Aussagen zu Rechtsdienstleistung, intransparente AGBs, PKV-Tarifwechsel als Vermittlung
Der BGH verweist zudem über die zu verhandelnde Sache hinaus auf verschiedene Umstände:
- Der Beklagte war als Versicherungsmakler für die Klägerin tätig. Er hat für die Klägerin aufgrund der Honorarvereinbarung ein konkretes Angebot zum Abschluss eines geänderten Krankenversicherungsvertrags eingeholt. Der Umstand, dass der Auftrag auf einen Tarifwechsel gemäß § 204 VVG bei dem selben Versicherer und nicht auf einen Vertragsschluss mit einem anderen Versicherer ausgerichtet war, steht der Einordnung als Versicherungsvermittlungsvertrag nicht entgegen.
- Soweit die nach der Honorarvereinbarung vom Beklagten vorzunehmende Geschäftsbesorgung mit Blick auf einen Tarifwechsel die Überprüfung der Tarife, die die Klägerin bei ihrem Krankenversicherer wählen konnte, auch in rechtlicher Hinsicht umfasste, war eine solche Überprüfung nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt, weil es sich dabei im Verhältnis zu der Maklerleistung als Hauptleistung dem Inhalt und Umfang nach um eine Nebenleistung handelte, die zum Berufsbild des Versicherungsmaklers gehört.
- Der beklagte Versicherungsmakler hat unabhängig von der Frage eines Widerrufs keinen Anspruch auf die volle Vergütung, weil seine zur Untermauerung der Honorarberechnung im Prozess vorgelegten AGBs zwar einbezogen, die Regelung zur Vergütungsberechnung aber wegen Intransparenz unwirksam sei. Danach solle die Differenz der Jahresselbstbehalte von der Differenz der Beitragsprämien „abgezogen“ werden, was zu einem negativen Betrag führe; in krassem Gegensatz dazu habe der Beklagte die beiden Differenzen aber bei seiner Vergütungsberechnung addiert und damit gezeigt, dass er die AGB entgegen ihrem Wortlaut zu seinem Vorteil auslege. Ob die AGBs des Beklagten wirksam in den zwischen ihm und der Klägerin geschlossenen Vertrag einbezogen worden sind, kann somit dahinstehen.
Das Landgericht muss sich nun noch einmal mit dem Fall befassen und auch darüber befinden, inwiefern tatsächlich eine gesicherte Ersparnis vorliegt.
Strittig: Versicherungsmakler als Bestandsbetreuer
Zuletzt fügen die BGH-Richter aber noch an, dass die erhobene Behauptung der Klägerin, der Versicherungsmakler sei als Bestandsbetreuer beim Versicherer auch von diesem für den Tarifwechsel vergütet worden und müsse sich diese Vergütung entgegenhalten lassen, hat die Revisionserwiderung nicht aufgegriffen. Unabhängig davon erschließe es sich nicht, inwieweit der Versicherer ein Interesse daran haben sollte, mit einer Provision für die Bestandsbetreuung auch einen Tarifwechsel abzugelten, der zu geringeren Beiträgen für ihn führt.
BGH, Urteil vom 04. 04.2024 – Az. I ZR 137/23 (Zum Urteil)
Vorinstanzen: LG Traunstein, Entscheidung vom 05.09.2023 – Az. 2 S 2447/22
AG Traunstein, Entscheidung vom 13.10.2022 – Az. 319 C 128/22
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