Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für einen Umzug in eine andere Wohnung, um dort (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind. Das gilt auch, wenn die steuerpflichtige Person – zum Beispiel während der Corona-Pandemie – gezwungen war, von zu Hause aus zu arbeiten oder versucht hat, durch Home-Office Beruf und Familie besser miteinander zu vereinbaren.
Kläger will Werbungskosten für Umzug steuerlich geltend machen
Die berufstätigen Kläger lebten mit ihrer Tochter in einer Dreizimmerwohnung und arbeiteten ursprünglich nur selten im Home-Office. Ab März 2020 – bedingt durch die Corona-Pandemie – arbeiteten sie überwiegend von zu Hause aus, meist im Wohn-/Esszimmer. Im Mai 2020 zogen sie in eine Fünfzimmerwohnung, in der sie zwei Zimmer als Arbeitszimmer einrichteten. Die Kosten für Arbeitszimmer und Umzug machten sie als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte zwar die Aufwendungen für die Arbeitszimmer an, lehnte den Abzug der Umzugskosten jedoch mangels beruflicher Veranlassung ab. Das Finanzgericht sah das anders und erkannte auch die Umzugskosten an, da der Umzug die Arbeitsbedingungen deutlich verbessert habe: Beide Kläger hätten nun ein eigenes Arbeitszimmer und könnten ungestört im Home-Office arbeiten.
Wohnung gehört grundsätzlich zum privaten Lebensbereich
Der BFH folgte dem nicht und bestätigte die ablehnende Entscheidung des Finanzamts. Eine Wohnung gehöre grundsätzlich zum privaten Lebensbereich, ein Wohnungswechsel zähle daher in der Regel zu den nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG). Eine Ausnahme liege nur vor, wenn berufliche Gründe den ausschlaggebenden Anlass für den Umzug bilden und private Gründe kaum eine Rolle spielen. Das sei nur bei äußeren Umständen wie einem Arbeitsplatzwechsel oder einer täglichen Zeitersparnis von mindestens einer Stunde auf dem Arbeitsweg gegeben.
Keine objektiven beruflichen Gründe
Die Möglichkeit, in der neuen Wohnung erstmals ein Arbeitszimmer einzurichten, genügt nicht, um den Umzug beruflich zu begründen. Es fehlt an einem objektiven Kriterium, das nicht auch durch private Wohnverhältnisse beeinflusst ist. Die Wohnungswahl – etwa hinsichtlich Lage, Größe, Zuschnitt und Nutzung – wird meist durch persönliche Vorlieben, Lebensgewohnheiten, finanzielle Mittel und familiäre Umstände bestimmt. Daran ändert auch die wachsende Akzeptanz von Home-Office, Tele- oder Remote-Arbeit nichts. Ob ein Arbeitszimmer eingerichtet oder weiter in einer „Arbeitsecke“ gearbeitet wird, beruht auch heute nicht allein auf objektiven beruflichen Gründen. Das gilt selbst dann, wenn kein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist oder Home-Office der Vereinbarkeit von Beruf und Familie dient. Auch die Abzugsfähigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers rechtfertigt keine berufliche Veranlassung des Umzugs.
BFH, Urteil vom 05.02.2025 – Az: VI R 3/23
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