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Private Haftpflicht

Darauf sollten Makler bei der Auswahl von Drohnenversicherungen achten

Die über 400.000 Drohnen, die es in Deutschland mittlerweile gibt, wollen gut versichert sein. Um die Verbraucher beim Abschluss des richtigen Angebots professionell zu beraten, sollten Makler insbesondere sieben Punkte kennen und beachten, sagt Karl Dieterich, Gründer und Geschäftsführer des Portals Covomo Versicherungsvergleich GmbH.

<p>Laut der deutschen Flugsicherung (DFS) gibt es in Deutschland über 400.000 Drohnen – dass bei der Nutzung der kleinen Flugmaschinen auch einiges zu Bruch gehen kann, ist damit quasi vorprogrammiert. Insbesondere Hobby-Piloten können Witterungsverhältnisse und Entfernungen oft nicht professionell einschätzen und bei einem von einer Drohne verursachten Unfall kann der Schaden schnell im mehrstelligen Tausender- oder gar Millionenbereich landen. Der Gesetzgeber hat daher beschlossen, dass die Nutzung der kleinen Fluggeräte grundsätzlich versicherungspflichtig ist. Egal ob zum gewerblichen oder zum privaten Gebrauch.</p><p>Erst im März 2017 wurde die Drohnen-Verordnung aufgrund der technischen Weiterentwicklung der Fluggeräte aktualisiert und den neuen Umständen angepasst. Ab einem Gewicht von 250 Gramm muss zum Beispiel an allen Fluggeräten eine feuerfeste Plakette mit Namen und Anschrift des Eigentümers angebracht werden. Ab zwei Kilogramm müssen die Piloten besondere Kenntnisse nachweisen und ab fünf Kilogramm sowie ab einer Flughöhe von 100 Metern muss zum legalen Fliegen die Genehmigung der Landesluftfahrtbehörde vorliegen.</p><h5>Breites Spektrum bei Drohnenversicherungen</h5><p>Es gilt: Drohnen gelten als Luftfahrzeug und unterliegen daher einem gesonderten Haftpflichtschutzgesetz – die private Haftpflichtversicherung reicht also nicht aus. Die Kosten der einzelnen Versicherungsangebote orientieren sich an Laufzeit, Geltungsbereich und maximaler Deckungssumme für Sach-, Personen- und Vermögensschäden; und insbesondere die Nutzungsart und die Deckungssumme der Versicherung sollten an die Bedürfnisse der Verbraucher angepasst werden. Um die Verbraucher beim Abschluss des richtigen Angebots professionell zu beraten, sollten Makler die nachfolgenden sieben Punkte kennen und beachten. </p><h5>1. Kein Selbstbehalt</h5><p>Unabhängig davon, ob die Drohnen zu gewerblichen oder privaten Zwecken genutzt werden – der Abschluss einer Versicherung mit einer vorgesehenen Selbstbeteiligung der Versicherten ist nicht zu empfehlen. Im Schadenfall müssen die Versicherten hierbei nämlich einen Teil der anfallenden Kosten selbst tragen. Dieses Risiko ist die minimale Ersparnis beim Abschluss einer solchen Versicherung meist nicht wert.</p><h5>2. Höhe der Deckungssumme</h5><p>Hierbei gilt: Je höher, desto besser. Denn neben der Selbstbeteiligung kann auch die Höhe der Deckungssumme entscheidend dafür sein, ob der entstandene Schaden komplett von der Versicherung getragen wird. Gängig sind Summen zwischen 1 und 3 Mio. Euro. Außerhalb von Wettkämpfen und dem polizeilichen Einsatz von Drohnen schützen manche Versicherer bei Sach- und Personenschäden je nach Tarif sogar bis zu einer Deckungssumme von 10 Mio. Euro.</p><h5>3. Nutzungsart und Region</h5><p>Bei der Höhe des Tarifs unterscheiden die Versicherer grundsätzlich zwischen einem gewerblichen und einem privaten Gebrauch der Drohne. Eine gewerbliche Nutzung ist in der Regel teurer. Manche Versicherer bieten zudem regionale Einschränkungen des Versicherungsschutzes an. Der Geltungsbereich kann zum Beispiel auf Europa beschränkt oder weltweit eingetragen werden, lediglich die USA und Kanada fallen heraus. </p><h5>4. Maximales Startgewicht</h5><p>Die meisten Versicherungen greifen für Drohnen bis zu einem maximalen Startgewicht von 25 Kilogramm. Jedoch können auch kleinere Tarife mit einem maximalen Startgewicht von fünf oder zehn Kilogramm gewählt werden.</p><h5>5. Offene Pilotklausel</h5><p>Außerdem sollten Makler ihre Kunden darauf hinweisen, dass Dritte bei der Steuerung einer Drohne nicht unbedingt mitversichert sind. Wird die Drohne regelmäßig von mehr als einer Person bedient, sollten sie dies beim Abschluss einer Versicherung unbedingt beachten. </p><h5>6. Steuerung durch das Smartphone sowie Nutzung des automatisch-autonomen Flugbetriebs</h5><p>Die meisten Drohnen können nicht nur über eine separate Steuerung, sondern auch über Smartphone-Applikationen gesteuert werden. Beim Abschluss der Versicherung sollten Makler unbedingt darauf achten, dass diese auch bei der alternativen Steuerung greift. Zudem besteht die Möglichkeit, in den Automatik-Modus umzuschalten. In diesem Fall ist die Drohne jedoch nur versichert, wenn der Bediener jederzeit manuell in das Geschehen eingreifen kann.</p><h5>7. Teilnahme an Wettbewerben und öffentlichen Veranstaltungen sowie Fliegen außerhalb von Modellflugplätzen </h5><p>Die Teilnahme an Wettbewerben und öffentlichen Veranstaltungen wird von den gängigen Drohnenversicherungen oftmals nicht mit abgedeckt. Plant der Verbraucher die Teilnahme an solchen Veranstaltungen, sollte der Makler daher bei der Auswahl der Versicherung besonders auf die entsprechenden Klauseln achten. Das Fliegen außerhalb von Modellflugplätzen ist hingegen bei den meisten Versicherungen Teil des Schutzes. </p><h5>Nischenversicherung mit Kundenbindungspotenzial</h5><p>Nicht nur für Verbraucher, sondern auch für Makler ist das Thema Drohnenversicherung noch ein vergleichsweise neues Metier. Die Auswahl des richtigen Tarifs ist daher für Vermittler oft noch recht aufwendig und mühselig. Hier können Online-Tools bei der Wahl der richtigen Versicherung helfen, indem sie Maklern einen Überblick der besten Angebote, einen Vergleich der einzelnen Tarife und eine fundierte Beratung ihrer Kunden bieten. Transaktionskosten für Recherche, Abschluss und Abrechnung lassen sich dadurch ebenso wie der Rechercheaufwand deutlich reduzieren. Nischenversicherungen wie die Drohnenversicherung bringen für Makler somit erhebliches Potenzial. Die Vermittlung der Drohnenversicherung rechnet sich für die Makler so nicht nur im Abschluss, sondern kann auch zum wesentlichen Faktor der Kundenbindung werden. </p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/0C45EB54-FE58-4032-8CA8-0B54F333D152"></div>

 

Makler meets Events: Trends in der Veranstaltungshaftpflicht

Mit zunehmender Professionalisierung der Veranstaltungsbranche hat sich das Bewusstsein darüber verändert, welch hoher Bedarf an Absicherung besteht, was eine Haftpflicht leisten sollte und wie wichtig Beratungskompetenz ist. Fachmakler wie Hans-Peter Schwandt und sein Team erstellen dort individuelle Deckungen, wo Standardlösungen nicht ausreichen.

