Nachweis für hohe Vormiete gefordert
Auf diese Ausnahme berief sich die Vermieterin und gab an, dass die Vormiete ein Jahr zuvor ebenfalls 1.300 Euro betragen habe. Die Mieter forderten Belege. Dieser Forderung kam die Vermieterin nicht nach. Daraufhin klagten die Mieter die Vermieterin an und verlangten die Vorlage von Nachweisen, dass die Miete wirklich so hoch gewesen war.
Amtsgericht sieht Auskunftspflicht erfüllt
Erstinstanzlich wies das Amtsgericht Berlin-Neukölln die Klage nach Vorlage von Belegen ab. Die Vermieterin habe ihre Auskunftspflicht erfüllt und sei nicht verpflichtet Beweise für die Behauptung zu liefern.
Landgericht revidiert Urteil
Das sah das Landgericht Berlin in zweiter Instanz anders. Die Mieter hätten nicht nur ein Recht auf Auskunft, sondern auch ein Anrecht auf die Vorlage von Belegen. Die Kläger hätten keine andere Möglichkeit, um an die Information zu gelangen und ihre Rechte geltend zu machen. Außerdem sei der Vermieterin der Aufwand zur Vorlage der Nachweise zuzumuten. Aus Datenschutzgründen sollten diese Belege jedoch geschwärzt sein.
Die Vermieterin wurde mit dem Urteil dazu verpflichtet, die Nachweise über die ein Jahr zuvor veranschlagte Miete zu erbringen. Da das Mietverhältnis mit den Klägern mittlerweile beendet ist, steht keine Forderung auf Mietminderung mehr im Raum. Jedoch könnten die Kläger entscheiden, dass sie Rückforderungen geltend machen, sofern die Auskunft der Vermieterin nicht der Wahrheit entsprach. (tku)
LG Berlin, Urteil vom 26.06.2019, Az.: 65 S 55/19.
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