Mit ihrer aktuellen Aufsichtsmitteilung reagiert die BaFin auf ein wachsendes Ärgernis: Versicherte warten zunehmend länger auf die Regulierung ihrer Schäden. Jetzt zieht die Aufsicht eine klare Grenze – und wendet sich an die Versicherer: In durchschnittlich gelagerten Fällen müssen Leistungsanträge grundsätzlich innerhalb eines Monats abschließend bearbeitet werden.
Geschäftsbetrieb muss entsprechend organisiert werden
„Mangelnde Personalressourcen oder ein erhöhtes Schadenaufkommen können kein Grund für dauerhafte Verzögerungen in der Bearbeitung von Leistungsanträgen sein. Wir erwarten, dass die Versicherer zügig arbeiten“, betont Julia Wiens, BaFin-Exekutivdirektorin der Versicherungs- und Pensionsfondsaufsicht. „Die Versicherungsaufsicht wird das Leistungsverhalten der Versicherer weiterhin beobachten und bei Verzögerungen geeignete aufsichtliche Maßnahmen ergreifen“, erklärt Wiens. Versicherer seien dazu verpflichtet, ihren Geschäftsbetrieb so zu organisieren, dass sie den gesetzlichen Anforderungen gerecht werden.
Die BaFin betont in diesem Zusammenhang die zivilrechtliche Regelung des § 14 Abs. 1 VVG: Geldleistungen eines Versicherers sind mit dem Abschluss der notwendigen Erhebungen zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistung des Versicherers fällig. Notwendige Erhebungen sind alle Maßnahmen, die ein durchschnittlich sorgfältiges Versicherungsunternehmen anstellen muss, um das Bestehen und den Umfang seiner Leistungspflicht abschließend zu ermitteln. Die Prüfung schließt auch eine gewisse Überlegungsfrist des Versicherers ein.
Ausnahmen bilden komplexe Fälle
Die BaFin geht grundsätzlich davon aus, dass ein Versicherungsfall spätestens einen Monat nach dessen Anzeige abgeschlossen sein sollte – vorausgesetzt, der Versicherungsnehmer hat seinen Mitwirkungspflichten vollständig entsprochen. Verzögert sich die Bearbeitung darüber hinaus ohne nachvollziehbaren Grund, kündigt die Aufsicht an, entsprechende Maßnahmen gegen das betroffene Versicherungsunternehmen einzuleiten. In besonders komplexen Fällen – etwa, wenn ein Gutachten, medizinische Untersuchungen oder eine Ortsbesichtigung erforderlich sind – kann jedoch auch eine längere Bearbeitungsdauer als angemessen gelten. (bh)
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