Werthaltige bauliche Außenanlagen müssen nun gesondert bewertet werden
Für das Sachwertverfahren gilt weiterhin (wie auch für das Ertragswertverfahren), dass sonstige bauliche Anlagen, insbesondere Außenanlagen, mit dem Sachwert abgegolten sein sollen. Davon künftig ausgenommen sind aber besonders werthaltige bauliche Außenanlagen und sonstige Anlagen. Diese müssen im Rahmen des Sachwertverfahrens gesondert bewertet werden. Bisher waren diese mit dem Sachwert des Objektes abgegolten. Im Ergebnis führen damit derartige Anlagen zu einem höheren Sachwert als bisher. Künftig soll zudem den regional unterschiedlichen Baukosten Rechnung getragen werden und auch im Bereich der Alterswertminderung ergeben sich Änderungen.
Vergleichsfaktoren sind künftig drei Jahre lang anzuwenden
Für das Vergleichswertverfahren ist die wesentliche Änderung, dass die von den Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichsfaktoren künftig anzusetzen und drei Jahre lang anwendbar sind (statt bisher zwei Jahre). Zudem werden außerhalb eines Verkehrswertgutachtens den Wert beeinflussende Belastungen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art nicht berücksichtigt. Auch für die Bewertung von Erbbaurechten, Erbbaugrundstücken und Gebäuden auf fremden Grund und Boden ergeben sich mit der Neuregelung Änderungen, auf die aber in diesem Artikel nicht näher eingegangen werden soll.
Fazit für die Praxis
Für die Praxis bedeutet dies, dass die lebzeitige Übergabe oder die erbrechtliche Nachfolge gut und vorausschauend geplant und geregelt sein will. Denn auch weiterhin bleibt es zum Beispiel bei den Regelungen zur Steuerfreiheit des sogenannten Familienheims. Die lebzeitige Übertragung des Familienheims unter Ehegatten sowie die Vererbung unter Ehegatten bleibt unter bestimmten Voraussetzungen unabhängig vom Wert gänzlich steuerfrei. Auch bei der Vererbung eines Familienheims an Kinder gelten die bisherigen Regelungen zur (teilweisen) Steuerfreiheit weiter.
Zudem wird auch die längerfristige Planung in den Fokus rücken, um die persönlichen Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer, die alle zehn Jahre erneut ausgeschöpft werden können, optimal zu nutzen. So können zum Beispiel auch Teilübertragungen in Betracht kommen, um das Vermögen sukzessive auf die nächste Generation zu übertragen. Gestaltungsmöglichkeiten bieten sich ferner insoweit, als zum Beispiel bei der Übergabe von Grundbesitz bestimmte Rechte wie Nießbrauch oder Zuwendungsnießbrauch sowie Wohnungsrechte vorbehalten werden können. Diese mindern den Wert der Zuwendung.
Gemeinsam ist aber allen Gestaltungsmöglichkeiten, dass stets nicht nur auf die Steuer geachtet werden sollte, da an anderer Stelle Nachteile entstehen können wie zum Beispiel im Hinblick auf Pflichtteilsergänzungsansprüche. Die sorgfältige Planung unter Einbeziehung der erbrechtlichen, pflichtteilsrechtlichen, aber auch der steuerlichen Aspekte ist damit mehr denn je zu empfehlen.
Über die Autorin
Ulrike Specht berät Mandanten im Erbrecht zur Nachfolgegestaltung (Testamentsgestaltung und vorweggenommene Erbfolge) mit besonderem Schwerpunkt bei der Unternehmensnachfolge und landwirtschaftlichen Hofnachfolge. Ferner vertritt die Kanzlei Mandanten in sämtlichen erbrechtlichen Verfahren wie zum Beispiel Erbscheinsverfahren und Pflichtteilsstreitigkeiten.
Bild: © sommart – stock.adobe.com
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