AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
4. Juli 2024
PKV-Tarifoptimierung: BGH entscheidet über Widerrufsrecht

2 / 3

PKV-Tarifoptimierung: BGH entscheidet über Widerrufsrecht

Keine Ausweitung des Haustürgeschäfts über Fernabsatz hinaus

Der BGH hat wie nun veröffentlicht im April 2024 entschieden, dass der Klägerin kein Anspruch auf Rückzahlung des Honorars zustehe. Die Sache geht nun wieder zurück an das Landgericht.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, also dem Landgericht, konnte sie die zwischen ihr und dem Beklagten geschlossene Honorarvereinbarung nicht wirksam gemäß § 312g BGB widerrufen. Die Anwendung dieser Vorschrift ist gemäß § 312 Abs. 6 BGB ausgeschlossen.

Normalerweise hat ein Verbraucher das Recht, einen Vertrag zu widerrufen, wenn er außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wurde. Es gibt aber eine Ausnahme für Versicherungsverträge und deren Vermittlung. Im Urteil des BGH ist als Leitsatz formuliert:

  • Die Ausnahmeregelung des § 312 Abs. 6 BGB, nach der die Vorschriften über das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht auf Versicherungsvermittlungsverträge anwendbar sind, ist bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Versicherungsvermittlungsverträgen nicht richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass für sie ein Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 312g Abs. 1 BGB besteht. Es besteht keine unionsrechtliche Verpflichtung, ein Widerrufsrecht für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Versicherungsvermittlungsverträge vorzusehen.

Gemäß Urteil bleibt das Widerrufsrecht bei Versicherungsverträgen auf Abschlüsse im Internet per Post oder Telefon beschränkt. Eine Ausweitung auf Haustürgeschäfte sieht deutsches Recht nicht vor, wobei es auch keinen Konflikt mit EU-Richtlinien gibt, stellt der BGH fest.