Zum 01.04.2025 trat die 6. Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung in Kraft. Mit der Verordnung werden drei neue Krankheiten in die Berufskrankheitenliste aufgenommen.
Demnach wird die Schädigung der Rotatorenmanschette der Schulter durch langjährige und intensive Belastung als Berufskrankheit anerkannt. Betroffen sein können vor allem Personen in der Textilindustrie, auf Schweiß-, Schleif- und Montagearbeitsplätzen sowie in der Fischverarbeitung, in Schlachthöfen und in der Forst- und Bauindustrie sein, die häufig Arbeiten über Kopf ausführen. Ebenfalls aufgenommen wurde die Gonarthrose bei professionellen Fußballspielerinnen und -spielern, die mindestens 13 Jahre als Profis tätig waren. Die dritte neue Berufskrankheit betrifft die chronische obstruktive Bronchitis einschließlich Emphysem, die durch die langjährige Einwirkung von Quarzstaub, wie sie insbesondere im Berg- und Tunnelbau vorkommt, verursacht wird. Die neuen Berufskrankheiten folgen den Empfehlungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten (ÄSVB) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dort findet sich auch eine detaillierte Beschreibung.
Die von den Berufskrankheiten Betroffenen haben Anspruch auf Heilbehandlung aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei Arbeitsunfähigkeit oder dauerhafter Erwerbsminderung können auch Ansprüche auf Geldleistungen bestehen.
Berufskrankheiten und BU-Versicherung
Im Gegensatz zur gesetzlichen Unfallversicherung ist in der BU-Versicherung die Liste der Berufskrankheiten nicht entscheidend. Zwar kann eine Berufskrankheit eine Berufsunfähigkeit auslösen, doch ist dies kein Automatismus. In der BU-Versicherung wird vielmehr der Einzelfall geprüft, wobei es nicht auf die Krankheit an sich, sondern auf die Auswirkungen auf die Berufsausübung ankommt. Daher gibt es in der BU-Versicherung keine speziellen anerkannten Krankheiten. (bh)
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