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20. Januar 2025
Aktuelle Urteile: Haftungsgefahren für Versicherungsvermittler

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Aktuelle Urteile: Haftungsgefahren für Versicherungsvermittler

Aktuelle Urteile: Haftungsgefahren für Versicherungsvermittler

Evergreen: Fehlende oder fehlerhafte Dokumentation in Hausrat und Leben

Die Dokumentation am Ende des Beratungsprozesse mag manchmal lästig sein, ist aber unerlässlich, um in Streitfällen auf der sicheren Seite zu sein. Wenn der Versicherungsvermittler nicht hinreichend dokumentiert, dann kann es zu erheblichen Beweiserleichterungen aufseiten des Versicherungsnehmers kommen. „Ich kann nicht oft genug wiederholen, wie wichtig eine vernünftige Dokumentation ist“, legte Reichow den Teilnehmern des Vermittler-Kongress ans Herz und führte zwei Beispiele an, in denen dem Vermittler Dokumentationsfehler zum Verhängnis wurden.

Bei einem Fall vor dem Landgericht Halle (Urteil vom 31.03.2023 – Az: 5 O 414/21) ging es um eine Unterversicherung in der Hausratversicherung. Der Versicherungsvermittler legte im Prozess dar, dass der Versicherungsnehmer die niedrige Versicherungssumme wünschte. Dieser jedoch argumentierte, dass er sich bei der Bestimmung der Versicherungssumme auf den Vermittler verlassen habe. Eine Dokumentation, wie es zu der Versicherungssumme kam, gab es nicht. Das Gericht machte deutlich, dass die Bestimmung der Versicherungssumme, zumal wenn der Versicherungsnehmer eine Versicherungssumme haben will, die unter dem des eigentlichen Wertes des Hausrats liege, ein essenzieller Bestandteil des Beratungsprozess sei, über den eine Dokumentation erfolgen muss. Das Gericht nahm den Vermittler deshalb in die Haftung.

Die gleiche Tendenz hat ein Urteil des Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 27.09.2023 – Az: 20 U 22/23), auch wenn es hier um einen Fehler in der Dokumentation ging. Gegenstand des Prozesses war die Beratung zu einer Basisrente. In dem Fall argumentierte der Versicherungsnehmer, dass der Vermittler ihn nicht über die Besonderheiten der Basisrente aufgeklärt hätte. Hier lag eine Beratungsdokumentation vor, in der ein standardisierter Textbaustein enthalten war, dass der Kunde auf die Besonderheiten der Basisrente hingewiesen wurde. Nur hatte der Vermittler übersehen, dass dort befindliche Kästchen anzukreuzen. Auch hier bejahte das Gericht eine Haftung des Vermittlers.