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10. April 2025
Wenn der eigene Tiefgaragen-Stellplatz blockiert ist
Wenn der eigene Tiefgaragen-Stellplatz blockiert ist

Wenn der eigene Tiefgaragen-Stellplatz blockiert ist

Ein zugeparkter Stellplatz – ein Ärgernis, das viele Autofahrer schon erlebt haben. Doch was tun, wenn das eigene Auto nicht rauskommt? Ein Urteil des Amtsgerichts München gibt Klarheit: Abschleppen ist zulässig – und die Kosten sind vom Falschparker zu tragen.

Im konkreten Fall stellte eine Autofahrerin am 22.06.2024 ihren BMW Z4 in einer Tiefgarage in München so ab, dass sie die Zufahrt zu einem privaten Stellplatz blockierte. Der berechtigte Nutzer des Parkplatzes konnte sein Fahrzeug nicht ausparken und beauftragte daher ein Abschleppunternehmen, das den Sportwagen entfernen ließ. Die Rechnung über 765,06 Euro ging an die Falschparkerin.

Diese zeigte sich wenig einsichtig: Sie hinterlegte den Betrag beim Amtsgericht, bekam ihren Wagen zurück und klagte anschließend gegen das Abschleppunternehmen. Der Nutzer des Stellplatzes hatte im Vorfeld einen Schadenersatzanspruch gegen die spätere Klägerin auf Freistellung von den Kosten abgetreten.

Die Argumentation der Klägerin lautete, dass das Abschleppen nicht notwendig gewesen sei. Das Gericht sah das jedoch anders. Mit Urteil vom 20.01.2025 entschied das Amtsgericht München (AG) zugunsten des Abschleppunternehmens. Es stellte klar, dass das widerrechtliche Abstellen des Fahrzeugs eine Besitzstörung und Eigentumsverletzung darstellt. Die Klägerin hatte den Parkplatznutzer daran gehindert, sein eigenes Fahrzeug zu nutzen – und das über einen längeren Zeitraum.

Besonders deutlich wurde das Gericht in seiner Begründung: Der Stellplatznutzer habe nicht erst die Polizei einschalten müssen, um den Falschparker ausfindig zu machen – ein solcher Versuch wäre auf privatem Grund ohnehin wenig Erfolg versprechend gewesen.

Das Fazit des Gerichts: Wer auf einem privaten Stellplatz oder dessen Zufahrt unbefugt parkt und damit andere an der Nutzung ihres Eigentums hindert, muss die Abschleppkosten tragen. Der Parkplatznutzer handelt rechtmäßig, wenn er ein Abschleppunternehmen beauftragt – eine vorherige Identitätsfeststellung oder Kontaktaufnahme mit dem Falschparker ist nicht erforderlich.

AG München, Urteil vom 20.01.2025 – Az: 191 C 19243/24