<p class="frage"><b>Herr Schwandt, Sie haben sich auf die Absicherung von</b><b> Events sowie Unternehmen und Personen aus dem Ver&shy;anstaltungsbereich spezialisiert. Welche Arten von Events geh&ouml;ren denn dazu? </b></p>
<p>Die Veranstaltungsformate nehmen in ihrer Vielfalt und auch in der Kreativit&auml;t der Macher zu. Ein wenig gruppiert machen die privaten Hochzeiten und Abi-B&auml;lle den Anfang, weiter geht es mit Partys, Konzerten, Lesungen und Theaterauff&uuml;hrungen in kleinen H&auml;usern oder open air bis hin zu entsprechenden Touren, Tourneen oder Festivals aller denkbaren Gr&ouml;&szlig;en und Musikgenres. Zu den Gro&szlig;veranstaltungen geh&ouml;ren auch Volksfeste und Umz&uuml;ge wie j&uuml;ngst der Karneval der Kulturen in Berlin. Eine eigene Gruppe bilden die Ausstellungen und Firmenevents mit ihren Kongressen, Hauptversammlungen, Pr&auml;sentationen, Messen oder Messeteilnahmen.</p>
<p class="frage"><b>F&uuml;r welche Events gen&uuml;gt eine Standardhaftpflicht und wann brauchen Veranstalter spezielle Haftpflichtl&ouml;sungen? </b></p>
<p>Wir haben festgestellt, dass Standardhaftpflichtprodukte gar nicht ausreichen &ndash; auch wenn sie fast alle Sachversicherer anbieten. Deutlich wird das bei den Sachsch&auml;den an den angemieteten Locations (Mietsachsch&auml;den). Hier werden die Mieter vertraglich auf den Schadenersatz verpflichtet, unabh&auml;ngig davon, ob sie selbst die Schuld an diesem Schaden tragen. Richtet aber der Besucher den Schaden an, f&auml;llt dieser Schaden unter die Ausschl&uuml;sse der Standardpolicen. Bei Open Air sind die Flursch&auml;den auf dem Veranstaltungsgel&auml;nde nicht vom Standardversicherungsschutz gedeckt.</p>
<p class="frage"><b>Was z&auml;hlt denn alles zu den Risiken, gegen die sich ein Veranstalter heutzutage absichern sollte? </b></p>
<p>Da wir alle nach &sect; 823 BGB unbegrenzt f&uuml;r Sch&auml;den haften, die wir verschuldet haben, kann es hierzu gar keine abschlie&szlig;ende konkrete Aufz&auml;hlung geben. Die wichtigsten Schadenarten sind Personen- und Sachsch&auml;den durch die Mitarbeiter, Mietsachsch&auml;den an den gemieteten Geb&auml;uden &ndash; auch durch Besucher &ndash; Sch&auml;den an der im Saal fest verbauten Veranstaltungs-, Gastro- und K&uuml;chentechnik (ein weiterer Ausschluss der Standardpolicen) oder Haftung aus Vertr&auml;gen f&uuml;r angemietete bewegliche Sachen (Technik, Instrumente, Deko, Zelte etc.). Eine Absicherung geht in der Haftpflicht oft nur mit recht niedrigen Sublimits und begrenzt auf das eigene Verschulden. Hier ist eine Allgefahrendeckung &uuml;ber die entsprechende Equipmentversicherung dringend angeraten.</p>
<p>Weitere Risiken sind Umweltsch&auml;den am Veranstaltungsgel&auml;nde zum Beispiel durch defekte Dieselaggregate (f&uuml;r Zeltheizungen) oder der echte Verm&ouml;gensschaden beim Auftraggeber, der etwa durch Budget&uuml;berschreitungen gegen&uuml;ber der verabschiedeten Planung eintreten kann. Schutz f&uuml;r Letztere bietet nur eine separate Verm&ouml;gensschadendeckung. Hinzu kommen m&ouml;gliche Sch&auml;den durch die eigenen Subunternehmer. Hier hilft nur die Einforderung von aktuellen Versicherungsbest&auml;tigungen der jeweiligen nachgeordneten Firmen. Das Auswahlverschulden wird durch die eigene Veranstaltungshaftpflichtpolice gedeckt. Dann besteht nat&uuml;rlich noch das Risiko des Veranstaltungsausfalls, ganz oder in Teilen. Absicherung bietet nur eine separate Ausfallversicherung (Wetter, Nichterf&uuml;llung durch Subunternehmer, Absage, Verbot durch Dritte, Terror oder -androhung).</p>
<p class="frage"><b>Wonach richten sich die Kosten einer Veranstaltungshaftpflicht?</b></p>
<p>Die H&ouml;he der Versicherungsbeitr&auml;ge richtet sich zuerst nach der Gr&ouml;&szlig;enordnung des Risikos und der H&ouml;he der Versicherungssumme, dann nach den gew&uuml;nschten Zusatzeinschl&uuml;ssen. Bei kurzfristigen Vertr&auml;gen sind es die Besucherzahlen und die Charakteristik des einzelnen Veranstaltungsformates. Einige Anbieter kalkulieren auch ihre Jahresvertr&auml;ge &uuml;ber die Besucherzahlen. Wir gehen bei diesen &uuml;ber den Jahresumsatz der Eventagentur und bewerten ggf. einzelne Veranstaltungsformate mit Zuschl&auml;gen. Vor allem Events mit mehr als 10.000 Besuchern gleichzeitig am selben Ort werden besonders bewertet.</p>
<p class="frage"><b>U</b><b>nd wie sehen die Versicherungskon</b><b>z</b><b>e</b><b>pte und -bedingungen f&uuml;r Veranstalte</b><b>r von gro&szlig;en Events aus? </b></p>
<p>Hier werden im Vorfeld alle angesprochenen Risikoarten durchgespielt. Manche Risiken k&ouml;nnen die Produzenten einer Veranstaltung solcher Gr&ouml;&szlig;enordnung auch vertraglich abwenden &ndash; auch das wird von uns Fachmaklern angeraten. Im Ergebnis steht dann ein Risikomanagement unserer Kunden, dass die drei Elemente Pr&auml;vention, Vertragsgestaltung und bedarfsgerechten Versicherungsschutz umfasst.</p>
<p class="frage"><b>Gibt es ausreichend Versicherungs&shy;kapazit&auml;ten seitens der Versicherer?</b></p>
<p>Ja, bisher immer. Das h&auml;ngt mit der stark gestiegenen Professionalit&auml;t der Veranstaltungsbranche und der Kompetenz der wenigen Fachmakler zusammen. Die Schadenquoten sind in Ordnung f&uuml;r die Branche.</p>
<p class="frage"><b>Inwieweit spielt das Sicherheits&shy;konzep</b><b>t</b><b> einer Veranstaltung f&uuml;r die Beratung eine Rolle? Und f&uuml;r die</b><b> Haftpflicht? </b></p>
<p>Es ist heute unabdingbare Voraussetzung f&uuml;r die Genehmigung einer Veranstaltung. Hier wachen die Beh&ouml;rden &uuml;ber die Pflichteinhaltung durch den Veranstalter. Wir versuchen, die Professionalit&auml;t des uns anfragenden Kunden einzusch&auml;tzen. Nur dann wollen wir auch anbieten. Unsere Beratung wird aber nie in die fachliche Spezialkompetenz unserer Kunden hineingehen. Das k&ouml;nnen wir bei keinem Firmenkunden leisten. Das kann auch kein Versicherer. Abgedeckt &uuml;ber jede Firmenhaftpflicht ist immer das fahrl&auml;ssige Handeln des Versicherten &ndash; auch das grob fahrl&auml;ssige, nicht aber das vors&auml;tzliche. Es ist in der alleinigen Verantwortung des Versicherten, diese Grenze nicht zu &uuml;berschreiten. Auch dar&uuml;ber kl&auml;ren wir vorher auf.</p>
<p class="frage"><b>Wie wirken sich denn die steigenden Sicherheitsanforderun</b><b>gen auf die Versicherungen, speziell die Veranstaltungs</b><b>haftpflicht, aus gerade vor dem Hintergrund der Terrorgefahr? </b></p>
<p>Nicht in ma&szlig;geblich steigenden Versicherungssummen der Veranstaltungshaftpflicht. Die Gefahr Terror muss auch in der Haftpflicht mitversichert sein. Die Veranstaltungshaftpflichtpolicen sichern ja vor allem das eigene Organisationsverschulden ab, darunter die vielleicht fehlerhafte Auswahl von Subunternehmern und das &Uuml;bersehen von Aspekten, die zur Verkehrssicherung geh&ouml;ren, &ndash; immer vor der Frage: W&auml;re das Ausma&szlig; eines Schadens durch bessere Subunternehmer oder aufmerksamere Pr&auml;vention geringer gewesen? Trifft den Versicherten eine Schuld am Ausma&szlig; des Schadens oder besteht der Ersatzanspruch zu Unrecht gegen ihn? Solche Fragen w&uuml;rde es auch im Zusammenhang mit einem Attentat oder Terroranschlag bei einem Event geben. Ein Regress oder eben diese Abwehrfunktion der Haftpflicht muss auch hier versichert sein.</p>
<p>Das gr&ouml;&szlig;ere Kostenrisiko f&uuml;r Versicherer besteht in den zunehmenden Anfragen nach Ausfallversicherungen mit den Einschl&uuml;ssen von Terror, Attentaten, Piet&auml;t und &Auml;hnlichem. Zurzeit sind diese Einschl&uuml;sse m&ouml;glich &ndash; sie werden aber teurer. Wir empfehlen deshalb hier den fr&uuml;hzeitigen Vertragsabschluss, denn das kostet nicht mehr.</p>
<p class="frage"><b>Hat sich die Nachfrage bei den Veranstaltern denn ge&auml;ndert und/oder die Erwartungen an eine Haftpflichtpolice? </b></p>
<p>Die Nachfrage hat sich mit der wachsenden Professionalit&auml;t der Branche erh&ouml;ht. Eine wichtige Rolle spielen auch die Auflagen der &ouml;ffentlichen Hand oder auch die Forderungen der Vermieter von Locations oder Fl&auml;chen, vor der Veranstaltung eine Deckungszusage zur Veranstaltungshaftpflicht vorzulegen. Auch die von Veranstaltungsprofis erwarteten Einschl&uuml;sse werden zunehmend breiter. Aber &uuml;berwiegend herrscht leider noch zu wenig Wissen bei vielen Kunden, was eine solche Police k&ouml;nnen sollte. Da wenig passiert, f&auml;llt das den Kunden mit Standardvertr&auml;gen eben auch selten auf.</p>
<p>Noch etwas zur Begrifflichkeit: Wir bieten Deckungen f&uuml;r jene an, die das Veranstaltungsrisiko in der Praxis tragen &ndash; das sind zumeist nicht die eigentlichen Veranstalter, sondern deren beauftragte Agenturen oder Eventmanager. Deshalb sprechen wir von unserer Veranstaltungshaftpflichtpolice.</p>
<p>Das Interview lesen Sie auch in AssCompact 07/2017, Seite 50 f.</p>
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Ein Artikel von
Hans-Peter Schwandt

