In keinem anderen Rechtsbereich gab es in den letzten Jahren so viele neue Entscheidungen wie im Urlaubsrecht. So hat neben dem BAG auch der EuGH die Rechtslage entscheidend geprägt. Die Entscheidungen sollten dabei nicht nur für jeden angestellten Mitarbeiter von Interesse sein, sondern sollten auch von jedem Maklerunternehmen, welches als Arbeitgeber Angestellte beschäftigt, beachtet werden. Im Folgenden werden die relevantesten Entscheidungen kurz vorgestellt:
Verfall des Urlaubsanspruchs zum Ende des Kalenderjahres
Die bisherige Rechtsprechung nahm an, dass der Urlaub zum 31. Dezember des Kalenderjahres verfällt, es sei denn, dass der Arbeitnehmer diesen aus betrieblichen Gründen nicht nehmen konnte, sodass dieser dann spätestens zum 31. März des Folgejahres verfallen würde. Das BAG hat jedoch mit Urteil vom 19.02.2019, 9 AZR 541/15 entschieden, dass der Jahresurlaub dann zum Ende des Jahres verfällt, wenn der Arbeitnehmer seitens des Arbeitgebers auf seinen konkreten Urlaubsanspruch sowie die Verfallsfristen hingewiesen wurde und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch nicht bis zum Ende des Kalenderjahres nimmt. Der Arbeitgeber muss jedoch konkret nachweisen, dass er den Arbeitnehmer aufgefordert hat seinen Urlaub bis zum Kalenderjahresende zu nehmen. Kann die Obliegenheitspflicht des Arbeitgebers nicht nachgewiesen werden, so kann der Arbeitnehmer seinen Urlaub auch noch mit in das Folgejahr – jedoch bis spätestens zum 31. März – übertragen.
Verfall des Urlaubsanspruchs bei Krankheit
Klare Regelungen gibt es auch im Hinblick auf den Urlaubsanspruch von Langzeiterkrankten. So hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 07.08.2012 entschieden (BAG, Urteil vom 07.08.2012, 9 AZR 353/10), dass über den Urlaubsanspruch unionsrechtskonform in Anlehnung an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 22.11.2011 (C-214/10) zu entscheiden ist. Danach verfällt der Jahresurlaub grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsanspruchs. Ist ein Arbeitnehmer beispielsweise im kompletten Kalenderjahr 2019 arbeitsunfähig erkrankt, so würde der Urlaubsanspruch spätestens zum 31.03.2021 verfallen.
Urlaubsanspruch bei Wechsel von Voll- in Teilzeit
Nach der Rechtsprechung des BAG vom 20.03.2018, 9 AZR 486/17 und des EuGH vom 13.06.2013 – C 415/12 steht die „Urlaubsentgeltgleichheit“ im Vordergrund. Danach werden die Urlaubstage durch die Arbeitsleistung verdient. Hat der Arbeitnehmer in der ersten Kalenderjahreshälfte noch in Vollzeit gearbeitet, so hat er auch den geldwerten Urlaubsanspruch für die Vollzeitbeschäftigung bereits verdient. Wechselt er in der zweiten Kalenderjahreshälfte jedoch in die Teilzeitbeschäftigung, so kann der bereits verdiente Urlaubsanspruch nicht mehr gekürzt werden. Eine Kürzung würde ansonsten zu einer unzulässigen Benachteiligung von Teilzeitarbeitnehmern führen.
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