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1. Oktober 2020
Betriebsschließungsversicherung: Münchner Wirt erhält über 1 Mio. Euro Entschädigung

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Chairs and tables stacked in a closed pub

Betriebsschließungsversicherung: Münchner Wirt erhält über 1 Mio. Euro Entschädigung

Vor dem Landgericht München I ist ein Urteil gegen einen Versicherer gesprochen worden, der nicht für die Corona-bedingte Betriebsschließung eines Gastwirts leisten wollte. Laut Urteil steht dem Wirtshaus-Betreiber nun gut 1 Mio. Euro zu. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig und ein Berufungsverfahren absehbar. Ob das Urteil jedoch wegweisend sein wird, darf bezweifelt werden.

Im Verfahrenskomplex Betriebsschließungsversicherung sind mittlerweile allein am Landgericht (LG) München I 86 Klagen eingegangen. Nachdem vor Kurzem bereits ein Urteil erging, wonach einer Kita keine Leistung aus ihrer Betriebsschließungsversicherung zusteht, ist heute auch im Fall eines Münchner Gastwirts eine Entscheidung gefallen. Diesmal jedoch zugunsten des Versicherungsnehmers.

Versicherungsnehmer hat Anspruch

Das LG erkennt dem Gastwirt eine Entschädigungszahlung in Höhe von knapp über 1 Mio. Euro für die Corona-bedingte Betriebsschließung zu. Entgegen der Einwände des Versicherers komme es bei einer Betriebsschließung nicht auf die Rechtsform und die Rechtmäßigkeit der Anordnung an. Auch sei der Versicherte nicht verpflichtet gewesen, gegen die Anordnung vorzugehen. Und ebenfalls als unerheblich sah es das Gericht an, ob das Virus im Betrieb des Gastwirts aufgetreten sei oder nicht.

Maßgebliche Vorgabe der AVB erfüllt

Das LG München begründete sein Urteil damit, dass es lediglich darauf ankomme, dass die Wirtschaft aufgrund des Infektionsschutzgesetzes geschlossen worden sei. Das sei die maßgebliche Vorgabe aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) des zugrunde liegenden Versicherungsvertrags. Diese Vorgabe war mit der Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 21.03.2020 sowie der nachfolgenden Verordnung erfüllt. Sowohl die Verfügung als auch die Verordnung hatten sich auf das Infektionsschutzgesetz bezogen.

Umstellung auf To-Go war unzumutbar

Im Gegensatz zu der Kita, der zuletzt keine Leistung zugesprochen worden war, sei der Betrieb des Gastwirts vollständig geschlossen worden. Auch ein Verkauf von Speisen zum Mitnehmen fand nicht mehr statt. Der Ansicht des Gerichts zufolge wäre das auch unzumutbar gewesen. Zwar habe das Wirtshaus Außerhausverkauf angeboten, jedoch war dieses Geschäft zu jeder Zeit von untergeordneter Bedeutung für den Betrieb und somit keine unternehmerische Alternative.

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