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30. Januar 2025
Pferdeverletzung durch Nagel fällt unter allgemeines Lebensrisiko
Pferdeverletzung durch Nagel fällt unter allgemeines Lebensrisiko

Pferdeverletzung durch Nagel fällt unter allgemeines Lebensrisiko

Tritt sich ein Pferd, das sich auf einem Reitvereinsgelände befindet, einen Nagel in den Huf, fällt dies laut einem Urteil unter das allgemeine Lebensrisiko – vorausgesetzt, der Reitverein hat zumutbare Sicherheitsmaßnahmen getroffen. Eine Klage auf Schadenersatz blieb daher erfolglos.

Angesichts steigender Behandlungskosten wird die Absicherung von Pferden durch entsprechende Krankenversicherungen immer wichtiger. Insofern lohnt es sich, auch auf Urteile in diesem Zusammenhang zu sehen.

In einem kürzlichen Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) ging es darum, dass die Eigentümerin eines Pferdes gegen den Reitverein, bei dem sie ihr Pferd eingestellt hatte, Klage einreichte. Die Klägerin verlangte Heilbehandlungskosten von dem Reitverein, der sich um das Pferd zu kümmern hatte, da das Tier in einen Hufnagel getreten war und sich dadurch verletzt hatte.

Zunächst hatte ein Landgericht die Klage abgewiesen und auch vor dem OLG Frankfurt blieb die Pferdeeigentümerin ohne Erfolg. Der beklagte Reitverein schulde keinen Schadenersatz wegen der behaupteten Verletzung einer Obhutspflicht, bestätigte das OLG die Entscheidung des Landgerichts.

Die Klägerin habe nicht beweisen können, dass die Ursache für die Verletzung allein im Gefahrenbereich der Beklagten gelegen habe. Es stehe nicht fest, dass sich das Pferd die Verletzung in der Box zugezogen habe. Die Klägerin habe nicht beweisen können, dass sie das Tier nach dem Reiten ordnungsgemäß versorgt und beschwerdefrei in die Box gestellt habe.

„Tritt ein Pferd sich auf einem von einem Reitverein bewirtschafteten Gelände einen einzelnen Nagel ein, während es sich in der Obhut des Eigentümers oder dessen Hilfspersonen befindet, obwohl der Reitverein regelmäßig zumutbare Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit vorgenommen hat, ereignet sich die Verletzung in der Regel nicht in dem allgemeinen Gefahren- und Verantwortungsbereich des Betreibers der Reitanlage. Vielmehr verwirklicht sich infolge schicksalhaften Verlaufs ein allgemeines Lebensrisiko, für das der Reitverein regelmäßig nicht einzustehen hat“, untermauerte das OLG die Entscheidung. Für die Behandlungskosten musste die Eigentümerin folglich selbst aufkommen. (bh)

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.12.2024 – Az.: 26 U 24/23