Gemäß § 556g Abs. 3 BGB muss der Vermieter Auskunft über die Höhe der Vormiete erteilen, wenn er mehr Miete verlangen möchte, als gemäß Mietenbegrenzungsverordnung Berlin (Mietpreisbremse) gestattet. Dazu muss er dem Mieter vor dessen Vertragserklärung unaufgefordert über die Miete informieren, die der Vormieter ein Jahr zuvor gezahlt hat. Vor dem Landgericht (LG) Berlin wurde nun entschieden, ob diese Auskunft mit Belegen über die Vormiete untermauert werden muss.
Reduzierung der Miete gefordert
Im konkreten Fall ging es um die Mieter einer Wohnung, die sich mit der Vermieterin auf eine monatliche Mietzahlung von 1.300 Euro geeinigt hatten. Die gemäß Mietenbegrenzungsverordnung zulässige Nettokaltmiete betrug jedoch nur 806 Euro. Das wollten die Mieter nicht akzeptieren und forderten eine Reduzierung der Miete auf besagte 806 Euro.
Ausnahmegenehmigung bei höherer Vormiete
Die Vermieterin hingegen berief sich auf eine Ausnahmegenehmigung, um die Miete von 1.300 Euro aufrechtzuerhalten. Denn gemäß § 556 e Abs. 1 BGB kann eine höhere Miete rechtens sein, wenn die Vormiete bereits höher war als die zulässige Miete gemäß Mietbegrenzungsverordnung. Die zulässige Miete ist dann maximal in der Höhe zu entrichten, wie die Vormiete ein Jahr vorher. Mietpreiserhöhungen innerhalb der letzten zwölf Monate werden jedoch nicht berücksichtigt.
Nachweis für hohe Vormiete gefordert
Auf diese Ausnahme berief sich die Vermieterin und gab an, dass die Vormiete ein Jahr zuvor ebenfalls 1.300 Euro betragen habe. Die Mieter forderten Belege. Dieser Forderung kam die Vermieterin nicht nach. Daraufhin klagten die Mieter die Vermieterin an und verlangten die Vorlage von Nachweisen, dass die Miete wirklich so hoch gewesen war.
Amtsgericht sieht Auskunftspflicht erfüllt
Erstinstanzlich wies das Amtsgericht Berlin-Neukölln die Klage nach Vorlage von Belegen ab. Die Vermieterin habe ihre Auskunftspflicht erfüllt und sei nicht verpflichtet Beweise für die Behauptung zu liefern.
Landgericht revidiert Urteil
Das sah das Landgericht Berlin in zweiter Instanz anders. Die Mieter hätten nicht nur ein Recht auf Auskunft, sondern auch ein Anrecht auf die Vorlage von Belegen. Die Kläger hätten keine andere Möglichkeit, um an die Information zu gelangen und ihre Rechte geltend zu machen. Außerdem sei der Vermieterin der Aufwand zur Vorlage der Nachweise zuzumuten. Aus Datenschutzgründen sollten diese Belege jedoch geschwärzt sein.
Die Vermieterin wurde mit dem Urteil dazu verpflichtet, die Nachweise über die ein Jahr zuvor veranschlagte Miete zu erbringen. Da das Mietverhältnis mit den Klägern mittlerweile beendet ist, steht keine Forderung auf Mietminderung mehr im Raum. Jedoch könnten die Kläger entscheiden, dass sie Rückforderungen geltend machen, sofern die Auskunft der Vermieterin nicht der Wahrheit entsprach. (tku)
LG Berlin, Urteil vom 26.06.2019, Az.: 65 S 55/19.
Bild: © burdun – stock.adobe.com
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können