Verjährung: Pflicht zur Kenntnisnahme des Inhalts des Versicherungsscheins?
In seinem Vortrag griff Reichow auch zwei Fälle auf, bei der es um die Verjährung von Schadensersatzansprüchen ging. Aufseiten der Versicherungsmakler werde häufig argumentiert, so der Anwalt, dass der Kunde im Nachgang einer Beratung alle Unterlagen zu dem Produkt bekomme und anhand dieser Unterlagen den Inhalt des Versicherungsschutzes erkennen könne. Für die Beratung habe dies keine große Relevanz, erläuterte Reichow, da das gesprochene Wort gelte und es eine zeitliche Zäsur zwischen Beratung und Zugang der Unterlagen bestehe – für die Frage einer Verjährung aber schon.
Die Verjährung beginnt grundsätzlich dann, wenn der Anspruch entstanden ist. Das ist mit Abschluss des Versicherungsvertrags der Fall, wenn der Versicherungsnehmer die sogenannte Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründeten Umstände erlangt habe. Und hier kann man argumentieren, dass eine Kenntnis bereits dann vorliegt, wenn der Versicherungsnehmer anhand des Versicherungsscheines hätte erkennen können, dass ein bestimmter Versicherungsschutz besteht oder nicht besteht.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat in seinem Urteil vom 25.10.2023 – Az: 1 U 43/23 – auch hier ging es um eine Beratung zur Basisrente – solche grob fahrlässige Unkenntnis von den Umständen, aus denen sich ein möglicher Anspruch gegenüber seinem Makler ergibt, bejaht. Damit war die subjektive Tatbestandsvoraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist erfüllt. Im Ergebnis musste der Versicherungsmakler deshalb keinen Schadenersatz leisten. Anders entschied jedoch das Landgericht Amberg (Urteil vom 21.08.2024 – Az: 3 S 66/23) in einem anderen Fall. Hier ging es um den Wechsel einer Krankenversicherung. Aus Sicht der Kanzlei Jöhnke & Reichow ist dies ein Thema, dass es weiter zu verfolgen gilt. Reichow erwartet hierzu weitere Rechtsprechungen oder eventuell auch eine höchstrichterliche Entscheidung.
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