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19. März 2025
Finfluencer sind keine Berater: Großer Schaden ohne Regulierung?

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Finfluencer sind keine Berater: Großer Schaden ohne Regulierung?

Finfluencer sind keine Berater: Großer Schaden ohne Regulierung?

Finfluencer beeinflussen Millionen junger Anleger mit Finanzempfehlungen. Die BaFin stellt klar: Sie gelten nicht als Anlageberater und unterliegen daher nicht den strengen Regularien. Hubertus Münster vom BVK kritisiert diese Einschätzung und warnt vor unregulierter Finanzberatung in sozialen Medien.

Ein Beitrag von Hubertus Münster, Rechtsanwalt und stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Bundesverbands Deutscher Versicherungskaufleute e. V. (BVK)

Über Social-Media-Kanäle erreichen Influencer ein Millionenpublikum, meist unter jungen Menschen. Influencer, die im Bereich Finanzen/Finanzdienstleistungen tätig sind, werden auch Finfluencer genannt. Jugendliche und junge Erwachsene informieren sich immer häufiger in sozialen Medien über Finanzthemen und nutzen diese als wichtige Rolle bei der Informationsbeschaffung zur Geldanlage und Versicherungen. Mehr als die Hälfte der Anleger aus dieser Generation bewerten soziale Medien als verlässliche Informationsquelle für Finanzthemen. Das Thema Finfluencer wird – auch unter aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten – durchaus kontrovers diskutiert.

Die BaFin hat jetzt ein aktualisiertes Merkblatt zur Anlageberatung veröffentlicht, in dem auch festgestellt wird, wie Finfluencer aufsichtsrechtlich einzuordnen sind.

Was ist Anlageberatung?

§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) definiert die Finanzdienstleistung der Anlageberatung als die „Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung)“.

Eine Anlageberatung liegt demnach vor, wenn

  • eine persönliche Empfehlung abgegeben wird, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten bezieht,
  • die Empfehlung gegenüber Kunden oder deren Vertretern erfolgt,
  • die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird, und
  • die Empfehlungen nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird.

Eine Empfehlung liegt dann vor, wenn dem Anleger zu einer bestimmten Handlung liegend geraten wird. Es kommt dabei nicht darauf an, ob diese Empfehlung tatsächlich umgesetzt wird. Eine Empfehlung liegt hingegen nicht vor, wenn es sich um eine bloße Information handelt und dem Kunden z. B. lediglich Erläuterungen über dessen in Finanzinstrumenten angelegtes Vermögen gegeben werden, ohne konkrete Vorschläge zur Änderung der Zusammensetzung des Vermögens zu unterbreiten.

Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers

Als entscheidendes Kriterium sieht die BaFin u. a. an, dass die betreffende Empfehlung eine „persönliche“ Empfehlung sein muss. Eine Konkretisierung dieses Merkmals erfolgt dadurch, dass die Empfehlung entweder auf einer Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder zumindest als für den Anleger geeignet dargestellt werden muss. So führt die BaFin hierzu aus, dass „eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers bereits dann zu bejahen ist, wenn der Kunde den betreffenden Dienstleister lediglich in allgemeiner Form über seine finanzielle Situation unterrichtet und der Dienstleister daraufhin Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten empfiehlt. Die Empfehlung wird dann auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt, wenn der Dienstleister die erhaltene Information bei seiner Empfehlung berücksichtigt hat.“

Alternativ genüge es – so die BaFin – dass die Empfehlung vom Dienstleister lediglich „als für den Anleger geeignet dargestellt“ wird. Dies sei dann der Fall, wenn ein Kunde davon ausgehen muss, dass die abgegebene Empfehlung auf einer Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände beruht – auch wenn dies tatsächlich nicht so ist. Es genüge, dass der Dienstleister zurechenbar den Anschein setzt, bei der Abgabe der Empfehlung die persönlichen Umstände des Anlegers berücksichtigt zu haben.

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Ein Artikel von
Hubertus Münster