Ein Artikel von Norman Wirth, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht, Seniorpartner bei Wirth-Rechtsanwälte
Die BAFIN weist in ihrer letzten Veröffentlichung zum Insolvenzverfahren darauf hin, dass auch „Mehrkosten, die den Versicherten durch die Insolvenz oder den Wechsel des Versicherers entstanden sind“ als Ansprüche anzumelden sind.
Doch die Frage ist: Was fällt darunter? Der Beitrag für eine Doppelversicherung? Ein Zeitaufwand des Versicherungsnehmers oder sogar von Maklern?
Die BaFin erwähnt explizit „Mehrkosten“, die im Zusammenhang mit der Insolvenz oder dem Versicherungswechsel entstehen und als Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet werden können. Schauen wir uns an, was darunter fallen könnte und ob auch Vermittler – insbesondere Makler – hier einen Vergütungsanspruch geltend machen könnten.
Welche Mehrkosten können Versicherte anmelden?
Grundsätzlich geht es bei den „Mehrkosten“ um zusätzliche finanzielle Aufwendungen, die Versicherte aufgrund der Insolvenz tragen mussten. Dazu könnten unter anderem folgende Punkte gehören:
- Höhere Versicherungsprämien beim neuen Versicherer: Falls der Kunde aufgrund der Insolvenz zu einem anderen Anbieter wechseln musste und dort eine höhere Prämie zahlen muss, könnte die Differenz als Schaden geltend gemacht werden. Besonders relevant wäre dies für Versicherte, die beispielsweise einen bestehenden Schadenfreiheitsrabatt verlieren oder aufgrund der veränderten Marktlage keine gleichwertigen Konditionen erhalten.
- Doppelversicherungskosten: Falls ein Versicherter vorsorglich schon vor dem 01.04.2025 eine neue Versicherung abgeschlossen hat, um eine mögliche Deckungslücke zu vermeiden, könnte theoretisch die doppelte Prämienzahlung für die Übergangszeit als Mehrkosten geltend gemacht werden.
- Verwaltungskosten und Zeitaufwand: Die Notwendigkeit, Verträge zu prüfen, neue Angebote einzuholen und den gesamten Wechselprozess zu durchlaufen, kann einen erheblichen Zeitaufwand bedeuten. Die BaFin hat hierzu allerdings keine Präzisierung vorgenommen, ob und inwiefern diese „weichen Kosten“ tatsächlich erstattungsfähig sind.
Ob solche Forderungen tatsächlich im Insolvenzverfahren akzeptiert und reguliert werden, ist offen. Das hängt auch von der Einordnung durch den Insolvenzverwalter ab. Erfahrungsgemäß werden solche „indirekten Schäden“ in Insolvenzverfahren oft nur nachrangig behandelt oder gar nicht berücksichtigt. Ohne Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzversicherung wäre das Kostenrisiko für die betroffenen Kunden voraussichtlich recht hoch.
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