Württembergische erweitert Leistungen der Privathaftpflicht

Zum 01.07.2017 hat die Württembergische neue Leistungen in die private Haftpflicht aufgenommen. So gibt es unter anderem eine Neuwertentschädigung für Gegenstände, die nicht älter sind als zwei Jahre. Über die Haftplicht abgedeckt sind nun auch Schäden, die Dritten entstehen, wenn der Versicherte sein Fahrzeug belädt.

<p>Die Württembergische Versicherung AG hat ihre Privathaftpflichtversicherung (PHV) überarbeitet und drei Produktlinien mit unterschiedlichem Leistungsumfang und Preis im Angebot: die Basisvorsorge, den Komfort- sowie den Premiumschutz. Zum 01.07.2017 hat der Versicherer neue Leistungen ergänzt. So gibt es nun unter anderem eine Neuwertentschädigung bis zu 5.000 Euro für Gegenstände, die nicht älter als zwei Jahre sind. Beschädigt ein Versicherter unabsichtlich beispielsweise den Fernseher eines Nachbarn, zahlt die Versicherung dem Geschädigten auf Wunsch des Schadenverursachers den Neuwert anstelle des gesetzlich üblichen Zeitwerts. </p><h5>PHV kommt für Schäden durch Beladen des Fahrzeugs auf</h5><p>Die Leistungen der Privathaftpflicht umfassen nun auch Schäden bis 5.000 Euro, die einem Dritten entstehen, wenn der Versicherte sein Fahrzeug be- oder entlädt. Der Schadenverursacher kann sich an seine private Haftpflichtwenden und braucht nicht die Autoversicherung einschalten, kann sich also den Schadenfreiheitsrabatt in der Kfz-Haftpflicht erhalten und eine Rückstufung vermeiden.</p><h5>Deckung umfasst auch falsche Betankung eines geliehenen Autos</h5><p>Abgesichert bis zu 5.000 Euro sind Kunden der Württembergische nun auch für den Fall, dass sie ein geliehenes oder gemietetes Fahrzeug falsch betanken. Die Versicherung kommt für Kosten durch das Auspumpen des Tanks, das Reinigen der Leitungen und mögliche Folgeschäden auf. Neu ist außerdem die Übernahme des Schadenfreiheitsrabatts in der Kfz-Haftpflicht und -Vollkaskoversicherung, wenn der Versicherte mit einem fremden Fahrzeug einen Unfall verursacht und einem Dritten einen Schaden zugefügt hat. Hier besteht Versicherungsschutz bis zu 5.000 Euro. (tk)</p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/A3E6489F-9D51-42EF-A7DC-75C37979139D"></div>

