Ein Artikel von Markus Müller, Partner und Wirtschaftsprüfer bei der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Leiter Fachbereich Versicherungen, und Fatih Köylüoglu, Senior Manager bei der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Leiter des 34f-Prüfungsteams
Durch die novellierte Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) wurden die regulatorischen Vorgaben der EU-Finanzmarktrichtlinie (MiFID II) umgesetzt und erweiterte Pflichten in die FinVermV aufgenommen, die für Finanzanlagenvermittler bereits seit dem 01.08.2020 gelten. Des Weiteren sind Finanzanlagenvermittler seit dem 20.04.2023 verpflichtet, Nachhaltigkeitspräferenzen von Kunden im Rahmen der Anlageberatung zu erfragen und diese bei der vorzunehmenden Eignungsbeurteilung zu berücksichtigen. Kürzlich wurde die FinVermV durch die Bürokratieentlastungsverordnung zum 01.01.2025 nochmals geändert und dabei wurden unter anderem die in der FinVermV normierten Anzeigepflichten aufgehoben, da die Regelung in § 7 Gewerbeordnung (GewO) verschiedene, bereits bestehende Anzeigepflichten bündelt. Das Regelwerk ist laut Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO neben der aufsichtsrechtlichen Relevanz auch anlegerschützend. Ein Verstoß gegen die Verhaltens- und Sorgfaltspflichten kann auch eine zivilrechtliche Schadensersatzpflicht nach sich ziehen.
Fehler in der Dokumentation sind rückläufig
Die 34f-Vermittler sind verpflichtet, für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer dahingehend prüfen zu lassen, ob sie die Vorschriften aus der FinVermV eingehalten haben. Eine jährliche Prüfungspflicht besteht, wenn im Kalenderjahr der Tatbestand der Anlageberatung oder -vermittlung unabhängig vom Provisionsfluss verwirklicht wird. Bagatell- oder Billigkeitsgrenzen gibt es dabei nicht. Bezieht der freie Vermittler hingegen lediglich Bestandsprovisionen ohne Ausübung einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit, reicht die Abgabe einer Negativerklärung.
Die Zahl der Fehler in der Vermittlungs- und Beratungsdokumentation hat aus Sicht der BDO in den vergangenen Jahren abgenommen. Diese Entwicklung lässt auf eine deutliche Qualitätsverbesserung in der Investmentberatung schließen. Allerdings unterlaufen den Vermittlern vor allem mit Blick auf die neuen Berufspflichten noch einige Fehler, die sich vermeiden lassen – folgend im Überblick erläutert.
Kosten und Zuwendungen
Im Rahmen der Kosteninformationen sind die Gesamtkosten in aggregierter Form als Geld- und als Prozentbetrag bezogen auf den Anlagebetrag auszuweisen. Zudem müssen sich Kosteninformationen auf das konkrete Finanzprodukt beziehen. Fallen bestimmte Kosten nicht an, ist dies durch eine Null kenntlich zu machen. Die Zuwendungen sind auch in der Kosteninformation als Teil der Dienst-leistungskosten gesondert auszu-weisen. Sofern ein Vermittler für eine Vertriebsgesellschaft tätig ist, sind auch die Provisionen anzugeben, die die Vertriebsgesellschaft als Obervermittler erhält.
Seite 1 Dokumentationspflichten: Was 34f-Vermittler beachten müssen
Seite 2 Zeitpunkt der erstmaligen Abfrage der ESG-Präferenzen


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