Eine PKV-Tarifoptimierung hat manchmal ihre Tücken und so landete auch ein Fall aus Oberbayern vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Eine PKV-Versicherte hatte mit einem Versicherungsmakler eine Honorarvereinbarung getroffen. Der Makler war hierzu in ihrem Ladengeschäft und erhielt den Auftrag, ihre Krankenversicherung günstiger zu gestalten, ohne allzu viel an Leistungsumfang zu verlieren. Als Honorar wurden 80% der berechneten Jahresersparnis zzgl. MwSt. vereinbart. Dieses ist zur Zahlung fällig, wenn Umstellungen oder Veränderungen innerhalb der nächsten 24 Monate bei der Versicherung beantragt werden. Neuabschlüsse bei anderen Gesellschaften sind honorarfrei.
Der Versicherungsmakler wählte für die Frau einen günstigeren Tarif mit einem geringeren Selbstbehalt beim bisherigen Versicherer aus und schloss einen Ergänzungsvertrag bei einem anderen Versicherer ab. Insgesamt berechnete der Makler für seine Tätigkeit eine Bruttovergütung von 1.947,82 Euro, wobei er zu der Beitragsdifferenz auch die Differenz aus dem Selbstbehalt addierte.
Die Frau zahlte, verlangte dann aber die Rückzahlung des Honorars. Es kam zum Rechtsstreit, im Laufe dessen der Versicherungsmakler zur Begründung seines Vergütungsanspruchs Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) vorgelegt hat, in denen zur Berechnung der Jahresersparnis ausgeführt wird:
- 5.2.1 Die Jahresersparnis berechnet sich alleine aus der Differenz der monatlichen Beitragsprämien zum Zeitpunkt der policierten Vertragsumstellung unter Berücksichtigung unterschiedlicher Selbstbehalte.
- 5.2.2. Dies bedeutet, dass zur Bestimmung der Jahresersparnis der monatliche Prämienbeitrag nach der Umstellung des Versicherungsvertrags von dem monatlichen Prämienbeitrag vor der Umstellung des Versicherungsvertrags abgezogen und mit dem Faktor 12 multipliziert wird. Da es sich um eine Stichtagslösung handelt, sind alleine die Beiträge maßgeblich, die in dem Versicherungsschein aufgeführt werden. Von dem hierdurch gebildeten Betrag wird die Differenz der Jahresselbstbehalte abgezogen, die sich eventuell aus einer Vertragsumstellung ergeben.
Doch zu den AGBs noch später.
Vorinstanzen erkennen Widerrufsrecht der Frau zur Honorarvereinbarung an
Zunächst einmal hat die Frau mit Schriftsatz vom 29.08.2022 den Widerruf der Honorarvereinbarung vom 20.02.2018 erklärt. Das von ihr angerufene Amtsgericht hat dann auch den Zahlungsanspruch der Klägerin, über den sie zuvor einen Vollstreckungsbescheid erwirkt hatte, als begründet angesehen. Die anschließende Berufung des Maklers beim Landgericht ist ohne Erfolg geblieben, doch er ließ nicht locker und der Fall ging vor den BGH.
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