AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
10. Februar 2025
Wohngebäude: Ausschluss von Schwammschäden unwirksam?

2 / 3

Wohngebäude: Ausschluss von Schwammschäden unwirksam?

Wohngebäude: Ausschluss von Schwammschäden unwirksam?

Ist Schwamm eine typische und zwangsläufige Folge von Leitungsschaden?

Die Entscheidung des OLG stelle eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG dar, so der BGH. Dieser Anspruch verpflichte das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und erhebliche Beweisanträge zu berücksichtigen. 

Im Urteil heißt es, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer von seiner Wohngebäudeversicherung einen umfassenden und lückenlosen Schutz erwarte, die Ausschlussklausel schränke aber gerade diese berechtigte Erwartung ein. In der Urteilszusammenfassung vonseiten der Kanzlei Michaelis heißt es: „Eine Gefährdung des Vertragszwecks liege allerdings erst dann vor, so der BGH weiter, wenn die Einschränkung den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhle und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos mache. Der Vertragszweck könne durch den Ausschluss dann gefährdet werden, wenn Schwammschäden regelmäßige oder zumindest sehr häufige, zwangsläufige und kennzeichnende Folge des Austritts von Leitungswasser wären, weil sich der Versicherungsnehmer mit dem Abschluss einer Leitungswasserversicherung vorwiegend vor solchen Schwammschäden schützen wolle und sich der Versicherer mit der Ausschlussklausel von der Kardinalpflicht des Versicherungsvertrages, Leitungswasserschäden zu entschädigen, freizeichnen würde.“ Der BGH stellt des Weiteren klar, dass die Frage, ob Schwammschäden regelmäßig oder zwangsläufige Folgen von Leitungswasseraustritten sind, grundsätzlich durch Sachverständigenbeweis zu klären sei.

Abkehr von früherem Urteil zu einem Schwammschaden

Ein abschließendes Urteil zu der Ausschlussklausel ist das nicht. Nach Einschätzung von Stephan Michaelis ist dies aber eine Abkehr früherer Rechtsprechung: In seinem ersten Urteil zu Schwammschäden aus dem Jahre 2012 (BGH – Az: IV ZR 212/10 habe der BGH noch entschieden, dass die Schwammschadenklausel nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung führe und damit wirksam sei.

Nun heißt es vonseiten des BGH, dass es in dem früheren Verfahren keine Anhaltspunkte dafür enthalten waren, dass Schwammschäden typische Folge eines Leitungswasseraustritts seien. Da dies in diesem Verfahren jedoch vorgetragen und unter Beweis gestellt worden sei, hätte der angebotene Sachverständigenbeweis auch erhoben werden müssen. 

Orientierung gibt es allerdings an einem weiteren Urteil aus dem Jahr 2017 (BGH – Az: IV ZR 151/15). Dort machte der BGH die Wirksamkeit des Ausschlusses von Schimmelschäden davon abhängig, ob Schimmelschäden typische Folge eines bestimmungswidrigen Leitungswasseraustrittes seien. Dieser Grundsatz ist auf den Ausschluss von Schwammschäden zu übertragen. Und dies muss nun das OLG Köln durch Einholung eines Gutachtens prüfen.