 

Jedem Kunden seinen PHV-Baustein

Die Privathaftpflichtversicherung (PHV) gehört zu den wichtigsten Versicherungen und verfügt über eine der größten Marktdurchdringungen. Trotz der geringen Prämie ist sie heftig umkämpft. Weil man sich von ihr eine Türöffnerfunktion verspricht, werden regelmäßig Neuerungen aus den Produktschmieden der Versicherer veröffentlicht.

<p>Seit mehreren Jahren l&auml;sst bereits die Leistungs-Update-Garantie den Versicherungsnehmer automatisch an Produktverbesserungen seines Versicherers ohne Vertragsumstellung oder Pr&auml;mienanhebung teilhaben. In j&uuml;ngster Vergangenheit sind mit der Besitzstands- und vor allem der Best-Leistungs-Garantie weitere Innovationen aufgenommen worden. W&auml;hrend bei der Besitzstandsgarantie noch ein beim direkten Vorversicherer bestehender besserer Deckungsumfang abgesichert wird, verspricht die Best-Leistungs-Garantie grunds&auml;tzlich die Absicherung jeder am Markt vorkommenden besseren Deckung. Gerade bei der Best-Leistungs-Garantie ist aber der Deckungsumfang h&ouml;chst unterschiedlich ausgestaltet. Insbesondere die Ausschl&uuml;sse sind deshalb jeweils genauer zu pr&uuml;fen. Dass mit diesem Einschluss die Neuerungen k&uuml;nftig sp&auml;rlicher ausfallen oder zumindest der ein oder andere Versicherer sich auf die damit verbundene automatische &Uuml;bernahme von Deckungsinhalten anderer Anbieter beschr&auml;nkt, ist daher eher nicht zu erwarten.</p>
<p>Aktuell sorgen zwei Themen daf&uuml;r, dass die Privathaftpflichtversicherung (PHV) weiter im Fokus bleibt.</p>
<h3>
Baukastenprinzip &ndash; Ein Modell der Zukunft?</h3>
<p>Nach einer k&uuml;rzlich ver&ouml;ffentlichten Studie zum Vertrieb von Privathaftpflichtversicherungen von HEUTE UND MORGEN bevorzugen mehr als zwei von drei PHV-Versicherten die M&ouml;glichkeit, den Inhalt ihrer Police auf ihren konkreten Bedarf zuzuschneiden. Bei jungen Versicherungsnehmern liegt die Zustimmung mit 75% sogar noch h&ouml;her. Den Leistungsumfang nach seinem pers&ouml;nlichen Bedarf auszuw&auml;hlen, wird zudem als besonders innovativ erlebt. Damit steigt andererseits die Gefahr, dass der Versicherungsnehmer seinen Bedarf selbst falsch einsch&auml;tzt und wichtige Deckungselemente im Schadenfall fehlen. Inwieweit f&uuml;r den Abschluss einer PHV die dann erforderliche Beratung tats&auml;chlich nachgefragt und angeboten wird, ist auch aufgrund der g&uuml;nstigen Preise f&uuml;r diese Deckung zumindest fraglich. Gerade beim Pricing liegt, auch in Verbindung mit dem Online-Vertriebskanal, aufgrund des harten Wettbewerbs vielleicht die Chance der Baukastenl&ouml;sung, weil der Kunde nur f&uuml;r das zahlt, was er versichern will.</p>
<h3>
Drohnen &ndash; Ein Risiko der PHV?</h3>
<p>Bei einer Baukastenl&ouml;sung k&ouml;nnten Drohnen ein Baustein sein. Der Markt f&uuml;r Drohnen boomt und Fragen zum Versicherungsschutz bleiben aktuell. Mit der &bdquo;Drohnen-Verordnung&ldquo; sind am 07.04.2017 Regelungen zum Betrieb f&uuml;r Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme in Kraft getreten. Sie werden zum 01.10.2017 noch erg&auml;nzt um Regelungen bez&uuml;glich der Kennzeichnungspflicht und zur Vorlage eines Kenntnisnachweises. Drohnen sind nur dann Flugmodelle, wenn sie ausschlie&szlig;lich zu Zwecken des Sports und der Freizeitgestaltung betrieben werden. Ansonsten sind sie unbemannte Luftfahrtsysteme.</p>
<p>
<p>Die Haftung des Halters eines Luftfahrzeugs f&uuml;r Drittsch&auml;den ist weiterhin ohne jede Einschr&auml;nkung versicherungspflichtig. Grunds&auml;tzlich besteht f&uuml;r dieses Risiko in der PHV kein Versicherungsschutz, wenn in den Ausschl&uuml;ssen versicherungspflichtige Luftfahrzeuge aufgef&uuml;hrt sind. Dies gilt nur dann nicht, wenn Drohnen lediglich ein Kinderspielzeug darstellen. Was ein Kinderspielzeug ist, wird h&auml;ufig eine Frage des Einzelfalls sein. Seitens der Gerichte werden als Kriterien unter anderem Gewicht, Gr&ouml;&szlig;e und Geschwindigkeit oder auch die Beherrschbarkeit durch ein Kind herangezogen. Bei Bedingungsvergleichen zeigen sich bereits deutliche Unterschiede, wenn man nur auf das Gewicht abstellt. Viele Bedingungen nennen als H&ouml;chstgewicht f&uuml;r Drohnen 5 kg. Andere Tarife bieten nur Versicherungsschutz f&uuml;r Drohnen bis 250 g an.</p>
<p>Den Text lesen Sie auch in AssCompact 0772017, Seite 46.</p>
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Ein Artikel von
Von Norbert Pischke

Demenz: Wie man Lücken im Haftpflichtschutz schließt

Immer mehr Menschen erkranken an Demenz. In diesem Fall ist es ratsam, den Haftpflichtschutz zu überprüfen, denn im Schadenfall wird häufig festgestellt, dass erforderliche Klauseln nicht enthalten sind. Wie es um das Thema Demenz in der privaten Haftpflichtversicherung bestellt ist und worauf Makler bei Kunden mit älteren Verträgen achten müssen, erläutert Norbert Roemers, behördlich zugelassener Versicherungsberater und Inhaber der Kanzlei Roemers, im Interview.

