Könnten Makler ebenfalls Ansprüche geltend machen?
Die Frage, ob Versicherungsmakler ihre eigene Mehrarbeit im Zuge der Insolvenz als Forderung anmelden dürfen, ist besonders spannend.
Erhöhter Aufwand für die Vermittlung neuer Verträge
Makler hatten durch die Insolvenz einen erheblich höheren Aufwand als gewöhnlich, da sie:
- Bestandskunden aktiv informieren mussten, um Haftungsrisiken zu vermeiden,
- dringend neue Verträge vermitteln mussten, oft unter erheblichem Zeitdruck,
- individuelle Beratungen zu den Folgen der Insolvenz leisten mussten,
- vertragliche Kündigungen und Neuanmeldungen durchführen mussten,
- den gesamten Prozess für ihre Kunden absichern und dokumentieren mussten.
Dieser Mehraufwand ist nicht durch die reguläre Courtage abgedeckt, da diese in der Regel nur für die Vermittlung eines neuen Vertrags gezahlt wird, aber nicht für den Krisenaufwand rund um die Insolvenz eines Anbieters.
Anspruch auf gesonderte Vergütung oder Honorar?
Grundsätzlich gibt es mehrere rechtliche Argumentationslinien, die man prüfen könnte:
- Honorarvereinbarung mit dem Kunden: Falls Makler mit ihren Kunden eine Honorarvereinbarung abgeschlossen haben, könnte das als Grundlage für eine gesonderte Vergütung dienen. In diesem Fall könnte der Kunde die Kosten für das Honorar als „Mehrkosten“ im Insolvenzverfahren geltend machen.
- Anspruch gegenüber dem Insolvenzverwalter: Eine direkte Anmeldung als Gläubigerforderung wäre schwieriger. Makler haben keinen direkten Vertrag mit Element Insurance AG, sondern mit ihren Kunden. Es fehlt daher eine unmittelbare Anspruchsgrundlage gegen den Versicherer.
- Schadenersatzrechtliche Argumentation: Man könnte prüfen, ob Makler durch die Insolvenz einen wirtschaftlichen Schaden erlitten haben – etwa durch Courtageverluste, weil Kunden durch die Insolvenz Verträge verloren haben. Ein direkter Ersatz dieser Verluste dürfte jedoch schwer durchsetzbar sein.
- Makler als „Geschädigte“ im Insolvenzverfahren: Falls Makler nachweisen können, dass sie durch die Insolvenz in erheblichem Umfang unbezahlte Mehrarbeit leisten mussten, wäre eine Anmeldung als indirekt Geschädigte zumindest eine Überlegung wert. Ob eine solche Forderung akzeptiert wird, hängt aber stark vom Insolvenzverwalter ab.
Fazit: Möglich, aber ungewiss
- Versicherungsnehmer sollten alle Mehrkosten dokumentieren und diese als Forderung anmelden – insbesondere höhere Prämien beim neuen Anbieter oder doppelte Beiträge in der Übergangszeit.
- Zeitaufwand oder Verwaltungsaufwand ist schwieriger nachzuweisen, aber nicht per se ausgeschlossen.
- Makler können nicht direkt gegenüber dem Insolvenzverwalter eine Vergütung fordern, es sei denn, sie haben nachweisbare finanzielle Verluste durch entgangene Courtagen oder Honorarvereinbarungen mit Kunden.
- Eine Honorarvereinbarung mit dem Kunden könnte der beste Weg sein, um den erheblichen Mehraufwand abzudecken. Im Nachhinein geht da aber gar nichts.
Empfehlung für Makler
- Betroffene Kunden über die Möglichkeit der Mehrkostenanmeldung informieren
- Prüfen, ob bereits bestehende Honorarvereinbarungen genutzt werden können
- Kunden bei der Anmeldung ihrer Forderungen unterstützen – ggf. mit Argumentation für Mehrkosten
Fazit
Das Thema bleibt offen, und es wird spannend sein, wie Insolvenzverwalter und Gerichte die Forderungen der Versicherten und Vermittler bewerten, falls solche geltend gemacht werden.
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