In der Wohngebäudeversicherung ist ein Schwammbefall meist ausgeschlossen, weil Sanierungskosten aufwändig und teuer sind. Immer wieder kommt es aber trotzdem zum Streit bezüglich der Kostenübernahme für die Sanierung von Hausschwammschäden. Erst vor Kurzem hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) damit zu beschäftigen, ob eine entsprechende und marktübliche Ausschlussklausel wirksam ist. Fachanwalt Stephan Michaelis hat sich das Urteil näher angesehen und erläutert dessen Bedeutung für die Beratungspflicht des Versicherungsmaklers.
Leitungswasser trifft auf Holzbauweise – Folge: Schwammschaden
In dem BGH-Fall machte eine Klägerin Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung aufgrund eines Leitungswasseraustritts geltend. Bei dem versicherten Wohnhaus handelte sich um eine Holzständerbauweise im sogenannten Holzrahmenbau, was dem Versicherer auch bekannt war. In einer Klausel der Versicherungsbedingungen stand, dass ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Schwamm nicht versichert sind.
Nun führte der Leitungswasserschaden aber zu einem Befall mit weißem Porenschwamm und der Versicherer verweigerte die Regulierung unter Berufung auf den Leistungsausschluss. Die Versicherungsnehmerin hielt dagegen und vertrat die Auffassung, dass die Ausschussklausel eine unangemessenen Benachteiligung sei, weil der Ausschluss von Schwammschäden wesentliche Rechte des Versicherungsnehmers in einer die Erreichung des Vertragszwecks gefährdenden Weise einschränke.
Das Landgericht Bonn gab der Klage dann nur hinsichtlich der Nässeschäden statt, die keinen kausalen Bezug zu Schwamm aufwiesen. Das Oberlandesgericht Köln (OLG) wies die Berufung der Klägerin zurück. Der BGH hob nun die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache an dieses zurück.
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