Interpretation der BaFin greift zu kurz und verkennt die tatsächliche Einflussnahme von Finfluencern auf die Anlageentscheidungen insbesondere junger Anleger. Es kann nicht sein, dass professionelle Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler strengen Regularien unterliegen, während Finfluencer mit oftmals fragwürdigen Empfehlungen Millionen von Anlagern beeinflussen, und das ohne jede Kontrolle. Die BaFin verpasst hier eine wichtige Gelegenheit, Verbraucher besser zu schützen.“

Indem die BaFin Finfluencer von der Anlageberatung ausnimmt, entsteht eine regulatorische Lücke, die potenziell gefährliche Folgen für unerfahrene Anleger haben kann. Ohne angemessene Aufsicht besteht das Risiko, dass Finfluencer unqualifizierte oder gar irreführende Ratschläge erteilen, die zu erheblichen finanziellen Verlusten bei Anlegern und Kunden führen können.

Auch das EU-Parlament plant im Rahmen der Retail Investment Strategy (RIS) eine Definition und stärkere Regulierung von Finfluencern. Diese sollten im Sinne des Verbraucherschutzes einer angemessenen Aufsicht unterliegen. Nur so kann gewährleistet werden, dass Anleger in sozialen Medien verlässliche und fundierte Informationen erhalten und vor potenziellen Fehlentscheidungen geschützt werden.

Der BVK wird sich im Sinne des Verbraucherschutzes dafür einsetzen, dass Verbraucher auch im virtuellen Bereich geschützt werden und das von der EU geforderte „Equal Level Playing Field“ auch für Finfluencer gilt.

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Ein Artikel von
Hubertus Münster