Etliche Versicherer haben im Zuge der Corona-Pandemie und ihrer drastischen wirtschaftlichen Folgen bereits reagiert und Maßnahmen gestartet, um ihre Kunden und Vertriebspartner zu unterstützen. Immer mehr Versicherer bringen derzeit Erleichterungen für Kunden und vermittlerfreundliche Lösungen auf den Weg bzw. erweitern Service-Angebote oder passen Deckungen an.
Swiss Life ermöglicht Stundung oder befristete Beitragsfreistellung
So hat beispielsweise Swiss Life für alle Produkte die Option einer Stundung oder Beitragsfreistellung angekündigt. Je nach Produkt soll kurzfristig eine Stundungs- oder befristete Beitragsfreistellung für einen Zeitraum von sechs Monaten möglich sein. Eine Stundung empfiehlt der Versicherer bei Biometrie-Produkten, die befristete Beitragsfreistellung dagegen bei Altersvorsorgeprodukten. „Swiss Life ist ein verlässlicher Partner auch in Krisenzeiten. Dazu gehört, dass wir unbürokratisch helfen und unseren Geschäftspartnern und Kunden zur Seite stehen,“ heißt es vonseiten des Versicherer.
Verzicht auf mögliche Provisionsrückforderungen
Um Vertriebspartner zu unterstützen, stundet Swiss Life auch etwaige Provisionsrückforderungen. Zudem hat der Versicherer die Provisionsvergütung verändert. Damit Geschäftspartner ihre Vergütung noch schneller erhalten, erfolgt die Auszahlung ab sofort wöchentlich und bis auf Weiteres nicht mehr im vierzehntägigen Turnus.
Stundung eine von mehreren Optionen auch beim VOLKSWOHL BUND
Auch der VOLKSWOHL BUND hat etliche Maßnahmen auf den Weg gebracht, um Kunden in finanziellen Schwierigkeiten davor zu bewahren, Verträge zu kündigen. Für alle Verträge können Kunden bis zu einem Jahr eine Aussetzung für künftige Beitragszahlungen beantragen (mit Ausnahme von Verträgen der Secunda Unterstützungskasse), und zwar bis zum 30.04.2020. Nach einer einjährigen Aussetzung sind die Beiträge dann mindestens für ein Jahr wieder zu zahlen. Die ausgesetzten Beiträge werden durch eine Beginn-/Ablaufverlegung verrechnet. Außerdem ermöglicht der VOLKSWOHL BUND bei allen Tarifen eine zinslose Stundung für bis zu drei Monate. Diese Sonderregelung gilt ebenfalls bis zum 30.04.2020. Auch längerfristige Stundungen sind möglich mit Ausnahme von Riester-Versicherungen und einigen Tarifen aus dem Bereich der Arbeitskraft-, Pflege- oder Todesfallabsicherung. Hier sind die Optionen unterschiedlich.
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