Die Richter am Bundesgerichtshof (BGH) haben eine Kehrtwende in der Rechtsprechung im Dieselskandal vollzogen. Mit aktuellem Urteil vom 26.06.2023 hat der BGH nämlich die Hürden für Schadenersatzansprüche deutlich gesenkt.
Im Zusammenhang mit den sogenannten Thermofenstern reicht nun bereits das Vorliegen eines fahrlässigen Handelns der Autohersteller für eine Entschädigung aus, hat das Karlsruher Gericht in einem Musterverfahren über die Klagen dreier Dieselfahrer gegen Mercedes, Audi und VW entschieden.
Vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags nicht möglich
Allerdings: Auch wenn es für Dieselkäufer infolge des BGH-Urteils einfacher wird, überhaupt Schadenersatzforderungen für einen Diesel mit Thermofenster durchzusetzen, dämpft das Urteil die Hoffnung auf hohe Schadensummen. Denn ohne Vorsatz käme laut BGH eine vollständige Rückabwicklung des Kaufs nicht mehr in Betracht.
Stattdessen greifen bei Fahrlässigkeit die Bestimmungen des sogenannten kleinen Schadenersatzes. Und hier legte das Gericht fest, dass ein Ersatz lediglich in der Bandbreite von wenigstens 5% und höchstens 15% des gezahlten Kaufpreises zu gewähren ist. „Innerhalb dieser Bandbreite obliegt die genaue Festlegung dem Tatrichter, der sein Schätzungsermessen ausüben kann, ohne sich vorher sachverständig beraten lassen zu müssen“, erläutert der BGH und verweist die weitere juristische Aufarbeitung damit an die Vorinstanzen zurück.
Auftakt für eine neue Klagewelle?
Das Urteil könnte also ein Auftakt für eine neue Klagewelle werden. Die juristische Aufarbeitung des Dieselskandals dauert also weiter an. Damit kommen auch auf die deutschen Rechtsschutzversicherer weitere Fälle zu – und zusätzliche Kosten. Erst kürzlich berichtete der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) davon, dass die Prozesskosten im Dieselskandal mittlerweile auf über 1,5 Mrd. Euro geklettert sind. Wie beurteilen daher Rechtsschutzversicherer die Lage?
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