Lebensversicherer müssen den Kundennutzen ihrer Produkte stärker in den Fokus nehmen. So das Credo der BaFin in einer Pressemitteilung im August des vergangenen Jahres. Die BaFin hatte bereits im Mai 2023 ein Merkblatt zu wohlverhaltensaufsichtsrechtlichen Aspekten bei kapitalbildenden Lebensversicherungsprodukten veröffentlicht und im Anschluss 13 Lebensversicherer einer wohlverhaltensaufsichtsrechtlichen Prüfung unterzogen. Das Ergebnis: Neben formalen Defiziten genügen „manche Versicherer bei Weitem nicht den Vorgaben des BaFin-Merkblatts“. Bei der Jahrestagung der Versicherungsaufsicht 2025 kündigte die Exekutivdirektorin Julia Wiens an, dass sich die BaFin weiter mit dem Thema beschäftigen werde. In einer Studie zu Effektivkosten bei Lebensversicherungen kritisierte die BaFin insbesondere eine zu hohe Kostenbelastung bei Fondspolicen. Besonders im Fokus: Rückvergütungen der Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGs) an Lebensversicherungsunternehmen und/oder Vermittler.
Kostenstrukturen bei Fondspolicen
Die Gesamtkosten bei Fondspolicen setzen sich aus den Fondskosten und den Versicherungskosten zusammen. Bei Investmentfonds fallen üblicherweise einmalige Kosten (Ausgabeaufschlag) und laufende Kosten an. Laufende Kosten werden aus dem Fondsvermögen des Kunden entnommen und bestehen je nach Fonds aus pauschalen Managementgebühren (z. B. 1% des Fondsvermögens p. a.), Transaktionskosten und ggfs. auch aus an die Wertentwicklung des Fonds gebundenen Gebühren (Performance-Fee). Bei der Versicherung fallen je nach Tarif einmalige Abschluss- und Vertriebskosten (z. B. 2,5% der Beitragssumme), jährliche Verwaltungskosten (in Prozent des Beitrags), Stückkosten (jährliche Verwaltungskosten in Euro) sowie Anlagekosten (jährliche Kosten in Prozent des Fondsguthabens) an. Je nach Fallgestaltung kommt da so einiges zusammen.
Kostenausweis bei Fondspolicen
Damit Verbraucher sich einen Überblick über die Gesamtkosten verschaffen können, sind Versicherer nach § 2 der VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV) verpflichtet, den Versicherungsnehmer vor Abgabe seiner Vertragserklärung über die in die Prämie einer Lebensversicherung einkalkulierten Kosten sowie über die durch diese Kosten bedingte Minderung der Wertentwicklung in Prozentpunkten (Effektivkosten) zu informieren.
Produktfreigabeverfahren
Gemäß § 23 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) sind Versicherungsunternehmen verpflichtet, ein Produktfreigabeverfahren zu unterhalten, die freigegebenen Produkte regelmäßig zu überprüfen und allen Vertreibern sachgerechte Informationen zur Verfügung stellen. Und gem. § 14 VersVermV müssen Vermittler über alle sachgerechten Informationen zu dem Versicherungsprodukt und dem Produktfreigabeverfahren einschließlich des bestimmten Zielmarkts des Versicherungsprodukts verfügen. Darüber hinaus enthält die Delegierte Verordnung zu den Aufsichts- und Lenkungsanforderungen detaillierte Vorgaben zum Produktfreigabeverfahren, das dort als „Produktgenehmigungsverfahren“ bezeichnet wird. Sie gelten unmittelbar und haben Anwendungsvorrang gegenüber dem nationalen Recht.
Seite 1 Kundennutzen von Fondspolicen
Seite 2 Vermeidung von Interessenkonflikten
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können