Versicherungsmakler sollten Vorsicht walten lassen
Ein grundsätzlich positives Urteil, stellt Michaelis dar, aber: „Vergessen Sie im Zusammenhang mit Schwammschäden keinesfalls Ihr Haftungsrisiko. Denn solange die Typizität von Schwammschäden nicht nachgewiesen wird, ist die Klausel wirksam. Der Kunde ist vermutlich überrascht und nicht wirklich glücklich.“ Insofern müssten Versicherungsmakler auf die Ausschlüsse aufmerksam machen und die tatsächlichen Gegebenheiten des Gebäudes berücksichtigen. Der BGH weist nämlich, so Michaelis, in seinem Beschluss darauf hin, dass möglicherweise ein Verstoß gegen die Beratungspflicht des Versicherers vorliege, da diese die Holzbauweise des Hauses kannte und dennoch einen Vertrag mit generellem Schwammausschluss abschloss. Denn Schwamm befällt bevorzugt verbautes Holz, insofern gilt es in der Beratung darauf zu achten. Eine gute Dokumentation schützt zudem vor späteren bösen Überraschungen, rät Michaelis. (bh)
BGH, Beschluss vom 13.11.2024 – IV ZR 212/23
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