Die AXA Unfall-Kombirente war ein Versicherungsprodukt, das zwischen 2006 und 2010 angeboten wurde und als kostengünstige Alternative zur Berufsunfähigkeitsversicherung galt. Im Jahr 2018 informierte AXA die Kunden darüber, dass dieses Produkt aufgrund hoher Kosten nicht mehr tragbar sei, und bot einen Wechsel in die teurere Existenzschutzversicherung an. Kunden, die diesem Wechsel nicht zustimmten, wurde der Vertrag gekündigt.
Die Verbraucherzentrale Hamburg hielt diese Kündigungen für unzulässig und klagte gegen die AXA. Das Oberlandesgericht Köln entschied zunächst zugunsten der Verbraucherzentrale und erklärte die Kündigungen für unwirksam. AXA legte jedoch Revision vor dem Bundesgerichtshof ein. Dieser entschied am 118.12.2024, dass die Kündigungen rechtmäßig waren. Dies hat die Verbraucherzentrale Hamburg mitgeteilt.
Diese hatte sich daran gestört, dass die als Alternative zu den Unfall-Kombirenten angebotene Existenzschutzversicherung Betroffenen schlechtere Konditionen bietet. Versicherte erhalten nur bis zum 67. Lebensjahr eine Rente und bei einer Krebserkrankung nur noch 60 Monate. Trotzdem ist die Existenzschutzversicherung deutlich teurer Einziger Trost, so die Verbraucherschützer, sei, dass bereits laufende Renten nicht betroffen seien.
Aus Sicht der Verbraucherschützer ist die AXA Unfall-Kombirente keine reine Unfallversicherung, da sie Elemente einer Berufsunfähigkeitsversicherung enthält. Zudem seien Versicherten das Produkt als Ersatz für eine Berufsunfähigkeitsversicherung angeboten worden. Und diese dürften von Versicherern nicht ohne triftigen Grund ordentlich gekündigt werden. Anders argumentierte die AXA, die in dem Produkt eine Sachversicherung sieht, die einseitig vom Versicherer gekündigt werden kann.
BGH, Urteil vom 11.12.2024 – Az: IV ZR 498/21
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