Die Bewertung der Maklertätigkeit beim PKV-Tarifwechsel hat seit Jahren für gerichtliche Auseinandersetzungen gesorgt, und trug zur Beschäftigung von Landgerichten und Oberlandesgerichten bei. Auch der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) sah sich veranlasst, in die Diskussion einzugreifen und ein Statement abzugeben.
Zum Sachverhalt des vom BGH entschiedenen Streitfalls: Die klagende Versicherungsvermittlerin wurde seitens des Beklagten schriftlich beauftragt, Einsparmöglichkeiten bei seiner privaten Krankenversicherungsgesellschaft zu recherchieren. In der als „Dienstleistungsvereinbarung“ bezeichneten Vereinbarung der Parteien war geregelt, dass der Kunde der Klägerin eine Vergütung in Höhe des neunfachen Betrages seiner monatlichen Einsparung zzgl. Mehrwertsteuer zu zahlen hätte, wenn er in einen von ihr recherchierten, günstigeren, Tarif seines privaten Krankenversicherers wechselte. Auf Vorschlag der Vermittlerin wechselte der Kunde in einen für ihn günstigeren Tarif, wollte die ihm daraufhin ausgestellte Rechnung allerdings nicht bezahlen und widerrief seine in der Dienstleistungsvereinbarung abgegebene Erklärung.
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Seite 2 Vereinbarung zum Tarifwechsel stellt Maklervertrag dar
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