In der vergangenen Woche hat die Versicherungsombudsfrau der Schlichtungsstelle für Versicherungen ihren Jahresbericht 2024 vorgestellt und über einen deutlichen Anstieg der Beschwerden gegen Versicherer berichtet. Im Jahresbericht finden sich darüber hinaus auch Informationen zu Beschwerden, die gegen Versicherungsvermittler gerichtet sind.
Eingang von 334 Vermittlerbeschwerden
Demnach erreichten die Schlichtungsstelle insgesamt 334 Beschwerden, die auf der Grundlage der VermVO zu prüfen waren. Im Vergleich zum Vorjahr gab es damit einen Anstieg des Beschwerdeeingangs von 5%. Zulässig waren allerdings nur 153 Beschwerden. Bei den Nichtzulassungen ging es beispielsweise darum, dass der Vermittler zuvor noch gar nicht kontaktiert wurde oder die Schlichtungsstelle nicht zuständig war.
Die Beschwerden gegen Vermittler bleiben insgesamt auf einem sehr niedrigen Niveau. Der Präsident des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute (BVK), Michael H. Heinz, erklärt dazu: „Obwohl es eine Beschwerdezunahme von 5% im Vergleich zum Vorjahr gibt, ist das im Vergleich zu den 21.548 Beschwerden und einem Anstieg von 19,5% bei den Versicherungsunternehmen ein sehr niedriger Wert.“ Heinz sendet damit erneut ein Signal an die Politik, die Diskussion über weitere Regulierungen des Berufsstands zu beenden. Einen Gegensatz zu den Beschwerden gegen die Versicherer herzustellen, ist jedoch nicht ganz passend, da auch eine Gesamtbetrachtung der Beschwerden im Verhältnis zur Anzahl der bestehenden Versicherungspolicen eine sehr geringe Beschwerdequote ergibt.
Lebensversicherung im Mittelpunkt der Vermittlerbeschwerden
Ein inhaltlicher Schwerpunkt der Vermittlerbeschwerden war wie auch in den Vorjahren die Beanstandung der Beratung und Vermittlung von unnötigen oder nicht passenden Versicherungsverträgen. Besonders betroffen waren Lebensversicherungen. Hier wollten die Beschwerdeführer meist von den Verträgen zurücktreten. Eine Rückabwicklung kann jedoch nur gegenüber dem Versicherer, nicht dem Vermittler, durchgesetzt werden. Gegen den Vermittler besteht jedoch ein Schadenersatzanspruch bei Falschberatung.
Ein weiteres Beschwerde-Thema war die unzureichende Information über Kapitalmarktrisiken, vor allem bei fondsgebundenen Produkten, sowie vorvertragliche Anzeigepflichtverletzungen. Letzteres trat vor allem in der Berufsunfähigkeitsversicherung auf, häufig erst bei Leistungsfällen. Die Beschwerdeführer gaben an, die Antragsfragen nicht vollständig erhalten zu haben oder deren Bedeutung sei durch den Vermittler minimiert worden.
In Richtung Versicherungsmakler stellt der Jahresbericht noch einmal klar: Das Fehlverhalten eines Maklers ist jedoch, anders als das eines Versicherungsvertreters, nicht dem Versicherungsunternehmen, mit dem der Versicherungsvertrag geschlossen wird, anzurechnen. Der Makler wird für den Versicherungsnehmer, der ihn beauftragt, wie eine Art Treuhänder tätig. Er hat dem Versicherungsnehmer gegenüber deshalb persönlich für Fehler einzustehen. Für ein etwaiges Beratungsverschulden des Maklers kann deshalb nicht der Versicherer haftbar gemacht werden. Das bedeutet in diesem Zusammenhang: Ein Fehlverhalten des Maklers bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen, was eine arglistige Täuschung darstellt, muss sich gemäß § 166 Absatz 1 BGB der Versicherungsnehmer grundsätzlich zurechnen lassen.
Seite 1 Diese Beschwerden führen Kunden gegen Versicherungsvermittler
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