Kein Recht auf halbe Urlaubstage
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hat sich mit Urteil vom 06.03.2019, 4 Sa 73/19 mit der Frage beschäftigt, ob ein Arbeitnehmer auch einen Anspruch auf halbe Urlaubstage hat. Nach § 7 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sind grundsätzlich die Urlaubswünsche jedes Arbeitnehmers zu berücksichtigen und erst dann abzulehnen, wenn dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang haben, entgegenstehen. Darüber hinaus ist auch der Zweck des Urlaubs – die Erholung – zu berücksichtigen. Dieser Zweck kann jedoch nur dann erreicht werden, wenn der Urlaub zusammenhängend gewährt wird. Wird der Urlaub jedoch durch den Arbeitnehmer in vielen Bruchteilen und halben Tage genommen, so kann der gesetzliche Zweck des Erholungsurlaubs nicht erreicht werden.
Das Landesarbeitsgericht betont in seiner Entscheidung jedoch auch, dass eine Gewährung von halben Urlaubstagen durchaus einen Rechtsanspruch begründen kann, wenn die halben Urlaubstage in Form einer betrieblichen Übung die letzten Jahre jedem Mitarbeiter gewährt wurden oder sogar vertraglich vereinbart wurden. Wurden halbe Urlaubstage jedoch in der Vergangenheit lediglich einem Arbeitnehmer ohne arbeitsvertragliche Grundlage gewährt, so hat ein Arbeitnehmer nach dem Gesetz keinen Rechtsanspruch auf halbe Urlaubstage.
Abrunden von Urlaubstagen
Ein Abrunden des Urlaubsanspruchs ohne entsprechende Rechtsgrundlage ist nach Ansicht des BAG, Urteil vom 08.05.2018, 9 AZR 578/17, unwirksam. Zwar enthält der § 5 Abs. 2 BUrlG die Regelung, dass Bruchteile von Urlaubstagen, welche mindestens einen halben Tag ergeben, auf einen vollen Urlaubstag aufzurunden sind. Allerdings stellt diese Regelung ausschließlich eine Rechtsgrundlage für ein Aufrunden zugunsten des Arbeitnehmers dar. Aus der Vorschrift kann jedoch nicht umgekehrt ein Abrunden des Urlaubsanspruchs zulasten des Arbeitnehmers herbeigeführt werden. Fehlt daher eine solche vertragliche Grundlage zulasten des Arbeitnehmers, so hat dieser auch einen Anspruch auf Gewährung dieses Urlaubsbruchteils.
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