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11. August 2022
Wohngebäudeversicherung: Welche Obliegenheiten gelten?

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Welche Obliegenheiten gelten in Wohngebäudeversicherung?

Wohngebäudeversicherung: Welche Obliegenheiten gelten?

OLG-Beschluss bietet Argumentationshilfe

Der BGH musste sich mit der vom OLG Schleswig entschiedenen Rechtsfrage allerdings nicht mehr beschäftigen, weil der Versicherer die Berufung nach dem Hinweis des OLG Schleswig zurücknahm. Da allerdings in vielen Gebäudeversicherungsverträgen ähnliche Klauseln enthalten sind, gibt der Beschluss des OLG Schleswig bemerkenswerte Argumentationshilfen. So hat der BGH in seinem Urteil vom 14.08.2019 (Az. IV ZR 279/17) die Schadenminderungsklausel des § 17 Abs. 1 Buchst. c Doppelbuchst. bb der allgemeinen Bedingungen für Rechtsschutzversicherungen 2010 (ARB) für intransparent erklärt, weil der um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer nicht erkennen könne, welches konkrete Verhalten von ihm verlangt werde, um seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht zu gefährden. Der BGH führt aus, es sei dem Versicherungsnehmer unmöglich zu erkennen, welche Tatbestände Kosten auslösten, wie hoch die Kosten seien und wie er sein Rechtsschutzziel auf kostengünstigere Weise erreiche.

Ferner müsse er in seine Überlegung alternative Vorgehensweisen einbeziehen und deren jeweilige Auswirkung in rechtlicher Hinsicht bewerten und gegeneinander abwägen, um beurteilen zu können, ob sich mit einer kostengünstigeren Vorgehensweise das angestrebte Rechtsschutzziel erreichen lasse oder ob das höhere Kosten auslösende Vorgehen derart gewichtige Vorteile biete, dass ihn der Versicherer ohne unwillige Beeinträchtigung seiner Interessen nicht auf die kostengünstigere Alternative verweisen könne. Diese Gedanken entsprechen den Bewertungen des OLG Schleswig, sodass nicht ausgeschlossen sein dürfte, dass der BGH die Entscheidung des OLG Schleswig bestätigt hätte.

Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 08/2022, S. 112 f., und in unserem ePaper.

Bild: © Robert Kneschke – stock.adobe.com

 
Ein Artikel von
Dr. Frank Baumann