OLG bestätigt Rechtsauffassung
Diese Rechtsauffassung hat das OLG Schleswig in einem Beschluss vom 18.05.2017 (Az. 16 U 14/17) geteilt und den Versicherer darauf hingewiesen, dass seine gegen das Urteil des LG Flensburg vom 26.01.2017 (Az. 4 O 177/17) eingelegte Berufung offensichtlich unbegründet sei. Das OLG Schleswig betont in seinem Beschluss, dass die hier zu prüfende Klausel keinen eigenständigen Regelungsgehalt aufweise, sondern der Versicherungsnehmer erst durch Nachforschung in Erfahrung bringen müsse, welches Verhalten ihm denn abverlangt werde. Da das LG Flensburg und ihm folgend das OLG Schleswig einen eigenständigen Regelungsgehalt der Klausel verneinten, war diese aufgrund eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nichtig und folglich unwirksam.
Die Auffassung des OLG Schleswig überzeugt. Wenn ein Versicherungsnehmer den dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Vertragsbestimmungen nicht entnehmen kann, was er tun muss, um eine Obliegenheit zu erfüllen, so kann aus einem Verstoß gegen eine solche Obliegenheit auch kein Leistungskürzungsrecht hergeleitet werden. Dies gilt insbesondere, wenn zusätzlich berücksichtigt wird, dass sich die auch nur pauschal benannten Sicherheitsvorschriften während der Laufzeit eines Versicherungsvertrags ändern können. Umso erstaunlicher ist es, dass die durch das OLG Schleswig überprüfte Obliegenheit, die in ähnlicher Form Bestandteil vieler Versicherungsverträge ist, weit überwiegend in der Literatur nicht beanstandet worden ist. Leider hat das OLG Schleswig in seinem Beschluss die Chance verpasst, sich kritisch mit der wohl überwiegenden abweichenden Meinung in der Literatur auseinanderzusetzen.
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