Rechtsschutzversicherer gehen nicht von neuer Klagewelle aus
ROLAND Rechtsschutz begrüßt zunächst die klare und wegweisende Entscheidung im Sinne des Verbraucherschutzes. Dennoch geht der Rechtsschutzversicherer infolge des aktuellen BGH-Urteils nicht von einer neuen Klagewelle aus. Ähnlich bewertet man die Situation auch bei ARAG. Die Gründe dafür sind unterschiedlich. Zum einen sei davon auszugehen, dass sich die meisten Kunden, die im Dieselfall rechtliche Unterstützung wünschten, sich bereits an ihren Versicherer gewandt hätten, heißt es von ROLAND Rechtsschutz. Zum anderen rechnen beide Rechtsschutzversicherer nicht damit, dass sich viele Kunden wegen der festgelegten Bandbreite bei der Entschädigung für den Klageweg entscheiden werden – zumal sich diese Verfahren erfahrungsgemäß sehr lange hinziehen würden.
Gestiegene Erfolgsaussichten könnten zu Kostenrücklauf führen
Mit Blick auf die weitere Entwicklung bei den Prozesskosten äußern sich die beiden Rechtsschutzversicherer vorsichtig optimistisch. „Die Rechtsanwälte werden sich in den aktuell anhängigen Fällen auf die neue Situation einstellen“, heißt es von der ARAG. Denn bislang hätten viele Klagen die Rückabwicklung des Kaufvertrages zum Ziel. Aufgrund dessen, dass eine Klagewelle wohl ausbleiben werde, rechnet man bei der ARAG nicht mit einer massiven Steigerung an Schadenzahlungen. ROLAND Rechtsschutz geht zwar schon davon aus, dass es womöglich nun etwas mehr Schadenfälle gebe. Allerdings werden die Schadensummen vergleichsweise gering sein. Und: Infolge der nun gestiegenen Erfolgsaussichten für Dieselfahrer dürfte sogar mit einem Kostenrücklauf zu rechnen sein.
Beide Rechtsschutzversicherer rechnen daher auch mit keinen signifikanten Folgen für die Prämienentwicklung in der Rechtsschutzsparte infolge des BGH-Urteils.
Kann den Herstellern überhaupt Fahrlässigkeit vorgeworfen werden?
Eine Schwachstelle für Dieselfahrer könnte das BGH-Urteil aber doch noch enthalten – denn die BGH-Pressemitteilung spricht aufseiten der Autobauer von einem „unvermeidbaren Verbotsirrtum“. Autofirmen könnte also keinerlei Verschulden treffen, wenn sie gar nicht wissen konnten, dass ihr Thermofenster eine unzulässige Einrichtung ist. So hätten laut Bericht der Süddeutschen Zeitung mehrere Gerichte bereits in diese Richtung entschieden, da das Kraftfahrtbundesamt die Thermofenster ursprünglich für unbedenklich hielt. Damit sei den Autoherstellern nicht einmal Fahrlässigkeit vorzuwerfen, so die Schlussfolgerung. Und kann sich der Fahrzeughersteller dadurch vom Verschulden entlasten, haftet er nicht. Denn das deutsche Recht setzt für eine Haftung des Schädigers zwingend ein Verschulden voraus, so der BGH. (as)
BGH, Urteil vom 26.06.2023 – Az. VIa ZR 335/21
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