Ein Beitrag von Ulrike Specht, Rechtsanwältin und Partnerin der Kanzlei Paluka Rechtsanwälte Loibl Specht PartmbB
Weder die Steuerklassen noch die Steuersätze noch die persönlichen Freibeträge wurden durch das Jahressteuergesetz 2022 geändert. Dennoch ist von einer Erhöhung der Erbschaft- und Schenkungsteuer die Rede. Denn mit dem Jahressteuergesetz 2022, dem nach dem Bundestag nun auch der Bundesrat am 16.12.2022 in seiner letzten Sitzung dieses Jahres zugestimmt hat, werden zahlreiche Vorschriften des Bewertungsgesetzes geändert, um eine Anpassung an die seit 2021 geltende Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) zu erreichen. Damit ändert sich auch der im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer anzusetzende Wert einer Immobilie mit dem Ziel einer Annäherung der Werte an den tatsächlichen Verkehrswert. Die Anpassung ist aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zwingend zu erfüllen, um eine Besserstellung von Erbschaften, die Immobilien enthalten gegenüber Erbschaften mit im Wesentlichen Geld- oder Wertpapiervermögen, zu vermeiden.
Die Änderung der Steuerbelastung ist von vielen Faktoren abhängig
Seit einigen Wochen wird nun heftig diskutiert, ob diese Gesetzesänderung in der überwiegenden Zahl der Fälle zu einer drastischen Erhöhung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer führt. Zuletzt war daher auch die Erhöhung der persönlichen Freibeträge in die Debatte einbezogen, jedoch nicht umgesetzt worden. Ob eine Erbschaft oder eine lebzeitige Schenkung aufgrund der mit dem Jahressteuergesetz 2022 verbundenen Gesetzesänderung tatsächlich zu einer höheren Steuerbelastung führt, hängt von vielen Faktoren ab. So kommt es zunächst darauf an, welches Bewertungsverfahren zur Anwendung gelangt. Das wiederum hängt von der Art der Immobilie ab.
Vergleichsverfahren vs. Sachwertverfahren
Dem Vergleichsverfahren unterliegen grundsätzlich das Wohnungseigentum, Teileigentum sowie Ein- und Zweifamilienhäuser. Mietwohngrundstücke oder Geschäftsgrundstücke dagegen sowie gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt, unterliegen dem Ertragswertverfahren. Dem Sachwertverfahren unterliegen schließlich Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich keine auf dem örtlichen Grundstücksmarkt übliche Miete ermitteln lässt sowie alle sonstigen bebauten Grundstücke. Zudem kommt das Sachwertverfahren auch für Wohnungseigentum und Ein- und Zweifamilienhäuser zur Anwendung, wenn kein Vergleichswert vorliegt.
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