LG: Klausel muss wirtschaftliche Belastungen erkennen lassen
Die Versicherungsnehmer verfolgten ihre Ansprüche zunächst vor dem Landgericht Flensburg (LG). Das LG vertrat die Auffassung, die von dem Versicherer in Anspruch genommene Klausel sei wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unangemessen und damit unwirksam. Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 3 BGB sei der Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners nach Treu und Glauben möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Bestandteil dieses Transparenzgebots sei auch, dass eine Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen müsse, wie dies nach den Umständen gefordert werden könne. Zwar seien Verweise auf andere Rechtsnormen in allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Ungewöhnliches und eine Präzisierung der Verweisung auf gesetzliche Vorschriften begründe regelmäßig keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot. Intransparent sei eine Klausel aber dann, wenn sich ihr Regelungsgehalt überhaupt erst aus der in Bezug genommenen Vorschrift erschließen lasse (so schon Bundesgerichtshof (BGH) NJW 2014, 924 und BGH NJW-RR 2010, 99). Dies sei bei der durch den Versicherer in Anspruch genommenen Klausel der Fall, denn diese weise keinen eigenständigen Regelungsgehalt auf, sondern beinhalte lediglich eine dynamische Verweisung auf andere gesetzliche, behördliche und vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften, die noch nicht einmal konkret bezeichnet worden seien. In dieser Form sei die Klausel intransparent und daher unwirksam. Das LG Flensburg hat im Rahmen seiner weiteren Ausführungen mit näherer Begründung zusätzlich ausgeführt, dass ohnehin ein Obliegenheitsverstoß der Versicherungsnehmer bei unterstellter Wirksamkeit der Klausel nicht gegeben sei.
Seite 1 Wohngebäudeversicherung: Welche Obliegenheiten gelten?
Seite 2 LG: Klausel muss wirtschaftliche Belastungen erkennen lassen
Seite 3 OLG bestätigt Rechtsauffassung
Seite 4 OLG-Beschluss bietet Argumentationshilfe
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können