<p class="frage"><b>Herr Roemers, wenn ein Versicherter an Demenz erkrankt, wie wirkt sich dies dann auf seine Haftpflicht aus? Besteht eine Verpflichtung, dem Versicherer die Demenzerkrankung </b><b>eines Angeh&ouml;rigen zu melden?</b></p>
<p>Die Aufgabe der privaten Haftpflichtversicherung ist die Regulierung berechtigter Sch&auml;den und die Ablehnung unberechtigter Schadenersatzanspr&uuml;che &ndash; notfalls auch gerichtlich. Diese Regelung gilt f&uuml;r s&auml;mtliche &uuml;ber einen Vertrag versicherten Personen. Erkrankt nun eine dieser Personen an Demenz, dann ist man nicht verpflichtet, diese Erkrankung seinem Versicherer zu melden.</p>
<p class="frage"><b>Sch&auml;den, die eine nach dem Gesetz deliktunf&auml;hige Person verursacht, sind nicht in der privaten Haftpflicht eingeschlossen. Wie ist denn das Thema Demenz in der privaten Haftpflichtversicherung geregelt?</b></p>
<p>Durch eine Demenzerkrankung kann es dazu kommen, dass sich der Versicherer im Schadenfall darauf beruft, dass der Schadenverursacher krankheitsbedingt deliktunf&auml;hig ist und somit f&uuml;r den Schaden nicht haftbar gemacht werden kann. Geregelt ist die Deliktunf&auml;higkeit in &sect; 827 des B&uuml;rgerlichen Gesetzbuchs (BGB): &bdquo;Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschlie&szlig;enden Zustand krankhafter St&ouml;rung der Geistest&auml;tigkeit einem anderen Schaden zuf&uuml;gt, ist f&uuml;r den Schaden nicht verantwortlich.&ldquo; Zwischenzeitlich haben allerdings schon viele Gesellschaften ihren Versicherungsschutz um den Begriff der &bdquo;Deliktun&shy;f&auml;higkeit&ldquo; erweitert.</p>
<p>Begonnen hat es damit, dass auch f&uuml;r Kinder bis sieben Jahre (diese sind laut Gesetzgeber ebenfalls deliktunf&auml;hig) Versicherungsschutz geboten wurde und von Kindern verursachte Sch&auml;den zumindest bis zu einem bestimmten Betrag reguliert werden. Aus dem entsprechenden Passus in den Versicherungsbedingungen &bdquo;deliktunf&auml;hige Kinder&ldquo; ist inzwischen der Passus &bdquo;deliktunf&auml;hige Personen&ldquo; geworden.</p>
<p class="frage"><b>Sie raten allen, die demente Angeh&ouml;rige betreuen, den bestehenden Haftpflichtschutz &uuml;berpr&uuml;fen zu lassen. Worauf m&uuml;ssen Makler in alten Vertr&auml;gen achten und wie sollten die Vertragsbedingungen aussehen, damit Angeh&ouml;rige von Menschen mit Demenz im Schadenfall nicht auf den Kosten sitzen bleiben? </b></p>
<p>Umfangreiche Versicherungsvergleiche haben ergeben, dass die Leistungen im Schadenfall sehr unterschiedlich ausfallen. Es gibt aber immer noch Vertr&auml;ge, in denen keine Sch&auml;den durch Deliktunf&auml;higkeit mitversichert sind. Aber selbst wenn Sch&auml;den durch deliktunf&auml;hige Personen mitversichert sind, bleibt die Frage, bis zu welcher Schadenh&ouml;he diese abgedeckt sind. Hier haben Vergleiche ergeben, dass Sch&auml;den bis maximal 5.000 Euro oder auch bis zur H&ouml;he der Versicherungssummen mitversichert sind.</p>
<p>Aber auch Angeh&ouml;rige von Demenzkranken bzw. die betreuende Person sollte &uuml;ber eine sehr gute private Haftpflichtversicherung Vorsorge treffen. Denn kann im Ernstfall der Schadenverursacher nicht haftbar gemacht werden, kann der Gesch&auml;digte die Verletzung der Aufsichtspflicht pr&uuml;fen lassen und sein Anspruch geht gegebenenfalls auf die aufsichtsf&uuml;hrende Person &uuml;ber.</p>
<p class="frage"><b>F&uuml;r die Deckung z&auml;hlt also eine personenbezogene Deliktunf&auml;higkeit, die auch deliktunf&auml;hige Erwachsene umfasst. Einige Versicherer bieten inzwischen eine Haftpflichtversicherung mit einer speziellen Deliktunf&auml;higkeitsklausel an. Welche Leistungen sind damit verbunden? </b></p>
<p>Diese Deliktunf&auml;higkeitsklausel oder &bdquo;Demenzklausel&ldquo; hilft den Angeh&ouml;rigen ganz erheblich im Schadenfall. Gilt die Deliktunf&auml;higkeit als mitversichert, wird der Versicherer die gestellten Anspr&uuml;che pr&uuml;fen und den Schaden entsprechend regulieren.</p>
<p>Ein Gesch&auml;digter nimmt selten R&uuml;cksicht auf eine bestehende Erkrankung. Er m&ouml;chte seinen Schaden ersetzt haben. Eine bestehende Demenzerkrankung fordert von den Angeh&ouml;rigen schon eine sehr gro&szlig;e Aufmerksamkeit und Zeitinvestition. Da m&ouml;chte man den &Auml;rger mit einem Gesch&auml;digten doch bestimmt vermeiden.</p>
<p class="frage"><b>Was halten Sie als Versicherungsberater denn von den neuen Angeboten auf dem Markt, die eine solche Deliktunf&auml;higkeits- oder &bdquo;Demenzklausel&ldquo;enthalten?</b></p>
<p>Diese neuen Angebote sind &uuml;beraus wichtig, zumal den Betroffenen vielfach nicht bekannt ist, welche Anspr&uuml;che auf sie zukommen k&ouml;nnen. Zwischenzeitlich gehen auch die ersten Pflegeheime hin und verlangen von ihren Bewohnern den Nachweis &uuml;ber das Bestehen einer privaten Haftpflichtversicherung. Daher sollte man bei Vertragsabschluss auch einmal in den Regelungen zum Thema Mietsachsch&auml;den nachsehen und diese &uuml;berpr&uuml;fen.</p>
<p class="frage"><b>Herr Roemers, sollten Makler, die Kunden mit alten Vertr&auml;gen betreuen, in denen das Thema Demenz oft noch gar nicht vorkommt, im Rahmen der Bestandspflege dann also in jedem Fall aktiv werden?</b></p>
<p>Generell gilt, dass alte private Haftpflichtversicherungen &uuml;berpr&uuml;ft werden sollten. Diese enthalten stellenweise noch Versicherungssummen in H&ouml;he von 511.000 Euro. Die heutigen Mindestdeckungssummen sollten 5.000.000 Euro oder besser noch 10.000.000 Euro nicht unterschreiten. Im Beratungs&shy;gespr&auml;ch haben wir mehrmals die Erfahrung gemacht, dass bei Umstellung der Altvertr&auml;ge auf aktuelle Pr&auml;mien und Versicherungsbedingungen bei einem geringeren Beitrag ein wesentlich verbesserter Versicherungsschutz erreicht werden konnte.</p>
<p class="frage"><b>Mit den Pflegest&auml;rkungsgesetzen I und II erhalten Menschen mit Demenz die gleichen Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung wie dauerhaft k&ouml;rperlich kranke Menschen. Hatte die Pflegereform auch Auswirkungen auf den Bereich Haftpflicht? </b></p>
<p>Die gesetzliche Pflegeversicherung ist eine Versicherung aus dem Bereich Sozialversicherungsrecht, die private Haftpflichtversicherung eine Versicherung aus dem privaten Bereich. Die Pflegereform hatte somit keine Auswirkung auf den Bereich der Haftpflichtversicherung.</p>
<p class="frage"><b>Prognosen zufolge soll die Zahl der Menschen, die von Demenz betroffen sind, bis 2030 auf zwei Millionen steig</b><b>en. Sind die Versicherer in Ihren Augen denn auf diese Entwicklung vorbereitet?</b></p>
<p>Durch die Deckungserweiterungen im Versicherungsschutz bieten sich f&uuml;r die Betroffenen gute M&ouml;glichkeiten, sich vor den finanziellen Auswirkungen eines Schadens zu sch&uuml;tzen. Ob die an Demenz Erkrankten mehr Sch&auml;den verursachen, muss die Zeit zeigen.</p>
<p class="frage"><b>M&uuml;ssen die bestehenden Produkte weiter angepasst werden oder sind mit Blick auf die steigende Zahl von demenzkranken Menschen neue Konzepte zur Absicherung gefragt? </b></p>
<p>Laut Statistik leben drei von vier an Demenz Erkrankten noch in den eigenen vier W&auml;nden oder bei Familienmitgliedern. Hier ist nicht nur eine sehr gute private Haftpflichtversicherung gefordert, sondern auch die Hausrat- und gegebenenfalls die Wohngeb&auml;udeversicherung sollten &uuml;berpr&uuml;ft werden. Bei Hausrat- und Wohngeb&auml;udeversicherung sollte die Absicherung bei grober Fahrl&auml;ssigkeit gepr&uuml;ft werden. Passende Produkte gibt es auf dem Markt. F&uuml;r den Versicherungsmakler d&uuml;rfte es daher einfach sein, ein geeignetes Produkt f&uuml;r seinen Kunden zu finden. Der Ausschlie&szlig;lichkeitsvertreter hat es da wesentlich schwieriger. Bietet seine Gesellschaft keinen entsprechenden Versicherungsschutz, sollte er den Kunden hierauf hinweisen. Die Beratung ist wichtig.</p>
<p>Das Interview lesen Sie auch in AssCompact 07/2017, Seite 44 f.</p>
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Ein Artikel von
Norbert Roemers

