Übergangsphase grundsätzlich verfassungsgemäß
Der BFH stellte mit seinen Urteilen klar, dass der eingeleitete Systemwechsel selbst zwar grundsätzlich verfassungskonform sei, es jedoch im Einzelfall nicht zu einer doppelten Besteuerung kommen dürfe. Eine solche doppelte Besteuerung würde nach Ansicht der Bundesrichter dadurch vermieden, dass die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch sei, wie die Summe der aus dem bereits versteuerten Einkommen aufgebrachten Rentenversicherungsbeiträge.
Berechnung des steuerfreien Anteils
Die Bundesrichter stellten des Weiteren klar, dass weder der Grundfreibetrag noch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in die Berechnung des steuerfreien Anteils der Rente mit einbezogen werden dürften.
Hinterbliebenenrente
Außerdem machte der BFH deutlich, dass zum steuerfreien Rentenbezug nicht nur die jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers, sondern auch jene eines etwaig länger lebenden Ehegatten aus dessen Hinterbliebenenrente zu rechnen sind.
Basisversorgung
Regelmäßige Anpassungen einer der Basisversorgung dienenden gesetzlichen oder Rürup-Rente sind nach Ansicht des BFH auch in der Übergangsphase in voller Höhe und nicht mit dem geringeren individuellen Besteuerungsanteil zu berücksichtigen.
Private Kapitalanlageprodukte
Bei der Betrachtung der privaten Kapitalanlageprodukte eines der Kläger – außerhalb der Basisversorgung – konnte der BFH keine doppelte Besteuerung feststellen. Die für diese Renten geltende Ertragsanteilsbesteuerung kann nach Ansicht der Bundesrichter bereits systematisch keine doppelte Besteuerung hervorrufen, weil der durch das Gesetz festgelegte Ertragsanteil in zulässiger Weise die Verzinsung der Kapitalrückzahlung für die gesamte Dauer des Rentenbezugs typisiert. Diese Art der Besteuerung verlangt nicht, dass die Beitragszahlungen in der Ansparphase steuerfrei gestellt werden.
Mindereinnahmen in Milliardenhöhe vorerst vermieden
Im Bundesfinanzministerium dürften die Klageabweisungen für Erleichterung gesorgt haben. Das Ministerium war den beiden Klagen als Drittpartei beigetreten – unter anderem, um Akteneinsicht zu erlangen. Hätte der BFH zugunsten der klagenden Rentner geurteilt, wäre die existierende Übergangsregelung der Rentenbesteuerung auf der Kippe gestanden, was Mindereinnahmen in Milliardenhöhe nach sich gezogen hätte.
Seite 1 BFH-Urteil: Rentenbesteuerung ist (noch) verfassungskonform
Seite 2 Übergangsphase grundsätzlich verfassungsgemäß
Seite 3 Bund der Steuerzahler sieht weiteren Klärungsbedarf
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