Ein Artikel von Dr. Frank Baumann, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Sozietät Wolter Hoppenberg
Das Oberlandesgericht Schleswig (OLG) hatte durch Beschluss vom 18.05.2017 (Az. 16 U 14/17) unter anderem über die Wirksamkeit einer Klausel in allgemeinen Versicherungsbedingungen zu entscheiden, die einem Wohngebäudeversicherungsvertrag zugrunde lagen. Die Klausel sah eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers vor, die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu erfüllen. Vergleichbare Klauseln sind in der Wohngebäudeversicherung auch heute noch weit verbreitet.
Regelmäßige Wartung des Rücklaufventils
Nachdem die Versicherungsnehmer aus dem Winterurlaub zurückkehrten, stellten sie einen Leitungswasserschaden im Hauswirtschaftsraum des Erdgeschosses fest. Aus einem Rücklaufventil hinter einer Wasseruhr war Leitungswasser ausgetreten und in den Fußboden und in die Wände eingedrungen. Die Versicherungsnehmer meldeten den Schaden dem Versicherer, der eine vollständige Schadenregulierung mit der Begründung ablehnte, die Kläger hätten Sicherheitsvorschriften nicht erfüllt. Als Gebäudeeigentümer seien sie zur jährlichen Wartung des Rücklaufventils verpflichtet, sodass bei Durchführung der Wartungsarbeiten dessen fehlerhafte Installation ohne einen Trichter für das austretende Wasser aufgefallen wäre. Der Versicherer wendete ein, für die Ableitung des Tropfwassers des sogenannten Systemtrenners sei der Einbau eines Trichters erforderlich gewesen. Denn aus der DIN EN 806–5 folge, dass ein Rückflussverhinderer einer jährlichen Inspektion unterzogen und alle zehn Jahre ausgetauscht werden müsse. Ohnehin habe den Klägern auffallen müssen, dass die Entsorgung des Tropfwassers über den Bodenabfluss des Hauswirtschaftsraums keine fachgerechte Installation gewesen sei. Die Untätigkeit der Versicherungsnehmer stelle ein grob fahrlässiges Verhalten dar, welches eine 30%-ige Leistungskürzung rechtfertige.
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