Haftpflicht für Hebammen bis 2021 gewährleistet

Für freiberufliche Hebammen steht über den Deutschen Hebammenverband (DHV) weiterhin eine Gruppenhaftpflichtversicherung zur Verfügung. Ein aus sechs Versicherern bestehendes Konsortium will den Vertrag bis 30.06.2021 verlängern. Die Deckungssummen für Personenschäden werden erhöht.

<p>Der Gruppenhaftpflichtschutz für freiberufliche Hebammen, den der Deutsche Hebammenverband (DHV) seinen 19.000 Mitgliedern bereitstellt, ist bis zum 30.06.2021 gesichert. Ein Versicherungskonsortium hat dem Deutschen Hebammenverband das Angebot unterbreitet, den bestehenden Vertrag fortzuführen. Dies hat die Versicherungskammer Bayern (VKB) mitgeteilt, die das Konsortium anführt. Neben der VKB gehören dem Konsortium die Versicherer R+V, Allianz, Debeka, ERGO und die Württembergische an. Angeboten wird die Gruppenhaftpflichtversicherung über den Makler hevianna Versicherungsdienst. </p><h5>Höhere Deckungssummen für Personenschäden</h5><p>Da die Folgekosten bei schweren Geburtsschäden seit Jahren stark zunehmen, ist die Deckungssumme für Personenschäden seit Juli 2017 von 6,0 auf 7,5 Mio. Euro erhöht. Ab Mitte 2018 wird sie von 7,5 auf 10,0 Mio. Euro angehoben. </p><h5>DHV plädiert für Systemwechsel </h5><p>Wie der Deutsche Hebammenverband (DHV) mitteilt, haben Hebammen damit vorerst nach wie vor eine Absicherung ihrer Berufstätigkeit. Martina Klenk, die Präsidentin des DHV, unterstreicht: „Wir brauchen dringend einen Systemwechsel. Wir haben zwar weiterhin Versicherer und damit als Hebammen Planungssicherheit für mehrere Jahre. Das Grundproblem der steigenden Kosten bleibt jedoch.“ Daher fordert der DHV eine nachhaltige politische Lösung durch einen Haftungsfonds mit einer Haftungshöchstgrenze. Als Alternative sei eine Absicherung des Haftungsrisikos in Anlehnung an das System der gesetzlichen Unfallversicherung denkbar. (tk)</p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/52140CBF-089E-4849-8309-44DC14D7D827"></div>

 

Unwetterschäden: Deutsche halten eigenes Risiko für gering

Schwere Unwetter werden häufiger, dennoch schätzen die meisten Deutschen die Gefahren, selbst von Schäden betroffen zu sein, als eher gering ein. In der Folge sichern sie sich nicht ausreichend gegen Elementarschäden durch Starkregen, Hochwasser oder Lawinen ab. Dies zeigt eine Studie im Auftrag von Swiss Life Select.

