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20. Januar 2025
Aktuelle Urteile: Haftungsgefahren für Versicherungsvermittler

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Aktuelle Urteile: Haftungsgefahren für Versicherungsvermittler

Aktuelle Urteile: Haftungsgefahren für Versicherungsvermittler

Kindernachversicherung in der Pflegezusatzversicherung versäumt

In der Berufung befindet sich eine andere Klage, in der die Kanzlei den Versicherungsnehmer vertritt. Wie Reichow berichtete, geht es dabei um eine Kindernachversicherung in der Krankenversicherung. Bei Geburt des ersten Kindes wurde das Kind in der Krankenvollversicherung und in der Pflegepflichtversicherung nachgemeldet und aufgenommen, versäumt wurde aber, dies ebenfalls in der bestehenden Pflegetagegeldversicherung zu tun. Es folgte das zweite Kind und der Versicherungsnehmer sagte dem Vertreter, dass genau so verfahren werden sollte wie beim ersten. Also fehlte auch hier die Aufnahme in die Pflegetagegeldversicherung. Das Kind erkrankte und wurde pflegebedürftig. Der Versicherer regulierte im Rahmen der Pflegepflichtversicherung, erbrachte aber keine Leistung aus der Pflegetagegeldversicherung.

Aus Sicht des Versicherungsnehmers stellte sich die Frage, warum denn die Kindernachversicherung nicht auch in Bezug auf die Pflegetagegeldversicherung durchgeführt wurde. Der Ausschließlichkeitsvertreter argumentierte, dass die Kindernachversicherung an der Stelle unterblieben sei, weil der Vater sein zweites Kind so versichert haben wollte wie sein erstes. Daraus ergab sich die Anschlussfrage, warum das erste Kind nicht in der Pflegetagegeldversicherung nachversichert wurde. Der Kunde warf dem Vermittler vor, er habe ihm gar nicht dargestellt, dass eine Kindernachversicherung auch in Bezug zur Pflegetagegeldversicherung möglich sei. Es kam zum Prozess, in dem sich herauskristallisierte, dass keine weiterführende Beratung stattgefunden hatte. Das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 24.05.2024 – Az: 3 O 254/22) verurteilte den Krankenversicherer, den Kunden so zu stellen, wie er bei einer ordentlichen Nachversicherung auch in der Pflegetagegeldversicherung bestanden hätte. Das betrifft die Herstellung des Versicherungsschutzes und eben auch konkrete Leistung aus der Pflegetagegeldversicherung. Der Versicherer hat aber Berufung eingelegt, so dass der Prozess beim Oberlandesgericht Stuttgart weitergeführt wird. (bh)

Über weitere Urteile informiert die Kanzlei Jöhnke & Reichow auf ihrer Website. Der Newsletter der Kanzlei kann hier bestellt werden.