Gemäß § 556g Abs. 3 BGB muss der Vermieter Auskunft über die Höhe der Vormiete erteilen, wenn er mehr Miete verlangen möchte, als gemäß Mietenbegrenzungsverordnung Berlin (Mietpreisbremse) gestattet. Dazu muss er dem Mieter vor dessen Vertragserklärung unaufgefordert über die Miete informieren, die der Vormieter ein Jahr zuvor gezahlt hat. Vor dem Landgericht (LG) Berlin wurde nun entschieden, ob diese Auskunft mit Belegen über die Vormiete untermauert werden muss.
Reduzierung der Miete gefordert
Im konkreten Fall ging es um die Mieter einer Wohnung, die sich mit der Vermieterin auf eine monatliche Mietzahlung von 1.300 Euro geeinigt hatten. Die gemäß Mietenbegrenzungsverordnung zulässige Nettokaltmiete betrug jedoch nur 806 Euro. Das wollten die Mieter nicht akzeptieren und forderten eine Reduzierung der Miete auf besagte 806 Euro.
Ausnahmegenehmigung bei höherer Vormiete
Die Vermieterin hingegen berief sich auf eine Ausnahmegenehmigung, um die Miete von 1.300 Euro aufrechtzuerhalten. Denn gemäß § 556 e Abs. 1 BGB kann eine höhere Miete rechtens sein, wenn die Vormiete bereits höher war als die zulässige Miete gemäß Mietbegrenzungsverordnung. Die zulässige Miete ist dann maximal in der Höhe zu entrichten, wie die Vormiete ein Jahr vorher. Mietpreiserhöhungen innerhalb der letzten zwölf Monate werden jedoch nicht berücksichtigt.
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