<p>Auch wenn sich extreme Wetterereignisse häufen, hält es die Mehrheit der Menschen hierzulande für nicht sehr wahrscheinlich, selbst von Unwetterschäden betroffen zu sein. Dies geht aus einer repräsentativen Online-Umfrage der YouGov-Deutschland GmbH im Auftrag von Swiss Life Select hervor. Nach Meinung von 54% der Befragten ist es überhaupt nicht oder eher nicht wahrscheinlich, dass aufgrund von Starkregen Schäden an ihrem Wohngebäude, ihrem Hausrat, ihrem Gewerbegebäude oder ihrer Landwirtschaft verursacht werden. Noch optimistischer sind die Umfrageteilnehmer bei Hochwasserschäden: 76% erachten Schäden durch Hochwasser als überhaupt nicht oder eher nicht wahrscheinlich. Mit Rückstauschäden aufgrund einer Überlastung der Kanalisation rechnen 67% der Befragten nicht. </p><h5>Kein ausreichender Schutz vor Elementarschäden</h5><p>Da die Deutschen ihr eigenes Schadenrisiko als gering erachten, werden laut Swiss Life Select Elementarschäden durch Starkregen, Hochwasser oder Lawinen unzureichend abgesichert. So haben bei der Erhebung nur 22% der Befragten angegeben, über eine Gebäudeversicherung mit einem Zusatzbaustein Elementarschadenversicherung zu verfügen. Eine Hausratversicherung mit Zusatzbaustein Elementarschadenversicherung haben lediglich 29% der Umfrageteilnehmer abgeschlossen. Wie Carsten Alisch, Produktmanager für Sachversicherungen bei Swiss Life Select, unterstreicht, wähnen sich viele Menschen fälschlicherweise in Sicherheit: „Sie glauben, wenn sie in nichtgefährdeten Regionen leben, seien sie vor Elementarschäden sicher. Jedoch treten rund 94,7% der Elementarschäden gerade in den nichtgefährdeten Regionen, den ZÜRS-Zonen 1 + 2, auf. “</p><h5>Auch Fahrzeuge sind nicht entsprechend abgesichert</h5><p>Ähnlich sieht es laut Swiss Life Select auch bei der Absicherung von Elementarschäden an Kraftfahrzeugen aus. 82% der Befragten erachten es als nicht oder eher nicht wahrscheinlich, dass ihr Fahrzeug durch Schnee- und Eislawinen von Berghängen oder Hausdächern beschädigt werden könnten. 84% halten Schäden durch Abgänge von Geröll-, Schlamm- und Gesteinsmassen für überhaupt nicht und eher nicht wahrscheinlich. Dabei kommt die Voll- oder Teilkasko meist nicht für solche Schäden auf. Nur 17% der Befragten sind bewusst gegen solche Risiken versichert. </p><h5>Es mangelt auch an Wissen um den Versicherungsschutz</h5><p>Neben dem Optimismus, von Unwetterschäden verschont zu bleiben, nennen die Befragten als Grund auch mangelndes Wissen. So wusste laut Umfrage knapp ein Drittel der Befragten gar nicht, ob sie Schäden, die von Schnee- und Eislawinen sowie von Abgängen von Geröll-, Schlamm- und Gesteinsmassen verursacht werden, überhaupt abgesichert hat. (tk)</p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/26332C7E-9C67-459B-95B0-8939B2EFB9BE"></div>

 

VHV erweitert Leistungen ihrer Privathaftpflicht

Vollständig überarbeitet und mit etlichen Neuerungen präsentiert die VHV ihre private Haftpflichtversicherung. Mitversichert sind künftig auch Drohnen oder andere Flugmodelle als Spielzeug im privaten Haushalt. Die Deckung umfasst zudem auch die Folgen bei einer Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten.

<p>Ab dem 15.05.2017 bietet die VHV Allgemeine Versicherung AG ihre private Haftpflichtversicherung in &uuml;berarbeiteter Form. Wie der Versicherer mitteilt, gibt es den Haftpflichtschutz nun mit 28 Leistungserweiterungen, mit denen sich Privatpersonen auch gegen aktuelle Risiken absichern k&ouml;nnen. &Uuml;ber die Police sind k&uuml;nftig auch Drohnen oder andere Flugmodelle als Spielzeug im privaten Haushalt abgedeckt: Drohnen bis 250g im Tarif Klassik-GARANT und Modelle bis 5 kg im Zusatzbaustein EXKLUSIV.</p>
<h5>
Verletzung von Pers&ouml;nlichkeits- und Namensrechten abgedeckt</h5>
<p>F&uuml;r den Fall, dass jemand unerlaubt Fotos ins Internet stellt, k&ouml;nnen sich Kunden mit der VHV Privathaftpflicht vor m&ouml;glichen Folgen absichern. Denn die Deckung umfasst nun auch Verletzungen von Pers&ouml;nlichkeits- und Namensrechten. Dar&uuml;ber hinaus sind Risiken mitversichert, die innerhalb einer Familie bzw. in einer Versicherungsgemeinschaft auftreten k&ouml;nnen. So besteht Versicherungsschutz, wenn sich zum Beispiel Familienmitglieder untereinander verletzen. Auch f&uuml;r den Fall, dass der Versicherte von Unbekannten verletzt wird, etwa bei einem Fahrradunfall mit fl&uuml;chtigem T&auml;ter, leistet die VHV Privathaftpflicht.</p>
<h5>
Tarifvarianten bleiben bestehen</h5>
<p>An der Struktur der Tarife hat die VHV nichts ge&auml;ndert. So k&ouml;nnen Kunden nach wie vor zwischen der Variante Klassik-GARANT als Basisabsicherung und dem Baustein EXKLUSIV als Zusatzoption w&auml;hlen. Au&szlig;erdem hat der Versicherer nach wie vor die Leistungs-Update-Garantie und den Baustein BEST-LEISTUNG im Angebot. (tk)</p>
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Dieses Potenzial steckt in der Privathaftpflichtversicherung

Eine Privathaftpflicht sollte jeder haben, aber kaum jemand kennt sich richtig mit deren Leistungsumfang aus, der Informationsbedarf ist hoch. Am liebsten wollen Versicherungsnehmer Baukasten- und Bündelangebote und für Garantieversprechen würden sie den Versicherer wechseln. Dies sind Ergebnisse einer Trendstudie von HEUTE UND MORGEN.

