Bundesrichter gehen von abschließender Aufzählung aus
Demnach bestehe Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern angeordnet werden. Die meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger wiederum ergäben sich aus dem in den AVB aufgeführten Katalog, der abschließend zu verstehen sei und weder die Krankheit Covid-19 noch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 aufführt.
Aufzählungsumfang und das Wörtchen „namentlich“
In seiner Pressemitteilung zum Urteil gehen die Bundesrichter auch darauf ein, weshalb ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Aufzählung in den Versicherungsbedingungen als abschließend erachten dürfte. Als Gründe führt der Senat insbesondere den Umfang der aufgezählten Krankheiten und Krankheitserreger sowie eine spezielle Formulierung an. In den Bedingungen heißt es nämlich auch, dass für die „im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten“ Krankheiten und Krankheitserreger Versicherungsschutz bestünde. Das Wörtchen „namentlich“ mache laut BGH deutlich, dass nur gegen die aufgezählten Krankheiten und Erreger Versicherungsschutz bestehe und der Versicherer sich bei der Abfassung des Katalogs lediglich auf das Infektionsschutzgesetz gestützt habe.
Unbegrenzte Deckung würde Prämienkalkulation unmöglich machen
Des Weiteren spreche der erkennbare Zweck und Sinnzusammenhang der Klausel ebenfalls für die Abgeschlossenheit des Katalogs, so die Bundesrichter. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird zwar einerseits ein Interesse an einem möglichst umfassenden Versicherungsschutz haben, andererseits aber nicht davon ausgehen können, dass der Versicherer auch für nicht im Katalog aufgeführte Krankheiten und Krankheitserreger die Deckung übernehmen will, die unter Umständen erst Jahre nach Vertragsschluss auftreten und bei denen für den Versicherer wegen der Unklarheit des Haftungsrisikos keine sachgerechte Prämienkalkulation möglich ist.
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