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5. Februar 2025
Ursprungsberuf oder letzte Tätigkeit: Was ist im BU-Leistungsfall maßgeblich?

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Ursprungsberuf oder letzte Tätigkeit: Was ist im BU-Leistungsfall maßgeblich?

Ursprungsberuf oder letzte Tätigkeit: Was ist im BU-Leistungsfall maßgeblich?

Zweigliedrigkeit des BU-Begriffs in den AVB

Der Begriff der Berufsunfähigkeit setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: eine gesundheitliche und eine berufsbezogene Komponente. Auf den Beruf hat sich insbesondere die medizinische Bewertung zu beziehen, nämlich ob durch Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall die Fähigkeit der Berufsausübung beeinträchtigt ist und ob diese Beeinträchtigung ein Ausmaß erreicht, das bedingungsgemäß zu einem Leistungsanspruch führt. An den Nachweis werden indes hohe Anforderungen gestellt werden, so dass sich für den Versicherungsnehmer, der in beiden Komponenten darlegungs- und beweispflichtig ist, diesbezüglich eine Hürde ergibt.

Darlegungs- und Beweislast

Der Versicherungsnehmer ist für Art und Umfang seines Berufs darlegungs- und beweispflichtig. Daher erfordert die Bewertung, ob eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit eingetreten ist, dass die konkrete Ausgestaltung des zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls ausgeübten Berufs sowie die sich aus dieser Berufsausübung ergebenden Anforderungen festgestellt werden. Die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ohne Darlegung der genauen beruflichen Tätigkeiten ist für den Versicherer praktisch unmöglich. Denn es muss geprüft werden, wie sich die individuellen Beschwerden des Versicherungsnehmers auf dessen individuelle Berufsausübung ausgewirkt haben. Da die konkrete Tätigkeit des Versicherungsnehmers versichert ist, ermöglicht erst ein vollständiger Vortrag zum Beruf die abschließende Beurteilung, ob der Versicherungsnehmer den Anforderungen der konkret ausgeübten Tätigkeit in einem Ausmaß nicht mehr gewachsen ist, den der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeitsversicherung voraussetzt.

Fazit und Hinweise

Es ist somit auf die Tätigkeit abzustellen, die der Versicherungsnehmer ausgeübt hat, solange seine Leistungsfähigkeit noch nicht durch seine Erkrankung beeinträchtigt gewesen ist und solange ihn die spürbar werdenden Folgen seiner Erkrankung noch nicht zur fortlaufenden Einschränkung seiner bisherigen Tätigkeit gezwungen haben (siehe auch: Maßgebende Berufsausübung für den Leistungsfall in der Berufsunfähigkeitsversicherung).

Die Frage, auf welchen Beruf bzw. welche Tätigkeit abgestellt wird, kann grundsätzlich nicht pauschal beantwortet werden. Vielmehr hängt sie von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Abschließend kann jedoch festgestellt werden, dass nicht etwa ein bestimmtes Berufsbild oder die Berufsbezeichnung maßgeblich ist, sondern die in gesunden Tagen zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Dass man für dessen Bestimmung möglicherweise viele Jahre seit Eintritt der Berufsunfähigkeit zurückblicken muss, liegt bei vielen Erkrankungen in der Natur der Sache und wird vom BGH auch nicht beanstandet.

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