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10. April 2023
BU: „Simulationstendenzen gehen zu Lasten des Versicherten“

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BU: „Simulationstendenzen gehen zu Lasten des Versicherten“

BU: „Simulationstendenzen gehen zu Lasten des Versicherten“

Was sollten Versicherungsnehmer beachten, wenn der Versicherer ein Sachverständigengutachten einholen will und man dem Problem des Aggravationsvorwurfs aus dem Weg gehen will?

Für den Fall, dass Versicherte zu einer medizinischen Sachverständigenüberprüfung im Rahmen eines Leistungsantragsverfahren gebeten werden, ist zwingend anzuraten, termingerecht teilzunehmen und sich dieser medizinischen Untersuchung zu stellen. Anderenfalls droht eine Einstellung des Leistungsantragsverfahren durch den Versicherer wegen einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers. Als dann sollten sich Versicherte bei der Befragung und den Testungen durch den Sachverständigen weder verstellen noch ergebnisorientiert vorsprechen. Denn in diesem Fall droht eine Unergiebigkeit des Gutachtens, nämlich wenn der Sachverständige eine bedingungsgemäße BU nicht feststellen kann und der Versicherer so dann – nämlich wegen des Vorwurfs von Aggravation etc. – die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag ablehnt.

Und was sollte geschehen, wenn der Versicherer wegen Aggravation die Leistung verweigert?

In diesem Fall sollte spätestens anwaltlicher Rat eingeholt werden. Denn aus Sicht des Versicherers ist im Regelfall das Leistungsantragsverfahren durch die Ablehnung der Leistungsansprüche formell beendet. Der Versicherte sollte sich in diesem Fall anwaltlich beraten und vertreten lassen, damit mit anwaltlicher Hilfe der Versicherer wieder in das Leistungsantragsverfahren eintritt und man sich möglicherweise auf eine neue Begutachtung verständigt, respektive eine gemeinsame Lösung erarbeitet.

Welche Rolle spielt der Versicherungsvermittler in einem solchen Fall?

In der Regel spielt der Vermittler dabei eine geringe Rolle. Es gibt aber auch Versicherungsvermittler, die sich sehr intensiv um diese Leistungsanträge kümmern und Versicherte unterstützen. An dieser Stelle besteht eine eigene Haftungsgefahr des Vermittlers. Denn zum einen ist der Bereich der unerlaubten Rechtsberatung durchaus tangiert. Zum anderen besteht die Gefahr, dass der Versicherte bei einer Leistungsablehnung des Versicherers die Ansprüche gegen den Vermittler richtet. Sind kausale Fehler im Leistungsprüfungsverfahren auf die Beratung bzw. Unterstützung des Vermittlers zurückzuführen, wäre eine Haftung des Vermittlers durchaus denkbar.

Und wie sollten Vermittler reagieren, sobald sich ein Verdachtsmoment auf Aggravation bei einem BU-Versicherten andeutet?

In solchen Fällen sollte in der Tat zeitnah anwaltlicher Rat eingeholt werden, damit nicht erst eine Leistungsablehnung im Raume steht, sondern diese bestenfalls mittels Rechtsberatung vermieden werden kann und keine Ansprüche des Versicherten vereitelt werden.

Bild: © Studio_East – stock.adobe.com; © Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

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