Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Elternzeit
Der Arbeitnehmer hat auch während der Elternzeit zunächst einen gesetzlichen Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz. Dieser Urlaub kann jedoch seitens des Arbeitgebers nach § 17 Abs. 1 S. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gekürzt werden. Danach kann eine Kürzung für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel erfolgen. Dazu ist lediglich eine empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung seitens des Arbeitgebers erforderlich, in der er von seiner ihm eingeräumten Befugnis Gebrauch macht. Dazu ist es nach dem BAG (Urteil vom 19.03.2019, 9 AZR 362/18) ausreichend, dass für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will. Das Kürzungsrecht des Arbeitgebers erfasse hierbei auch den vertraglichen Mehrurlaub. So ist eine Kürzung insbesondere auch mit dem Unionsrecht vereinbar, da eine Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern, die wegen Elternzeit im Bezugszeitraum nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet sind, mit Arbeitnehmern, welche tatsächliche Arbeitsleistung erbracht haben, nicht gleichzustellen sind.
Urlaubsanspruch vererbbar
Das BAG befasste sich, nachdem bereits der EuGH bestätigte, dass ein Urlaubsanspruch vererbbar ist, mit Urteil vom 22.01.2019, 9 AZR 45/16, erneut mit der Problematik der Vererbbarkeit des Urlaubsanspruchs. Danach geht zwar mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Freistellungsanspruch unter, jedoch bleibt die Vergütungskomponente des Urlaubs und damit der Urlaubsabgeltungsanspruch auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, welcher mit dem Tod des Arbeitnehmers eintritt, weiterhin bestehen. Konsequenz daraus ist, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch auf die Erben übergeht und diese neben dem gesetzlichen Urlaubsanspruch auch den Zusatzurlaub aufgrund des Vorliegens einer Schwerbehinderung sowie den tariflichen Mehrurlaub in Form eines Abgeltungsanspruches gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber des Verstorbenen geltend machen können.
Die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren zahlreiche Urteile im Hinblick auf die Höhe sowie den Verfall des Urlaubsanspruchs gefällt. Viele Urteile sind jedoch auch nur deshalb zugunsten einer Vertragspartei entschieden worden, da eine anderweitige vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien nicht existierte. Die Parteien können jedoch durch arbeitsvertragliche Regelungen durchaus für beide Seiten transparente Regeln treffen.
Über die Autorin
Stephanie Has ist Fachanwältin für Arbeitsrecht, Handelsvertreterrecht und Maklerrecht bei FHR Rechtsanwälte.
Diesen Artikel lesen Sie auch in der AssCompact 01/2020 auf S. 110 f. und in unserem ePaper.
Seite 1 Die aktuellsten Entscheidungen zum Urlaubsrecht
Seite 2 Kein Recht auf halbe Urlaubstage
Seite 3 Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Elternzeit
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