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27. Mai 2024
Die Wahl der richtigen VSH

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Die Wahl der richtigen VSH

Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist für Versicherungsvermittler ein elementarer Baustein zur Absicherung ihrer Risiken und gesetzlich vorgeschrieben. Bald aber stehen Aktualisierungen an – eine gute Gelegenheit zur Prüfung des bestehenden Vertrages.

Ein Artikel von Hans-Ludger Sandkühler

Zum 09.10.2024 werden die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdeckungs­summen in der Berufshaftpflichtversicherung für Versicherungsvermittler auf 1.564.610 Euro für jeden einzelnen Schadenfall und 2.315.610 Euro für alle Schadenfälle eines Jahres angehoben. Eine gute Gelegenheit, Anbieter und Inhalt des bestehenden Vertrages einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen.

Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist für Versicherungsvermittler ein elementarer Baustein zur Absicherung ihrer Risiken und deswegen zu Recht gesetzlich vorgeschrieben. Allerdings gibt es nur wenige Versicherungsgesellschaften, die entsprechende Ver­sicherungsverträge anbieten. Vielfach werden Berufshaftpflichtversicherungen auch über Maklerpools, so genannte Spezialmakler, Assekuradeure und diverse Verbände angeboten, die für sich reklamieren, mit einem oder mehreren Versicherern „Spezialkonzepte“ ausgehandelt zu haben.

Gesetzliche Grundlagen

Der gesetzlich vorgeschriebene Mindestumfang der Haftpflichtversicherung für Versicherungsvermittler ist in § 12 Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) festgelegt. Danach muss der Versicherungsvertrag Deckung für die sich aus der gewerblichen Tätigkeit des Versicherungsvermittlers ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden gewähren. Die Mindestversicherungssummen betragen aktuell noch 1.300.380 Euro für jeden einzelnen Versicherungsfall und 1.924.560 Euro für alle Schadenfälle eines Jahres. Sie werden zum 09.10.2024 gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 VersVermV in Verbindung mit Art. 1 Nr. 1 der Delegierten Ver­ordnung (EU) 2024/896 vom 05.12.2023 auf die oben genannten Summen angehoben.

Besonderheiten eines speziellen Marktes

Die in der Werbung häufig aufgezählten „Produkt-Highlights“ mancher Anbieter sind schillernd. Sie highlighten oftmals ohnehin standardmäßig vorhandenen Ver­sicherungsschutz wie etwa den Einschluss der Korrespondenzmaklertätigkeit oder die Mitversicherung sämtlicher Erfüllungsgehilfen. Kann es sein, dass Produkte so aufgehübscht werden sollen, indem Angebote besonderer bzw. umfangreicher gemacht werden, als sie eigentlich sind? Sagen wir es mal so: Unkundigen Vermittlern wird erklärt, was alles versichert ist, auch wenn es sowieso versichert ist.

Vorgaben für Pflicht­versicherung lassen Spielraum in der Gestaltung

Eines haben alle Produkte dennoch gemeinsam: Der Versicherungsschutz geht, bedingt durch den am Markt vorhandenen Wettbewerbsdruck, über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen, denn der Gesetzgeber lässt den Versicherern einen gewissen Freiraum in der Ausgestaltung des Versicherungsumfangs. Naturgemäß konzentrieren sich die Werbeaussagen auf Bedingungsverbesserungen. So entsteht leicht der Schein eines lückenlosen Versicherungsschutzes. Doch der Schein trügt.

So kann die Haftung für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung ausgeschlossen werden. Weitere Ausschlüsse sind zulässig, wenn sie marktüblich sind und dem Zweck der Berufshaftpflichtversicherung nicht zuwiderlaufen. Dazu gehören etwa Haftpflichtansprüche der Angehörigen des Versicherungsnehmers wie Ansprüche aufgrund des Nichteintretens von Gewinn- oder Renditeerwartungen. Andere wichtige Aspekte wie etwa der lückenlose Übergang des Versicherungsschutzes bei Risikoträgerwechsel sind gar nicht geregelt.