<p>Dass das Versicherungsportfolio privater Haushalte neben einer Krankenversicherung auf jeden Fall auch eine Privathaftpflichtversicherung (PHV) enthalten sollte, dürfte weithin bekannt sein. Da mag es erstaunen, dass mehr als die Hälfte der Haftpflichtversicherten in Deutschland nicht weiß, welche Schäden durch die PHV standardmäßig abgedeckt sind und welche nicht. Aber genau dies ist das Ergebnis der Trendstudie „Vertrieb von Privathaftpflichtversicherungen: Wissen und Wünsche der Kunden unter der Lupe“ des Marktforschungs- und Beratungsinstituts HEUTE UND MORGEN. </p><h5>Informationsbedarf muss gedeckt werden</h5><p>Demnach wartet auf Produktgeber und Vertrieb viel Arbeit, wenn es um Informationsweitergabe in einfach verständlicher Weise geht. Denn nur, wenn sie richtig darüber informiert seien, welche Risiken in der PHV optional abgesichert werden können und welche Schäden standardmäßig nicht abgedeckt sind, könnten Versicherungsnehmer ihren Bedarf genauer einschätzen und mögliche Lücken identifizieren, sagt Dr. Michaela Brocke, Geschäftsführerin bei HEUTE UND MORGEN.</p><p>Derzeit gehen der Trendstudie zufolge viele Haftpflichtversicherte fälschlicherweise davon aus, dass die Absicherung von Mietsachschäden, Schäden durch deliktunfähige Kinder, Schäden an geliehenen, gemieteten oder gepachteten Sachen sowie Gefälligkeitsschäden zu den Standardleistungen der PHV zählen. Geringes Wissen besteht auch darüber, dass die PHV nicht nur Sach- und Personenschäden, sondern auch Vermögensschäden abdeckt. Weit verbreitet ist zugleich der Irrglaube, Immobilienschäden, Allmählichkeitsschäden, Regresse der gesetzliche Sozialversicherung oder Forderungsausfalldeckungen seien grundsätzlich nicht in der PHV versicherbar. Auch die Möglichkeit zum Schutz vor Internetschäden ist bisher erst wenig bekannt. Und: Über die Hälfte der Privat-Haftpflichtversicherten kennt nicht einmal näherungsweise die Höhe der Deckungssumme ihrer eigenen PHV für Sach- und Personenschäden; was die Vermögensschäden angeht, sind sogar weit über drei Viertel der Befragten ahnungslos. </p><h5>Kunden wünschen sich Baukasten-Prinzip, Beratung und Bündelangebote</h5><p>Vor die Wahl gestellt zwischen dem Angebot vorgefertigter PHV-Lösungen (zum Beispiel Basis, Komfort, Premium) und der Möglichkeit, einzelne Leistungsbausteine individuell zusammenstellen zu können, bevorzugen über zwei Drittel der Haftpflichtversicherten einen bedarfsorientierten Zuschnitt nach dem Baukasten-Prinzip. Bei jungen Versicherungsnehmern sind es sogar drei Viertel. Zugleich würde sich jeder zweite Haftpflichtversicherte bei der Inanspruchnahme eines Baukasten-Angebots beraten lassen, da er sich die Leistungsauswahl nicht alleine zutraut. Neben der favorisierten stärkeren Produktindividualisierung in der PHV interessiert sich jeder zweite PHV-Versicherte darüber hinaus für Bündelangebote mit anderen Haftpflichtversicherungen (beispielsweise Tierhaftpflicht, Berufshaftpflicht etc.). </p><h5>Garantien als wichtiger Wechsel-Anreiz </h5><p>Bei Vorliegen eines attraktiven Angebots zeigen sich der Trendstudie zufolge rund zwei Drittel der PHV-Versicherten grundsätzlich offen für einen Anbieterwechsel; ein Drittel in stärkerem Maße. Besonders wechselaffin sind vor allem junge Kunden zwischen 18 und 29 Jahren. Einen tatsächlichen PHV-Anbieterwechsel haben gut zwei Fünftel der Kunden vollzogen. Zentraler Wechselgrund ist laut Studie die Absicht durch einen Anbieterwechsel die bisherige Beitragshöhe zu reduzieren oder bessere Leistungen für die gleiche Prämie zu erhalten. Als sehr attraktive Wechsel-Anreize für die PHV-Versicherungskunden macht die HEUTE-UND-MORGEN-Studie vor allem Garantieversprechen, wie Best-Leistungs-Garantien, Besitzstands-Garantien und Leistungs-Update-Garantien aus, sowie darüber hinaus auch Policen ohne Selbstbeteiligung. Ein Drittel der Wechselwilligen gibt als Motiv auch negative Erfahrungen mit dem derzeitigen PHV-Anbieter bei der Schadenregulierung an; neben generellen Preis- und Leistungsvergleichen spielt also auch die Qualität der Schadenbearbeitung und deren Kommunikation für die Kunden eine wichtige Rolle. Als Informationsquellen werden von den Wechslern vor allem persönliche Beratungsgespräche mit Maklern und das Internet genutzt. </p><h5>Abschlüsse noch überwiegend auf dem persönlichen Weg</h5><p>Als besonders erfolgversprechende Zielgruppen für den Vertrieb der Privathaftpflicht erweisen sich der Studie zufolge insbesondere junge Kunden unter 30 Jahren sowie die Gruppe der stärker Wechselbereiten, die sich in allen Altersgruppen finden. Generell könne die PHV aufgrund ihres hohen Verbreitungsgrades und damit verbundener Erstversicherer- und Cross-Selling-Potenziale als besonders attraktive – und daher auch sehr umkämpfte – Versicherungssparte der Assekuranz gelten. Abgeschlossen werde die Privathaftpflicht bisher oft noch persönlich über Makler, Vermittler oder Bankberater, ein Trend zum Online-Abschluss sei aber unverkennbar, so die Verfasser der Trendstudie. (ad)</p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/0839E42E-1423-449D-84C4-D41415D32B3E"></div>

 

Nicht ohne Bootshaftpflicht den Anker lichten

Damit ein Ausflug an Bord nicht zum teuren Vergnügen wird, rät der Bund der Versicherten e. V. (BdV) zum Abschluss einer Bootshaftpflichtversicherung. Denn für Schäden, die durch das Boot bei Dritten verursacht werden, kommt die Privathaftpflichtversicherung meist nicht auf.

<p>Zum Start in die neue Bootssaison warnt der Bund der Versicherten e. V. (BdV), nicht ohne entsprechenden Versicherungsschutz in See zu stechen. Eine Bootshaftpflichtversicherung bietet Schutz vor existenziellen Schadenersatzansprüchen. Denn Schäden, die durch das Boot bei Dritten verursacht werden, sind meist nicht über die Privathaftpflichtversicherung abgedeckt. Boote oder Yachten, die mit einem Segel oder einem Motor angetrieben werden, brauchen diesen separaten Versicherungsschutz. Nicht erforderlich ist eine Bootshaftplicht für Paddel-, Ruder- oder Tretboot, denn hier kommt die Privathaftpflicht für verursachte Schäden auf. Für selbst verursachte Schäden am eigenen Boot ist eine Kaskoversicherung erforderlich. </p><h5>Versicherte sollten auf Extras im Vertrag achten</h5><p>Für die Bootshaftpflichtversicherung empfiehlt Bianca Boss, Pressesprecherin beim BdV: „Die Deckungssummen sollten mindestens 5 Mio. Euro für Personen- und Sachschäden betragen.“ Es gelte für Versicherte zudem, auf wichtige Extras zu achten wie etwa die Forderungsausfalldeckung, bei der die eigene Bootshaftpflicht die Kosten für Schäden übernimmt, die einem ein Dritter zugefügt hat, der für den Schaden aber nicht oder nur teilweise aufkommen kann. Die zu zahlende Versicherungsprämie hängt von der gewählten Deckungssumme und der Motorstärke/Segelfläche ab.</p><p>Boss rät außerdem: „Der Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit sollte unbedingt vereinbart sein“. Andernfalls würde der Versicherer Abzüge bei der Versicherungsleistung vornehmen, wenn der Bootseigner den Schaden grob fahrlässig verursacht habe, so Boss. (tk)</p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/E22B3B08-4BAE-44FA-93B6-8E2C6F362A7B"></div>