Wer einen überschuldeten Nachlass erbt, kann innerhalb von sechs Wochen das Erbe ausschlagen. Andernfalls gilt es als angenommen und der Erbe haftet für die Schulden des Nachlasses. War der Erbe von der Überschuldung nicht informiert, kann eine Anfechtung wegen Irrtums helfen. Die 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (LG) hat kürzlich entschieden, dass der Sohn eines Verstorbenen nicht für die Beerdigungskosten aufkommen muss, da er die Erbschaft erfolgreich angefochten hat.
Im konkreten Fall setzte der Verstorbene seinen Sohn aus erster Ehe testamentarisch als Erben ein, obwohl sie keinen Kontakt mehr hatten. Nach dem Tod übernahm die Witwe die Bestattungskosten von rund 7.500 Euro und forderte eine Erstattung vom Sohn, da er das Erbe nicht ausgeschlagen hatte. Daraufhin focht der Sohn die Erbschaftsannahme an, da er nicht wusste, dass die Bestattungskosten Teil der Nachlassverbindlichkeiten und der Nachlass überschuldet war.
Die 8. Zivilkammer folgte dieser Argumentation. Der Sohn habe die Erbschaft wirksam angefochten und müsse daher nicht für die Beerdigungskosten aufkommen. Die Anfechtung wegen unerkannter Überschuldung sei ein anerkannter Anfechtungsgrund, wenn eine wesentliche Forderung, wie hier die Bestattungskosten, irrtümlich übersehen wird. Da der Nachlass bei Berücksichtigung der Kosten überschuldet ist, glaubte der Sohn zu Unrecht, er müsse nicht für die Bestattung aufkommen. Die Witwe hatte ihm noch zu Lebzeiten des Vaters mitgeteilt, der Erlös aus dem Verkauf eines Pkws könne dafür verwendet werden.
Wenn kein Erbe in Anspruch genommen werden kann, muss die Witwe als Ehefrau nach den Vorschriften des Landesrechts selbst für die Beerdigungskosten aufkommen, so die Kammer. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken möglich. (bh)
LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 27.02.2025 – Az. 8 O 189/24
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