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26. Januar 2022
Betriebsschließungsversicherung: Das BGH-Urteil ist gefallen

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Betriebsschließungsversicherung: Das BGH-Urteil ist gefallen

Betriebsschließungsversicherung: Das BGH-Urteil ist gefallen

Entscheidung mit Breitenwirkung

Rechtsanwalt Cäsar Czeremuga von der Kanzlei NORDEN Rechtsanwälte erkennt in dem Urteil eine Entscheidung mit Breitenwirkung. „Der BGH entschied heute zwar einen Einzelfall und hob hervor, dass es stets auf die konkret vereinbarte Bedingungslage ankommt. Doch die dem Verfahren zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen – insbesondere die Liste mit einer Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern – ist marktüblich und weit verbreitet. Die Entscheidung hat also Breitenwirkung. Viele hunderte versicherte Unternehmen werden wohl keine Versicherungsansprüche realisieren können. Allerdings muss man die schriftliche Urteilsbegründung abwarten, um beurteilen zu können, welche weiteren Bedingungskonstellationen keine Aussicht auf Erfolg haben dürften und welche eben doch.“

Hoffnung für Kunden mit Versicherungsbedingungen ohne Liste

Hoffnung können sich noch jene Betriebe machen, deren Versicherungsbedingungen ohne Liste versicherter Krankheiten bzw. Krankheitserreger auskommen. Denn der BGH folgte nicht der Argumentation des Versicherers, dass nur solche Gefahren versichert seien, die aus dem einzelnen Betrieb selbst herrühren. Czeremuga fasst zusammen: „Eine sogenannte intrinsische Gefahr forderte der BGH nicht für den Versicherungsschutz.“

Offen bleibe in diesen Fällen jedoch, ob Betriebe während des Lockdowns im Sinn der Versicherungsbedingungen überhaupt geschlossen waren oder nicht. Hier argumentieren die Versicherer, dass eine Betriebsschließung einen umfassenden Betriebsstillstand voraussetzt; sodass kein Versicherungsfall vorliege, wenn z. B. ein Außerhausverkauf möglich war. Beim Kläger vor dem BGH war auch genau das der Fall. Der Gastronomiebetreiber hatte seine Gaststätte zwischenzeitlich auf Außerhausverkauf umgestellt.