Keine weitere Betreuung durch den Makler Voraussetzung
Der Einordnung der Vereinbarung als Versicherungsmaklervertrag steht nach den Darlegungen des BGH weiterhin nicht entgegen, dass bei einem Tarifwechsel gemäß § 204 VVG im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer kein neuer Versicherungsvertrag geschlossen, sondern der bisherige Versicherungsvertrag unter Wechsel des Tarifs fortgesetzt wird. Die Vorschrift des § 204 VVG dient dem Schutz des Versicherungsnehmers, dem damit die im Herkunftstarif erworbenen Rechte und die dort aufgebaute Altersrückstellung erhalten bleiben (so das Gericht).
Keine Auswirkung auf das Rechtsverhältnis
Wie der BGH betont, hat diese Tatsache jedoch keine Auswirkungen auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsvermittler. Dieser hat in solchen Fällen ebenso wie in Fällen, in denen es um die Vermittlung oder den Abschluss nicht nur geänderter, sondern gänzlich neuer Verträge geht, auf einen adäquaten Versicherungsschutz zu besseren Bedingungen hinzuwirken. In beiden Fallkonstellationen gehe es um das Beschaffen und Gestalten von Versicherungsschutz für einen anderen und um das Durchführen von Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen.
- Der Bewertung der Vereinbarung als Versicherungsmaklervertrag steht nicht entgegen, dass diese Vereinbarung keine laufende weitere Betreuung des Kunden durch den Makler umfasst.
- Der Qualifizierung der Vereinbarung als Versicherungsmaklervertrag steht nicht entgegen, dass der Versicherungsmakler nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VVG seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zugrunde zu legen hat.
- Die vorliegende Vereinbarung war nicht wegen Verstoßes gegen das RDG nach § 134 BGB in Verbindung mit § 3 RDG nichtig.
Der BGH wies in seinen Gründen weiter darauf hin, dass das Geschäft des Versicherungsmaklers in der Hauptsache in der Vermittlung und dem Abschluss von Versicherungsverträgen besteht. Es könne zwar auch die versicherungstechnische Betreuung der Verträge umfassen, also als Dauerschuldverhältnis fortbestehen. Das Gericht betonte jedoch, dass das Fehlen einer Vereinbarung über eine dauernde Betreuung in einem Versicherungsmaklervertrag, nicht dazu führt, dass damit kein solcher Vertrag vorliegt.
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