Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass sich das Angebot eines Strom- und Gasversorgungsunternehmens – wenn kein schriftlicher Energieversorgungsvertrag vorliegt – an den Vermieter und nicht wie üblicherweise an den Mieter richtet. Dies gilt in dem Fall, dass die Wohnung zwar in einzelne Zimmer mit separaten Mietverträgen aufgeteilt ist, aber nur über einen gemeinsamen Zähler für Strom und Gas verfügt.
Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen, fordert von der beklagten Vermieterin Zahlung für Strom- und Gaslieferungen im Rahmen der Grundversorgung. Die Besonderheit: Die Wohnung war in einzelne Zimmer aufgeteilt, die jeweils mit separaten Mietverträgen über unterschiedliche Laufzeiten vermietet waren. Allen Mietern wurde die Nutzung gemeinschaftlicher Räume wie Küche und Bad gestattet. Für die Wohnung gab es jedoch nur einen gemeinsamen Strom- und Gaszähler – einzelne Zimmerzähler existierten nicht. Die Belieferung erfolgte durch die Klägerin, ohne dass ein schriftlicher Vertrag mit einer der Parteien bestand.
Konkludenter Vertrag mit Vermieterin oder Mieter?
Nun streiten die Beteiligten darüber, ob durch die tatsächliche Nutzung von Strom und Gas ein stillschweigender Vertrag mit der Vermieterin als Eigentümerin oder mit den jeweiligen Mietern zustande gekommen ist. Die auf Zahlung der Versorgungsentgelte für einen Zeitraum von fünf Jahren gerichtete Klage hat zunächst das Amtsgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat im Folgenden das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte vor dem BGH schließlich die Wiederherstellung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils. Doch dieser hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Vermieterin muss sich Verbrauch zurechnen lassen
Das Berufungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass unter den gegebenen Umständen ein Versorgungsvertrag mit der Vermieterin besteht. Entgegen der Auffassung der Revision richtete sich das in der Energiebelieferung liegende konkludente Angebot der Klägerin weder an die einzelnen Zimmermieter noch an die Mietergemeinschaft. Zwar beeinflussen allein die Mieter den Energieverbrauch, doch mangels separater Zähler ist eine Zuordnung zu einzelnen Zimmern nicht möglich. Zudem besteht bei objektiver Betrachtung kein typisches Interesse der Mieter, auch für den Verbrauch anderer einzustehen. Dass sich das Angebot daher an die Vermieterin richtete, ist Konsequenz ihres besonderen Vermietungskonzepts.
BGH, Beschluss vom 15.04.2025 – Az: VIII ZR 300/23
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